Kennzeichen auf Facebook posten mit der Bitte um Unterlassung

18. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Keine_Ahnung123
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 125x hilfreich)
Kennzeichen auf Facebook posten mit der Bitte um Unterlassung

Hallo 123 Recht Gemeinde,

ich bin mir nicht sicher wo in welchen Bereich/Kategorie ich das hier rein schreiben muss. Ich versuche es mal hier.
Wir haben eine neue Straße bekommen und bei den Baumaßnahmen wurde unser Gartentor weg gerissen und mittlerweile warten wir seit drei Jahren auf ein Neues.

Nun ist es so das uns regelmäßig in unserem Hof Reifen zerstochen werden, gegen das Auto gefahren wird, weil einige meinen unseren Hof als Wendehammer benutzen zu müssen, usw. usw. ....

Jetzt haben wir uns Kameras gekauft und so ausgerichtet das wirklich kein einziger Grashalm von öffentlichem Grund zu sehen ist. Nur unserer. Letztens dreht wieder einer um und fährt fast gegen unser geparktes Auto. Nun habe ich mir erlaubt, in einer Gruppe, die unseren Ort betrifft, das Kennzeichen zu posten mit der Bitte, nicht in unseren Hof zu fahren sondern die Wendemöglichkeiten, die vorhanden sind, zu nutzen.

Heute ruft der Herr an und führt sich auf wie ein Irrer, er habe bei der Polizei angerufen und die haben gesagt, dass er nichts falsch gemacht habe. Er dürfe Privatgrundstücke sehr wohl befahren.

Er hat angekündigt mich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes anzuzeigen. Kommt er da durch?

Darf ich auf meinem Grund und Boden ein Foto von einem Kennzeichen machen?

Darf ich das Posten mit der höflichen Bitte, dies nicht mehr zu tun?


Vielen Dank im Voraus.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Keine_Ahnung123):
Er hat angekündigt mich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes anzuzeigen. Kommt er da durch?


Nö. da wird sich kein Staatsanwalt für interessieren.

Zitat (von Keine_Ahnung123):
Darf ich auf meinem Grund und Boden ein Foto von einem Kennzeichen machen?


Ja

Zitat (von Keine_Ahnung123):
Darf ich das Posten mit der höflichen Bitte, dies nicht mehr zu tun?


Nein

Sollte derjenige eine Unterlassungserklärung fordern, könnte das noch teuer werden für dich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
mittlerweile warten wir seit drei Jahren auf ein Neues


Kann es sein, dass Ihr noch keins bestellt habt? Dass Hersteller von Gartentoren eine Lieferzeit von 3 Jahren haben, würde mich jedenfalls überraschen.

Ansonsten wird die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen der Persönlichkeitsverletzung wegen Geringfügigkeit und/oder mangels öffentlichem Interesse voraussichtlich ohne Strafe einstellen.

Richtig teuer (>1.000€) kann es aber werden, wenn der Autofahrer Euch per Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Das Bild habt Ihr nach dem Anruf ja hoffentlich umgehend gelöscht, nicht dass der Autofahrer Euch deswegen noch verklagt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Keine_Ahnung123
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 125x hilfreich)

Zitat (von hh):
Kann es sein, dass Ihr noch keins bestellt habt? Dass Hersteller von Gartentoren eine Lieferzeit von 3 Jahren haben, würde mich jedenfalls überraschen.


Wir warten das der Verursacher dafür aufkommt, denn wir haben es nicht kaputt gemacht. Deswegen ist ein Anwalt tätig geworden.

Zitat (von hh):
Das Bild habt Ihr nach dem Anruf ja hoffentlich umgehend gelöscht, nicht dass der Autofahrer Euch deswegen noch verklagt.


Wurde vom Admin nach ca. 2 Stunden wieder gelöscht. War eine geschlossene Gruppe.

Zitat (von hh):
Richtig teuer (>1.000€) kann es aber werden, wenn der Autofahrer Euch per Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch nimmt.


