Kfz wurde umgestellt wegen mobilen Halteverbotsschildern.

30. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kfz wurde umgestellt wegen mobilen Halteverbotsschildern.

Guten Tag Gemeinde
Person a stellt das Fahrzeug ordnungsgemäß hinter mobilen Halteverbotsschildern ab sprich : nicht im Halteverbot und fotografiert es mit Person b zusammen . Weil das Fahrzeug zu Person C gebracht wird . Person C Brauch das Fahrzeug um damit am Folgetag zum Arzt zu fahren. Da Person C schon um die Uhrzeit schläft bekommt Person C das Foto zugeschickt woraus ersichtlich ist wo das Fahrzeug steht . Person C steht am Tag auf und das Fahrzeug steht dort nicht mehr . Das Halteverbots Schild steht nun ca 6-8 Meter anders wie auf dem Foto . Fahrzeug wurde umgestellt . Wie sieht jetzt die Rechtslage aus ? Da Person a nun zeugen Person b hat und das Foto für Person C . Und auch klar sein sollte das Person A und Person B diese schweren Steine nicht verschieben können . Wie sieht dort jetzt die Rechtslage aus ?

Danke schonmal für's lesen hoffe ist verständlich . Mfg

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Niemand eine Idee ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von tias0ne):
Wie sieht dort jetzt die Rechtslage aus ?

Zu was? Ob Person C nun Person A und B anzeigen kann, weil das Fahrzeug woanders steht als ausgemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zitat (von tias0ne):
Wie sieht dort jetzt die Rechtslage aus ?

Zu was? Ob Person C nun Person A und B anzeigen kann, weil das Fahrzeug woanders steht als ausgemacht?
Nein dazu wie sie Rechtslage nun aussieht da das Fahrzeug abgeschleppt bzw umgestellt wurde. Ebenfalls hing ein Strafzettel wegen parkens im eingeschränkten Halteverbot am Auto . Es ist ja nun durch 2 Menschen und einem Foto klar darzustellen dass das Fahrzeug von Person A nicht ordnungswidrig im eingeschränkten Halteverbot gestellt wurde . Sondern das entweder jemand die Schilder falsch gestellt hat oder b sie jemand verschoben hat . Ist die halterin ( Person A ) jetzt die "dumme" die zahlen muss ? Wenn das schreiben kommt mit den Abschleppkosten oder sollte sie einem Anwalt das schreiben übergeben? Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

In so einem Fall würde ich als Halter gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und diesen mit dem Foto und den Zeugenaussagen begründen.

Zusätzlich könnte man noch Strafanzeige gegen Unbekannt stellen wegen des Verdachts auf § 145d Abs. 1 S. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 Abs. 1 StGB (Falsche Verdächtigung). Ob hier eine Urkundenfälschung in Betracht kommt, kann ich nicht einschätzen, aber das kann man auch dem StA überlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Wie gut, dass die wichtigen Infos immer erstmal weggelassen werden.

Würde ebenfalls Einspruch einlegen und auf Foto + Zeugen verweisen.

Die Anzeigen halte ich hingegen nicht für gewinnbringend. Das dürfte nichts bringen.

Wurde auch ein Foto von dem umgeparkten Auto und dem anders platzierten Halteverbotsschild gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von teador):
Wie gut, dass die wichtigen Infos immer erstmal weggelassen werden.

Würde ebenfalls Einspruch einlegen und auf Foto + Zeugen verweisen.

Die Anzeigen halte ich hingegen nicht für gewinnbringend. Das dürfte nichts bringen.

