Keine Begründung in mündlicher Verhandlung

13. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)
Keine Begründung in mündlicher Verhandlung

Wir haben in unserem drei verschiedene Verwirkungen angesprochen wie der angebliche ältere Titelschutz verwirkt sein könnte.
In Summe haben wir bezüglich der Verwirkungen über 100 Seiten in verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen.

Die Berufungsklägerin ist teilweise sehr kurz, teilweise gar nicht in den Schriftsätzen darauf eingegangen.

Bei der mündlichen Verhandlung hat der Richter lediglich eines der drei Verwirkungen kurz angeschnitten und ein wenig begründet, bei den beiden anderen Verwirkungen hat er nur gesagt, dass er keine Verwirkung sieht - sonst nichts. Wörtlich hat er so viel ich mich erinnen gesagt "Verjährung sehe ich keine, Verwirkung auch nicht" - sonst nichts zur Verwirkung der beiden anderen Verwirkungen ! Es gab auch keine Erörterung in der mündlichen Verhandlung, weil er gleich danach etwas anderes angeschnitten hat d.h. weiter im Vorlesen des Votum vorgegangen ist.

Der Kläger hat diesbezüglich in einem Schriftsatz den er nur 1,5 Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht hat auch auf eine dieser Verwirkungen Bezug genommen und auch komplett neu vorgetragen.

Wir haben darauf hin um einen Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung gebeten. Es wurde vom Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht gesagt, dass es ein Stuhlurteil gibt und demnach gab es auch keinen Schriftsatznachlass.

Ist das ein korrekter Ablauf eines Verfahrens bzw. hätte der Richter nicht vor der mündlichen Verhandlung einen richterlichen Hinweis geben müssen oder zumindest etwas in der mündlichen Verhandlung dazu begründen müssen anstatt nur zu sagen, dass er keine Verwirkung sieht ?


@admin - bitte nicht gleich wieder den Thread sperren, denn mit der Verwirkung habe ich das so bis dato nicht vorgetragen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Keine Begründung in mündlicher Verhandlung


Das ist auch gut so. Die Begründung erfolgt erst nach Verkündung des Urteils oder schriftlich.

Zitat:
In Summe haben wir bezüglich der Verwirkungen über 100 Seiten in verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen. Die Berufungsklägerin ist teilweise sehr kurz, teilweise gar nicht in den Schriftsätzen darauf eingegangen.


Es kommt nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der Argumente an. Diese Sichtweise "Ich habe aber 100 Seiten mehr geschrieben (schreiben lassen) und will daher Recht kriegen" ist Unsinn. Nach deinen Schilderungen habe ich Zweifel, ob dein rechtliches Gehör verletzt worden ist. Wahrscheinlich waren alle Argumente schon fünf Mal durchgekaut und wolltest sie bloß noch eines sechstes und siebtes Mal durchkauen.

Zitat:
Es wurde vom Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht gesagt, dass es ein Stuhlurteil gibt und demnach gab es auch keinen Schriftsatznachlass.


Das las sich in deinen früheren Beiträgen aber ganz anders. Wie soll dir irgendjemand helfen, wenn du nicht einmal den Gang der mündlichen Verhandlung richtig und widerspruchsfrei schildern kannst?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Guybrush Threepwood):
Zitat:Keine Begründung in mündlicher Verhandlung
Das ist auch gut so. Die Begründung erfolgt erst nach Verkündung des Urteils oder schriftlich.


Das bedeutet, dass nach Ihrer Ansicht der korrekte Ablauf einer mündlichen Verhandlung so ist, dass der Richter zum Sachverhalt nur sagt, dass er nicht sieht, dass die Berufungs begründet/nicht begründet ist, es gibt dann KEINE Erörterung über den Sachverhalt und die Parteien gehen dann wieder nach Hause und in der Urteilsbegründung steht dann drinnen, was sich der Richter in der mündlichen Verhandlung dachte.


Zitat (von Guybrush Threepwood):
Zitat:In Summe haben wir bezüglich der Verwirkungen über 100 Seiten in verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen. Die Berufungsklägerin ist teilweise sehr kurz, teilweise gar nicht in den Schriftsätzen darauf eingegangen.
Es kommt nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der Argumente an. Diese Sichtweise "Ich habe aber 100 Seiten mehr geschrieben (schreiben lassen) und will daher Recht kriegen" ist Unsinn.

Nach deinen Schilderungen habe ich Zweifel, ob dein rechtliches Gehör verletzt worden ist. Wahrscheinlich waren alle Argumente schon fünf Mal durchgekaut und wolltest sie bloß noch eines sechstes und siebtes Mal durchkauen.

Es macht keinen Sinn, hier einen höchst komplexen Sachverhalt durchzukaufen. Gehen Sie bitte für meine Frage davon aus, dass wir ca. 100 Seiten vorgetragen haben und die andere Partei sich dazu nicht äußern wollte und das Gericht sich auch dazu nicht geäußert hat.

Zitat (von Guybrush Threepwood):
Zitat:Es wurde vom Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht gesagt, dass es ein Stuhlurteil gibt und demnach gab es auch keinen Schriftsatznachlass.
Das las sich in deinen früheren Beiträgen aber ganz anders. Wie soll dir irgendjemand helfen, wenn du nicht einmal den Gang der mündlichen Verhandlung richtig und widerspruchsfrei schildern kannst?


