Keine Mietminderung bei Verschlechterung der Aussicht einer Wohnung

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Verschlechterung der Aussicht führt nicht zur Beeinträchtigung der Gebrauchsmäßigkeit

Ein Mieter minderte die Miete, weil andere Mieter im Garten des Nachbargrundstücks entlang der Grundstücksgrenze eine Holztrennwand errichtet hatten. Nun sei die Sicht in die parkähnlich angelegte Gartenstruktur beeinträchtigt. Die Mietminderung ist aber nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgerichts Karlsruhe wies mit Urteil vom 29.03.2011 und in der Berufungsinstanz das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 02.12.2011 (AZ. 9 S 236/11) den Anspruch eines Mieters auf Mietminderung zurück. Ein Sichtschutzzaun sei kein hinreichender Grund für eine Mietminderung. Die Gerichte verwiesen hierbei auf eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Fürth, welches bereits am 17.10.2006 (AZ. 310 C 1727/06 ) geurteilt hatte, der bloße Umstand, wonach sich die Aussicht einer Wohnung verschlechtere, führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.

Serkan Kirli
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Die hölzerne Trennwand sei im Einklang mit baurechtlichen und nachbarrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus existiere im vorliegenden Fall keine ausdrückliche vertragliche Abrede zwischen den Mietvertragsparteien zur Aussicht aus der Wohnung in den dahinterliegenden Garten oder die dahinterliegende Gartenlandschaft.

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