Keine Auskunft und Nachweis während einer Erbauseinandersetzung über Ausgaben und Konten ?

18. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
myrtus
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 1x hilfreich)
Keine Auskunft und Nachweis während einer Erbauseinandersetzung über Ausgaben und Konten ?

Habe eine Frage, müsste innerhalb einer Erbauseinandersetzung Erbe A der auch Betreuer zu Lebzeiten war, dem Erben B während einer Erbauseinandersetzung beim Notar nicht Auskunft erteilen wie die derzeitige Summe eines Erbes entstanden ist?

Die Summe weicht nämlich nach 1 Jahr ca. Stark von der Summe beim Tod ab. Der Notar hat zu der Frage nichts gesagt, ist es nicht Pflicht bzw. Hat man nicht recht darauf zu wissen was mit dem Geld und Konten passiert ist ?

Wie kann man dieses Recht während bzw vor einer Erbauseinandersetzung einfordern ? Natürlich ohne zu streiten...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat:
Wie kann man dieses Recht während bzw vor einer Erbauseinandersetzung einfordern ? Natürlich ohne zu streiten...


A: Indem man höflich um die Informationen bittet
B: Indem man zur Bank geht und sich die Kontosauszüge des fraglichen Zeitraums geben lässt.

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#2
 Von 
myrtus
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Bank gibt aber keine Auszüge... die sagt das geht nur mit dem Bevollmächtigten erben zusammen... sowas habe ich auch noch nicht gehört...



Zitat (von hh):
Zitat:
Wie kann man dieses Recht während bzw vor einer Erbauseinandersetzung einfordern ? Natürlich ohne zu streiten...


A: Indem man höflich um die Informationen bittet
B: Indem man zur Bank geht und sich die Kontosauszüge des fraglichen Zeitraums geben lässt.

Signatur:

Siggi hat Pause

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zunächst einmal sollte bei der Sachlage die Vollmacht widerrufen werden. Außerdem ist die Bank selbstverständlich zur Herausgabe der Kontoauszüge an jeden Erben verpflichtet.

Wenn die Bank sich weiter weigert, wird im ersten Schritt mit dem Vorgesetzen des Bankmitarbeiters sprechen müssen und wenn das immer noch nicht reicht mit einem Anwalt drohen müssen.

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