Kinderbetreuungskosten als erstattungsfähige Kosten für eine Betriebsratstätigkeit

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I. Kostenerstattung
Betriebsratsmitglieder können nach § 40 Abs. 1 BetrVG die ihnen durch ihre Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten grundsätzlich vom Arbeitgeber ersetzt verlangen. Hierzu lautet der Gesetzeswortlaut: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber". Dazu gehören auch die Kosten, die einzelnen Betriebsratsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen und die sie als erforderlich betrachten durften. Dabei fallen allerdings Kosten aus den Aufwendungsersatzanspruch heraus, die lediglich „irgendwie" im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind Kosten, die zu der persönlichen Lebensführung gehören.

II. Kinderbetreuungskosten
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (23.06.2010 – 7 ABR 103/ 08) können nunmehr unter bestimmten Umständen auch Kinderbetreuungskosten, die während einer Tätigkeit für den Betriebsrat entstehen, als erstattungsfähige Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG gelten. Kinderbetreuungskosten gehören dann zu den nicht erstattungsfähigen Kosten der persönlichen Lebensführung, wenn sie für die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit anfallen und in dieser Arbeitszeit auch Betriebsratsaufgaben wahrgenommen werden. Anders liegt der Fall allerdings, wenn Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfallen und für diese Zeiten eine Kinderbetreuung für (minderjährige) Kinder sichergestellt werden muss, für die dann weitere Kinderbetreuungskosten entstehen. Diese Aufgabenwahrnehmung ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit muss dabei zwingend sein, d.h. es muss sich hier um Aufgaben handeln, die nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen können. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts befindet sich das Betriebsratsmitglied in einer so genannten Pflichtenkollision zwischen den Aufgaben aufgrund der Betriebsratsmitgliedschaft und elterlichen Pflicht zur Personensorge. Da die Betreuung der Kinder für Eltern eine den Betriebsratsaufgaben sogar vorgehende Pflicht sei, dürfe Eltern durch die Wahrnehmung ihnen ebenso obliegender Betriebsratspflichten kein Vermögensschaden dadurch entstehen, dass eine zusätzliche entgeltliche Kinderbtreuung besorgt werden müsse.

III. Der konkrete Fall
In dem konkreten Fall handelte es sich um eine alleinerziehende Mutter, die als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt 10 Tage abwesend war und für diese Zeit für ihre minderjährigen Kinder eine zusätzliche Kinderbetreuung beanspruchen musste, die insgesamt Kosten von 600,00 EUR verursachten. Das Gericht entschied, dass diese Kinderbetreuungskosten vom Arbeitgeber zu ersetzen sind als erstattungsfähige Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG, da sie durch die Tätigkeit des Betriebsrates entsanden sind. Dem Anspruch, auch in der geltend gemachten Höhe, war auch der Umstand nicht hinderlich, dass eine volljährige Tochter im Haushalt wohnte, die die Betreuung der minderjährigen Geschwister allerdings abgelehnt hatte.

IV. Fazit
§ 40 Abs. 1 BetrVG erfasst auch die Erstattung von Kosten durch den Arbeitgeber, die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Rahmen der zu gewährleistenden Kinderbetreuung entstehen, wenn diese Betreuungskosten im Rahmen einer Fremdbetreuung für Betriebsratsaufgaben entstehen, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen.

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