Wurde auch ein Foto von dem umgeparkten Auto und dem anders platzierten Halteverbotsschild gemacht?
Von dem Fahrzeug als es ca 300 Meter Luftlinie weiter abgestellt wurde exestiert kein Foto . Aber von den Schild was jetzt ca 6-8 Meter weiter steht ja haben wir eins . Mfg

-- Editiert von tias0ne am 30.10.2017 19:35

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Gut, das ist das wichtigste. Dann alles im Widerspruch so angeben und abwarten was kommt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zusätzlich könnte man noch Strafanzeige gegen Unbekannt stellen wegen des Verdachts auf § 145d Abs. 1 S. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 Abs. 1 StGB (Falsche Verdächtigung). Ob hier eine Urkundenfälschung in Betracht kommt, kann ich nicht einschätzen, aber das kann man auch dem StA überlassen.
Was sollen solche Ratschläge?
Da kann man schon mit den uns vorliegenden Informationen sagen, dass das alles nicht zutrifft.
Eher im Gegenteil, solche Anzeigen könnte man als falsche Verdächtigung werten.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Zusätzlich könnte man noch Strafanzeige gegen Unbekannt stellen wegen des Verdachts auf § 145d Abs. 1 S. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 Abs. 1 StGB (Falsche Verdächtigung). Ob hier eine Urkundenfälschung in Betracht kommt, kann ich nicht einschätzen, aber das kann man auch dem StA überlassen.
Was sollen solche Ratschläge?
Da kann man schon mit den uns vorliegenden Informationen sagen, dass das alles nicht zutrifft.
Eher im Gegenteil, solche Anzeigen könnte man als falsche Verdächtigung werten.

Stefan


Wie kann denn eine Anzeige gegen Unbekannt eine falsche Verdächtigung sein?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie kann denn eine Anzeige gegen Unbekannt eine falsche Verdächtigung sein?
Na weil es nicht gegen irgendeine unbekannte Person ist, sondern gegen eine konkrete Person (die die die - falsche - Verdächtigung begangen haben soll).

Sonst bin ich es ja immer der darauf hinweist, dass man nicht so leicht "falsch verdächtigen" kann. Aber wenn es so klar ist wie in diesem Fall (der TS hat die Schilder gesehen, ja sogar fotografiert) dann käme man langsam in den Bereich der Straftat.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Stefan,

Zitat (von reckoner):
Sonst bin ich es ja immer der darauf hinweist, dass man nicht so leicht "falsch verdächtigen" kann. Aber wenn es so klar ist wie in diesem Fall (der TS hat die Schilder gesehen, ja sogar fotografiert) dann käme man langsam in den Bereich der Straftat.


Vielleicht reden wir beide einfach aneinander vorbei. Meine Sicht des Sachverhaltes:
Am Abend stellen A und B ein Auto - zu jener Zeit noch ordnungsgemäß - hinter dem Gültigkeitsbereich eines Haltevorbots ab. Damit C, der, der am nächsten Morgen das Auto benötigen wird, dieses leicht finden kann, fotografieren A und B das Auto mit dem deutlich in die andere Richtung weisenden Halteverbotsschild und senden das Foto dem bereits schlafenden C zu.

Als nun C am nächsten Morgen das Auto sucht, entdeckt er, dass das Halteverbotsschild um einige Meter versetzt und das Auto daraufhin abgeschleppt bzw. umgesetzt wurde.

Hieraus wird für mich folgendes ersichtlich:
Weder A noch B noch gar C sind für das Umsetzen des Verkehrsschildes verantwortlich. Falls jemand bewusst das Verkehrsschild verrückt hat, ohne dazu befugt zu sein, erfüllt das doch wohl den Straftatbestand des § 145d StGB , oder? Und da A, B und C als Täter ausscheiden, wird sich die Anzeige wohl oder übel gegen Unbekannt richten. Die Anwendung von § 315b StGB sehe ich hier nicht, da eine Gefährdung durch das Umsetzen des Schildes wohl nicht herbeigeführt wurde.

Hinsichtlich § 164 StGB bin ich allerdings davon ausgegangen, dass dieselbe Person, die das Schild verrückt hat, dann auch noch das Ordnungsamt o.ä. verständigt hat. Das kann jedoch auch durch jemand anderen in Unkenntnis der Verhältnisse am Vorabend geschehen sein, da gebe ich dir recht.

In jedem Falle gehe ich dem geschilderten Sachverhalt zufolge entweder von einem dummen Streich, möglicherweise aber auch von einem Racheakt desjenigen aus, der das Verkehrsschild umgesetzt hat.

