Keine Störerhaftung von Eltern gegenüber volljährigen Kindern
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Das Landgericht Hamburg erschwert Rechteinhabern die Rechtsverfolgung.
Da Abmahnungen stets an Anschlussinhaber geschickt werden, stellt sich die Frage, ob diese für Urheberrechtsverletzungen, die sie nicht selbst, jedoch Familienangehörige, begangen haben, haftbar gemacht werden können.
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In einem Hinweisbeschluss vom 21.06.2012 hat das Landgericht Hamburg nun erstmals die Auffassung vertreten, dass es Eltern nicht zumutbar sei, das Telekommunikationsverhalten bzw. Internetnutzungsverhalen der volljährigen Kinder zu überwachen (Landgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 21.6.12 - 308 O 495/11).
Vorliegend ging es um die Frage, ob der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seiner volljährigen Kinder im Haushalt verantwortlich ist. Das Landgericht Hamburg sah hierbei eine mögliche Störerhaftung, die jedoch die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetze. Dabei hat das Gericht im Einzelfall jedoch festgestellt, dass es es den Eltern nicht zumutbar sei, ohne Anlass das Internetnutzungsverhalten volljähriger Kinder im Haushalt zu überwachen. Da die Kinder eigenverantwortlich handeln sei eine Überwachung der volljährigen Kinder lebensfremd.
Dem Beschluss ist voll und ganz zuzustimmen. Den Eltern volljähriger Kinder ist es schlicht unzumutbar, das Internetverhalten der volljährigen Kinder zu überwachen.
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