Keine Darlehensgebühr für Bauspardarlehen!

Mehr zum Thema: Bankrecht, Gebühr, Bausparkasse, Darlehen, klausel, unzulässig
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Vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung der Bausparkassen über eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme ist unzulässig.

Geklagt hat ein Verbraucherschutzverband wegen der Verwendung einer Klausel in allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse. Danach war bei Auszahlung des Darlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und wurde dem Bauspardarlehen aufgeschlagen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) in seiner Entscheidung vom 08.11.2016 (AZ.: XI ZR 552/15) handelt es sich bei der verwendeten Klausel um eine sogenannte Preisnebenabrede. Er entschied nach den bisher ergangenen Urteilen zu solchen Gebührenklauseln bei regulären Verbraucherdarlehen fortführend konsequent, dass auch diese Gebühr der Bausparkasse dem Verbraucher ausschließlich zur Abgeltung vom eigenen Verwaltungsaufwand der Bausparkasse auferlegt wird. Diese Tätigkeiten fallen jedoch im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen grundsätzlich an und sind nicht gesondert zu vergüten. Diese Abwälzung von Kosten aus eigenen nebenvertraglichen Pflichten der Bausparkasse auf den Verbraucher ist nach Ansicht des BGH mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, denn diese Pflichten erbringt die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse.

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Daher sieht der BGH in der Verwendung der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher als Vertragspartner der Bausparkasse.

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