Ein noch zu klärende Frage ist, wer denn eigentlich der Halter des betreffenden Fahrzeugs ist? Denn dieser bekommt die Rechnung für das Umsetzen des Fahrzeugs und den Bußgeldbescheid für Falschparken und ist damit der eigentliche Geschädigte.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Hallo Stefan,

Zitat (von reckoner):
Sonst bin ich es ja immer der darauf hinweist, dass man nicht so leicht "falsch verdächtigen" kann. Aber wenn es so klar ist wie in diesem Fall (der TS hat die Schilder gesehen, ja sogar fotografiert) dann käme man langsam in den Bereich der Straftat.


Vielleicht reden wir beide einfach aneinander vorbei. Meine Sicht des Sachverhaltes:
Am Abend stellen A und B ein Auto - zu jener Zeit noch ordnungsgemäß - hinter dem Gültigkeitsbereich eines Haltevorbots ab. Damit C, der, der am nächsten Morgen das Auto benötigen wird, dieses leicht finden kann, fotografieren A und B das Auto mit dem deutlich in die andere Richtung weisenden Halteverbotsschild und senden das Foto dem bereits schlafenden C zu.

Als nun C am nächsten Morgen das Auto sucht, entdeckt er, dass das Halteverbotsschild um einige Meter versetzt und das Auto daraufhin abgeschleppt bzw. umgesetzt wurde.

Hieraus wird für mich folgendes ersichtlich:
Weder A noch B noch gar C sind für das Umsetzen des Verkehrsschildes verantwortlich. Falls jemand bewusst das Verkehrsschild verrückt hat, ohne dazu befugt zu sein, erfüllt das doch wohl den Straftatbestand des § 145d StGB , oder? Und da A, B und C als Täter ausscheiden, wird sich die Anzeige wohl oder übel gegen Unbekannt richten. Die Anwendung von § 315b StGB sehe ich hier nicht, da eine Gefährdung durch das Umsetzen des Schildes wohl nicht herbeigeführt wurde.

Hinsichtlich § 164 StGB bin ich allerdings davon ausgegangen, dass dieselbe Person, die das Schild verrückt hat, dann auch noch das Ordnungsamt o.ä. verständigt hat. Das kann jedoch auch durch jemand anderen in Unkenntnis der Verhältnisse am Vorabend geschehen sein, da gebe ich dir recht.

In jedem Falle gehe ich dem geschilderten Sachverhalt zufolge entweder von einem dummen Streich, möglicherweise aber auch von einem Racheakt desjenigen aus, der das Verkehrsschild umgesetzt hat.

Ein noch zu klärende Frage ist, wer denn eigentlich der Halter des betreffenden Fahrzeugs ist? Denn dieser bekommt die Rechnung für das Umsetzen des Fahrzeugs und den Bußgeldbescheid für Falschparken und ist damit der eigentliche Geschädigte.
danke schonmal für die Antworten . Halter stand schonmal oben ist Person A . Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Noch ein Hinweis: Beim Aufstellen der Schilder wurde ein sogenanntes Aufstellprotokoll gefertigt, wann welches Schild wo aufgestellt wurde. Das sollte man im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als Beweismittel benennen, denn wenn der Standort eines Schildes vom Aufstellprotokoll abweicht, verliert das Verkehrszeichen seine Gültigkeit.


-- Editiert von so475670-44 am 31.10.2017 21:43

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Noch ein Hinweis: Beim Aufstellen der Schilder wurde ein sogenanntes Aufstellprotokoll gefertigt, wann welches Schild wo aufgestellt wurde. Das sollte man im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als Beweismittel benennen, denn wenn der Standort eines Schildes vom Aufstellprotokoll abweicht, verliert das Verkehrszeichen seine Gültigkeit.


