Keine Haftung bei ausdrücklicher Belehrung - Filesharing

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Sofern einem Dritten der eigene Internetanschluss überlassen wird und dem Dritten dadurch die Möglichkeit verschafft wird, an Tauschbörsen teilzunehmen und dabei unberechtigt Musik, Filme, Computerspiele oder andere urheberrechtlich geschützte Werke herauf- oder herunterzuladen, haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber für das Verhalten des Dritten auf Grundlage der sog. Störerhaftung.

Eine derartige Haftung entfällt allerdings, sofern der Anschlussinhaber den Dritten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken zu nutzen und auch Tauschbörsen nur insoweit zu nutzen, als sich die Teilnahme daran in einem erlaubten und berechtigten Rahmen hält.

Sofern also WLan-Anschlüsse geteilt werden, ist es wichtig, den Teilhabenden ausdrücklich auf die genannten Umstände hinzuweisen, um so einer kostenpflichtigen Abmahnung zu entgehen.

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 25.3.2010 – Az: 30 C 2598/08-25