Das war der korrekte Ablauf so wie er war. ggf. habe ich das früher etwas anders geschildert, da ich ursprünglich nicht so im Detail vortragen wollte sondern den Sachverhalt nur allgemein besprechen wollte. Außerdem geht es um sehr viele verschiedene Aspekte d.h. im in Summe ca. 10 und nicht nur um einen. Darum schaut die Sache dann auch immer anders aus, je nachdem von welchem Aspekt ich rede.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
der korrekte Ablauf einer mündlichen Verhandlung so ist, dass der Richter zum Sachverhalt nur sagt, dass er nicht sieht, dass die Berufungs begründet/nicht begründet ist, es gibt dann KEINE Erörterung über den Sachverhalt und die Parteien gehen dann wieder nach Hause und in der Urteilsbegründung steht dann drinnen, was sich der Richter in der mündlichen Verhandlung dachte.
So sieht es aus. Wenn in der Urteilsbegründung die Umstände zur Begründung der Verwirkung trotz der Erwähnung durch Sie nicht gewürdigt werden, wurde Ihr rechtliches Gehör verletzt. Wenn diese Umstände von dem Gericht berücksichtigt wurde, daraus aber eine rechtlich falsche Folgerung gezogen wurde, dann ist das Urteil materiell falsch. Vorher aber nicht. Was Sie da jetzt beschrieben haben, klingt für mich wie ein völlig gewöhnlicher Prozess, an dem man nichts bestanden könnte. SIe selber sagen, dass Sie die Chance hatten, viele 100 Seiten dazu abzugeben. Dann können SIe jetzt nicht behaupten, man hätte Ihnen keine Möglichkeit zur Erwähnung von bedeutenden Umständen gegeben. Alles, was Sie zu sagen hatte, haben Sie wohl gesagt. Dann muss der Richter nicht nochmals nachfragen oder Ihnen bereits vor dem Urteil die Rechtslage erklären.

Zitat:
Das war der korrekte Ablauf so wie er war.
Nein, war es nicht. Wie jetzt schon mehrfach erwöhnt wurde, konnte man den Richter gut und gerne so verstehen, dass dieser ein Stuhlurteil angekündigt hat. Sie wollen das Bestreiten und argumentieren dazu sehr einfallsreich.

Zitat:
Gehen Sie bitte für meine Frage davon aus, dass wir ca. 100 Seiten vorgetragen haben und die andere Partei sich dazu nicht äußern wollte und das Gericht sich auch dazu nicht geäußert hat.
Das hat jeder hier verstanden. Aber leider haben Sie nicht verstanden, dass es darauf nicht ankommt. Entweder war der Schutz verwirkt oder nicht. Die anderen Beteilgten müssen nicht jedes Ihrer (wiederholten) Worte erwidern. Es reicht, wenn das in der Urteilsbegründung erfolgt. DIese liegt Ihnen nicht vor.

Zitat:
Darum schaut die Sache dann auch immer anders aus, je nachdem von welchem Aspekt ich rede.
Genau das ist das Problem. Es macht einfach in keiner Hinsicht irgendwie Spaß, mit Ihnen darüber zu diskutieren. Sie erweisen sich als unbelehrbar und man muss jede Diskussion in jedem Thread mit Ihnen führen. Das sind auch keineswegs nur 10, sondern jetzt schon 14. In jedem Thread geht es auch nicht nur um einen Aspekt, Sie erwähnen immer gleich mehrere und schweifen dann nochmals ordentlich ab.
Helfen kann man Ihnen sowieso nicht. Ihnen wurde mehrfach gesagt, dass dieses Forum nicht für den Gewinn von Revisionssachen in Karlsruhe taugt, bei denen es um eine Multimillionen-$$$-Sache um gewerblichen Rechtsschutz geht. Auch das selbstständige Verfassen von Schriftsätzen und Einlegen aussichtloser Rechtsmittel verspricht keinerlei Erfolg, das Sie ganz leicht erkennbar gerade zum ersten mal überhaupt mit dem Thema Recht in Verbindung kommen und einfachste Fragen nicht begreifen wollen. Sie müssen sich dazu an eine spezialisierte Anwaltskanzlei wenden. Das ist Ihre letzte Chance, die sowieso schon von bescheidener Natur ist.

Meines Erachtens sollte dieser Thread geschlossen werden. 13 waren schon genug.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
So sieht es aus. Wenn in der Urteilsbegründung die Umstände zur Begründung der Verwirkung trotz der Erwähnung durch Sie nicht gewürdigt werden, wurde Ihr rechtliches Gehör verletzt. Wenn diese Umstände von dem Gericht berücksichtigt wurde, daraus aber eine rechtlich falsche Folgerung gezogen wurde, dann ist das Urteil materiell falsch. Vorher aber nicht.


Danke. Von mir aus kann man den Thread schließen. Nachdem auf meine Frage geantwortet wurde, brauche ich hier auch nicht weiter antworten.

1x Hilfreiche Antwort

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