-- Editiert von so475670-44 am 31.10.2017 21:43
gibt es dafür einen Paragraphen? Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hinsichtlich § 164 StGB bin ich allerdings davon ausgegangen, dass dieselbe Person, die das Schild verrückt hat, dann auch noch das Ordnungsamt o.ä. verständigt hat.
OK, dann wäre es keine falsche Verdächtigung. Man sollte bei einer solchen Anzeige aber klar stellen, dass man den Schilderverrücker meint.
Ich dachte nämlich du meinst die Ordnungskraft, welche das Knöllchen ausgestellt und das Versetzen angeordnet hat.

Außerdem, wie realistisch ist es denn, dass jemand die Schilder nach vorne setzt, dann auf jemanden wartet der in dem verbotenen Bereich parkt, um dann die Schilder wieder zurückzusetzen?
Ich tippe dann doch eher auf falsches Aufstellen und spätere Korrektur (die Leute die das machen scheren sich oft nicht darum, was sie damit rechtlich anrichten).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Speziell für das Aufstellprotokoll gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die behördliche Praxis richtet sich hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Falls jemand bewusst das Verkehrsschild verrückt hat, ohne dazu befugt zu sein, erfüllt das doch wohl den Straftatbestand des § 145d StGB , oder?


Nein, welche Straftat würde denn dadurch vorgetäuscht werden?

Zitat:
Und da A, B und C als Täter ausscheiden


Warum scheiden A, B und C als Täter aus?

Zitat:
Hinsichtlich § 164 StGB bin ich allerdings davon ausgegangen, dass dieselbe Person, die das Schild verrückt hat, dann auch noch das Ordnungsamt o.ä. verständigt hat.


Woraus sollte sich dieser Zusammenhang ergeben?

Zitat:
In jedem Falle gehe ich dem geschilderten Sachverhalt zufolge entweder von einem dummen Streich, möglicherweise aber auch von einem Racheakt desjenigen aus, der das Verkehrsschild umgesetzt hat.


Das Ordnungsamt wurde wahrscheinlich von demjenigen informiert, der das Halteverbot beantragt hat und dann nicht im beantragten Umfang nutzen konnte (Baustelle, Umzug?).

Wie das Ganze ausgeht hängt sehr davon ab, wie die Dokumentenlage aussieht.
a) Für welchen Bereich genau wurde das Halteverbot gebehmigt
b) Was genau hat der Aufsteller der Schilder hinsichtlich der Aufstellposition protokolliert
c) Was sagt derjenige, der das Halteverbot beantragt hat, dann nicht nutzen konnte und dann wahrscheinlich das Ordnungsamt informiert hat zur Position der Schilder
d) Ist auf dem Bild klar erkennbar, dass an der Position 6-8m entfernt kein Schild steht?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Hinsichtlich § 164 StGB bin ich allerdings davon ausgegangen, dass dieselbe Person, die das Schild verrückt hat, dann auch noch das Ordnungsamt o.ä. verständigt hat.
OK, dann wäre es keine falsche Verdächtigung. Man sollte bei einer solchen Anzeige aber klar stellen, dass man den Schilderverrücker meint.
Ich dachte nämlich du meinst die Ordnungskraft, welche das Knöllchen ausgestellt und das Versetzen angeordnet hat.

Außerdem, wie realistisch ist es denn, dass jemand die Schilder nach vorne setzt, dann auf jemanden wartet der in dem verbotenen Bereich parkt, um dann die Schilder wieder zurückzusetzen?
Ich tippe dann doch eher auf falsches Aufstellen und spätere Korrektur (die Leute die das machen scheren sich oft nicht darum, was sie damit rechtlich anrichten).

Stefan


Hallo Stefan,
da ist ja schon das erste Missverständnis geklärt :)

Ja, ich meinte einen fremden Dritten (oder Vierten, Fünften) der das mindestens 48 Std. zuvor aufgestellte Schild verschoben hat. Hier sind zwei Szenarien denkbar:
1.) Der Aufsteller bemerkt frühmorgens, dass er das Schild an einer falschen Stelle aufgestellt hat. Dann geht jedoch aus dem Aufstellprotokoll hervor, an welcher Stelle das Schild zunächst aufgestellt wurde, durch das Umsetzen hat der Aufsteller nun das Verkehrszeichen ungültig gemacht (oder, rechtlich korrekt gesagt, die Allgemeinverfügung nichtig gemacht).
2.) In der Nacht kamen böse Buben / Mädels, die das Schild unbefugt verrückt gemacht haben (ich finde die alte BGB-Fassung bzgl. Grenzsteinen immer noch lustig) - auch damit wird die Allgemeinverfügung rechtswidrig und nichtig.