Kann ich den Herrn dann auch auf Unterlassung verklagen?


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Keine_Ahnung123
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 125x hilfreich)

Ich habe da was gefunden im Netz, ist das so?

http://www.datenschutz.eu/urteile/Landgericht-Kassel-20070510/


Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet
Landgericht Kassel

Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07

Leitsatz

1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07 ).

???

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119480 Beiträge, 39731x hilfreich)

Kennzeichen identifizieren nur das Fahrzeug, nicht den Fahrer. Fahrzeuge haben aber nun mal keine Persönlichkeitsrechte



Zitat (von hh):
Ansonsten wird die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen der Persönlichkeitsverletzung wegen Geringfügigkeit und/oder mangels öffentlichem Interesse voraussichtlich ohne Strafe einstellen.

Eigentlich eher weil gar kein Straftatbestand vorliegt



Zitat (von hh):
Richtig teuer (>1.000€) kann es aber werden, wenn der Autofahrer Euch per Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Ja, aber für den Fahrer wenn man dagegen vorgeht.



Zitat (von Keine_Ahnung123):
Kann ich den Herrn dann auch auf Unterlassung verklagen?

Ja, jederzeit.
Macht aber nicht immer Sinn.



Zitat (von Keine_Ahnung123):
Darf ich das Posten mit der höflichen Bitte, dies nicht mehr zu tun?

Bei mehrmaligem Vergehen könnte man ihn abmanhen / verklagen.
Dazu müsste man aber den Fahrer identifizieren. Oder den Umweg über den Halter gehen.



Zitat (von Keine_Ahnung123):
er habe bei der Polizei angerufen und die haben gesagt, dass er nichts falsch gemacht habe. Er dürfe Privatgrundstücke sehr wohl befahren.

Ja, aber nur mit Erlaubnis.
Eventeull sollte den Polizisten noch mal das mit dem Hausfriedenbruch etc. erklärt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Eine solche Bitte auf Unterlassung gehört nicht auf Facebook, sondern an die Grundstückseinfahrt.
Etwa als Schild: 'Privatgelände. Durchfahrt verboten'

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Richtig teuer (>1.000€) kann es aber werden, wenn der Autofahrer Euch per Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Ja, aber für den Autofahrer.
So lange nur das Kennzeichen zu erkennen ist, aber nicht die Person im Auto, besteht weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Löschungsanspruch.

Zitat:
Kennzeichen identifizieren nur das Fahrzeug, nicht den Fahrer. Fahrzeuge haben aber nun mal keine Persönlichkeitsrechte

Richtig.
Siehe auch hier: https://www.ferner-alsdorf.de/verkehrsrecht/verkehrsunfall__personlichkeitsrechtsverletzung-durch-unfallvideo-im-internet__rechtsanwalt-alsdorf__3879/

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, aber nur mit Erlaubnis.
Nein, auch ohne Erlaubnis! Solange nicht klar erkennbar ist, dass ich ein Grundstück nicht betreten/befahren darf/soll gibt es einfach kein Verbot. Es gibt kein allgemeines Betretungs-/Befahrverbot.
Der Besitzer/Eigentümer hat aber durchaus das recht solch ein Verbot auszusprechen, aber das muss er dann auch tun. Siehe Post 6

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Keine_Ahnung123
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 125x hilfreich)

Ich habe ein Schild "Privatgrund Betreten und Befahren verboten". Ist zwar nicht nach DIN EN ISO, aber es steht da geschrieben. Auch den Hinweis " Grundstück ist Video überwacht" ist vorhanden.



-- Editiert von Keine_Ahnung123 am 20.10.2017 19:40

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Da waren sie wieder, diese "Kleinigkeiten" die im ersten Post einfach mal wieder unterschlagen wurden. Als nächster Schritt sollte dann die Unterlassungsklage von dir angestrebt werden wenn du das weiter eskalieren möchtest.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Keine_Ahnung123
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 125x hilfreich)

Möchte ich natürlich nicht! Ich will nur meine Ruhe haben. Und ich denk die hab ich jetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/48_171019/index.php

Zitat:
Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten.


