Keine betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

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Weiterbeschäftigung auch möglich, wenn vergleichbarer Arbeitsplatz in absehbarer Zeit frei wird

Kündigung als letztes Mittel

Wenn ein Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, ist eine Kündigung immer nur dann wirksam, wenn es kein milderes, für den Arbeitnehmer weniger einschneidendes Mittel gibt (Ultima-Ratio-Prinzip). Eine betriebsbedingte Kündigung setzt immer voraus, dass der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer in dem bisher wahrgenommenen Aufgabenbereich auf Dauer entfällt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.

LAG Schleswig-Holstein verdeutlicht Rechte von Arbeitnehmern

Mit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Fall auseinandergesetzt und hierbei noch einmal die Rechte des Arbeitnehmers verdeutlicht (LAG Schleswig-Holstein 28.01.2014 – Az. 1 Sa 230/13).

Anja Möhring
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In diesem Verfahren hatte sich ein Außendienstmitarbeiter gegen seine Kündigung gewehrt, weil in einem anderen Vertriebsgebiet drei Monate nachdem sein Arbeitsverhältnis enden sollte, ein Kollege in den Ruhestand ging und dieser Arbeitsplatz zur Wiederbesetzung ausgeschrieben war.

Das LAG Schleswig-Holstein stellte nun klar, dass die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung für den Arbeitgeber dann zumutbar ist, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, von dem zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bekannt ist, dass er in absehbarer Zeit frei wird. Dem Arbeitgeber ist die Überbrückung des Zeitraums bis zum Freiwerden dieses Arbeitsplatzes dann zumutbar, wenn der Zeitraum nicht länger als die Zeit ist, die ein anderer Stellenbewerber zur Einarbeitung benötigen würde.

Kündigung wäre unwirksam, wenn in naher Zukunft ein geeigneter Arbeitsplatz frei wird

Wenn also im Unternehmen ein vergleichbarer Arbeitsplatz in absehbarer Zeit frei wird, muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob er den Arbeitnehmer entweder im Wege des Direktionsrechts auf diesen Arbeitsplatz versetzen oder ihm diesen Arbeitsplatz im Wege der Änderungskündigung zuweisen kann. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Kündigung unwirksam.

Auch dieser Fall zeigt, dass es für Arbeitgeber ausgesprochen schwierig ist, eine wirksame betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Für Arbeitnehmer, die von einer solchen Kündigung betroffen sind, lohnt es sich immer, anwaltlichen Rat einzuholen.

Bitte beachten Sie, dass es für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage ein Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gibt.

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