Keine Sonderrechte bei Richterschelte

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Das Verfassungsgericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Eindruck entstehen könnte, hier werde eine Richterschelte mit staatlichen Maßnahmen sanktioniert.

„Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 13 GG. Er macht geltend, der Tatverdacht einer Beleidigung liege fern, weil seine Aussagen in der Beschwerdeschrift wahr seien. Überzogene Aussagen des Verteidigers dürften nicht dazu führen, dass er wegen Beleidigung belangt werde. Die Durchsuchung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihr Ziel ausschließlich die Beschlagnahme von gesetzlich geschützten Verteidigerakten gewesen sei."

Das Bundes- Verfassungsgericht entschied am 5. Mai 2008 einstimmig- -2 BvR 1801/06 -:

„Die Verfassungsbeschwerde ist in einem die Zuständigkeit der Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründenden Sinne offensichtlich begründet"

Einige Begehren wurde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, die Wohnungsdurchsuchung als verfassungswidrig aufgehoben.

  • Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten
  • Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfs vorgenommen hätten.
  • Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft.

Aus der „ höheren Warte" eines Verfassungsgerichts werden die verfassungsrechtlichen fundierten Prinzipien eines angemessenen und fairen Verfahrens betont und der Rechtsanwalt vor einer unberechtigten Inanspruchnahme bewahrt. Auch wenn ein Anwalt einen Richter mit seinen Ausführungen heftig bedrängt, darf dies nicht dazu führen, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aus den Augen zu verlieren.

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