Aktenzeichen: 16 A 770/17

-- Editiert von hiphappy am 24.10.2017 12:36

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet
Landgericht Kassel

Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07

Leitsatz

1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07 ).


Das Urteil sollte man sich durchlesen, denn dann kommt man zu dem Schluss, dass es auf den hier diskutierten Fall nicht anwendbar ist.

Zitat:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/48_171019/index.php

Zitat:
Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten.


Aktenzeichen: 16 A 770/17


Das Urteil ist hier schon eher anwendbar.

Es bleibt daher dabei, dass die Veröffentlichung des Kfz-Kennzeichens in dem hier diskutierten Zusammenhang eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellt. Die Veröffentlichung hat den Charakter eines Prangers gehabt und das ist nicht zulässig.

Zitat:
Ich habe ein Schild "Privatgrund Betreten und Befahren verboten". Ist zwar nicht nach DIN EN ISO, aber es steht da geschrieben. Auch den Hinweis " Grundstück ist Video überwacht" ist vorhanden.


Da stellt sich dann gleich die Frage, ob das Schild auch groß genug ist und auch so platziert ist, dass es auch beiläufig wahrgenommen werden kann.

Zitat:
Wir warten das der Verursacher dafür aufkommt,


Und wenn er Verursacher aus welchen Gründen auch immer nicht dafür aufkommt, dann habt Ihr auch in 20 Jahren noch kein neues Gartentor oder wie? Wenn das nach 3 Jahren und mit Einschaltung eines Anwaltes noch nicht geklärt ist, dann scheint es ja nicht so offensichtlich zu sein, dass der Verursacher zahlen muss.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Keine_Ahnung123
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 125x hilfreich)


"Und wenn er Verursacher aus welchen Gründen auch immer nicht dafür aufkommt, dann habt Ihr auch in 20 Jahren noch kein neues Gartentor oder wie? Wenn das nach 3 Jahren und mit Einschaltung eines Anwaltes noch nicht geklärt ist, dann scheint es ja nicht so offensichtlich zu sein, dass der Verursacher zahlen muss."



Nun ja, es ist so, das ein Teil unseres Grundstückes der neuen Straße zum Opfer gefallen ist. Dabei wurden natürlich nicht nur der Gartenzaun, sondern auch die Grenzsteine entfernt. Die Gemeinde will eine "Sammelvermessung" wenn alle Baumaßnahmen im Ort abgeschlossen sind, weil es dann billiger wird, ist die Begründung. Auch die Schäden die am Haus und Grundstück durch die Bauarbeiten entstanden sind, z.B. durch Rüttelplatten, sind noch ein Thema. Und warum soll ich für über 40 meter einen Gartenzaun kaufen und hin bauen wenn ich ihn nicht weg gemacht habe?

Das Schild ist groß genug mit 500 x 400 mm, denke ich.

Ein Blinder wird es nicht sehen, aber der sollte dann auch nicht mehr Auto fahren.

Das Thema hat sich aber erledigt da die betreffende Person an einen vernünftigen Beamten kam, der ihr eventuell auf sie zukommende Konsequenzen aufgezeigt hat, die dann auch auf sie zukommen können. Kosten nutzen usw.. Mittlerweile ist eine Kette dran. Nur die Frage was passiert, wenn die mal einer übersieht und sich dadurch sein Auto beschädigt. Oder die Kette kaputt macht. Aber da denke ich (hoffe ich) das es sich da so verhält wie mit einem Tor. Da kann ich auch nicht einfach dagegen fahren, oder?

-- Editiert von Keine_Ahnung123 am 08.11.2017 09:27

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Ich hoffe doch mal, dass Ihr von der Stadt ein Schriftstück habt, in dem sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Ansonsten kommt dann "irgendwann" die Sammelvermessung und euer Anspruch ist verjährt.

0x Hilfreiche Antwort

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