Unwahrscheinlich ist in der Tat:
3.) Die Annahme, dass jemand das Schild zunächst zurück und dann wieder verschoben hat, schließe ich - ebenso wie du - auch aus. Das wäre in der Tat abwegig, zumal ja A Halter des Fahrzeugs ist und böswillige Nachbarn normalerweise keine Verbindung mit C herstellen könnten.

Denkbar wäre hier nur, dass vor dem Abstellen des Fahrzeugs jemand böswillig das Schild verschoben hat und der berechtigte Aufsteller es wieder an den richtigen, im Aufstellprotokoll genannten Platz zurückgebracht hat. Dann hat allerdings der Fahrzeughalter ein Beweisproblem. Im Einpruchsverfahren wird jedoch in aller Regel die Behörde (hier die Bußgeldstelle) dem nachgehen, es gilt der Ermittlungsgrundsatz, da Verwaltungsrecht bzw. Strafrecht.

Im Ergebnis denke ich, dass der Fahrzeughalter sich im Bußgeldverfahren entlasten kann und weder ein Bußgeld noch das Umsetzen des Fahrzeugs bezahlen muss. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erscheint durchaus erfolgversprechend. Eine Strafanzeige kann man sich sparen, auch da hast du recht, das wird nämlich bereits die Bußgeldstelle von Amts wegen einleiten.


-- Editiert von so475670-44 am 31.10.2017 23:44

-- Editiert von so475670-44 am 31.10.2017 23:51

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Wenn ich meine Fantasie spielen lasse, dann fallen mir zahlreiche Szenarien ein, was hier passiert sein könnte. Um diese Szenarien besser eingrenzen zu können würde mich interessieren, was auf dem Foto genau zu sehen ist. Ist es nur das Fahrzeug selbst oder auch ein größerer Bereich um das Fahrzeug herum? Wenn letzteres, wie groß ist der dargestellte Bereich?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
tias0ne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn ich meine Fantasie spielen lasse, dann fallen mir zahlreiche Szenarien ein, was hier passiert sein könnte. Um diese Szenarien besser eingrenzen zu können würde mich interessieren, was auf dem Foto genau zu sehen ist. Ist es nur das Fahrzeug selbst oder auch ein größerer Bereich um das Fahrzeug herum? Wenn letzteres, wie groß ist der dargestellte Bereich?
Es ist das Fahrzeug zu sehen , Straße , Baustelle und das ehemalige Gewerbeobjekt von Person C. Wo sich davor jetzt auch die Baustelle befindet. Mfg

-- Editiert von tias0ne am 01.11.2017 11:06 der dargestellte Bereich ist schwierig einzuschätzen da das Fahrzeug spät Abend als es schon dunkel war dort abgestellt wurde. Wie gesagt würde das ganze auch einem Anwalt übergeben allerdings stellt sich die Frage bei einer SB in Höhe von 150 Euro . Müsste man die SB zahlen bei Erlass und die Kosten selber tragen ? Weil ich finde das ist nicht fair die Person A hat nix falsch gemacht und soll nun für etwas zahlen , wofür sie nix kann ? Zum Thema böse Streiche kommt es in der gegend häufiger vor das betrunkene Menschen Nachts Schilder umstellen, Zäune umtreten , bauabsperrungen auf die Straßen stellen . Die Blinkleuchten mitgenommen werden als Deko für Zuhause oder was weiß ich .

-- Editiert von tias0ne am 01.11.2017 11:18

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Die Frage wird sein, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts wirklich nötig war. Ich meine, nein...dann blieben Sie auf den Kosten sitzen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen