Keine Anrechnung Übergangsgeld auf Krankentagegeld

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Absage an Verrechnung - Versicherer nimmt Berufung zurück

Das AG Minden Urt. v. 16.9.2014 Az: 22 C 165/14 (unveröffentlicht) hat der Anrechnung von Übergangsgeld auf Krankentagegeld eine Absage erteilt.

Das Gericht entschied:

"Es kann dahinstehen, ob § 4 II MB/KT 2009 lediglich einen Programmsatz (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.3.1994, AZ 20 U 263/93) enthält oder eine automatische Anpassung des zu zahlenden Krankengeldes (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.6.2010, AZ 8 U 18/10) regelt.

Das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Übergangsgeld ist nicht anrechenbar nach § 4 MB/KT 2009 Rdnr. 13; OLG Köln, zitiert nach juris, Urteil vom 15.3.1990, AZ 5 U 184/89)."

Zudem nimmt auch das AG Minden auf die Rechtsprechung des BGH (AZ IV ZR 307/00) vom 4.7.2001 Bezug und verweist darauf, dass eine Krankentagegeldversicherung nur dann als Schadensversicherung einzuordnen sei, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens der Versicherten zielt und sich demgemäß die Leistung den Einkommensschwankungen ständig automatisch anpasst. Dies liegt bei Einkommensreduzierungen gerade nicht vor, so das AG Minden. Wenn § 4 II MB/KT eine "obere Leistungsgrenze" enthielte bedeute dies nicht, dass insoweit ein Automatismus im Gegensatz zu § 4 IV MB/KT festgelegt werden solle.

Wir halten die Auffassung des AG Minden, dass § 4 Abs. IV MB/KT einen "Automatismus" enthält, allerdings nicht für rechtlich zutreffend. Dem Versicherer wird durch diese Vorschrift lediglich ein Anpassungsrecht als Gestaltungsrecht gewährt, welches zur Ausübung eines Willensaktes des Versicherers bedarf (er "kann" herabsetzen, muss es aber nicht, automatisch tritt dietnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherig Anpassung nicht ein).

Ob diese Klausel als Allgemeine Vertragsbedingung rechtlichen Bestand haben kann, ist nun auch umstritten. Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 - 9a U 15/14, sieht eine einseitige Benachteiligung des Versicherungsnehmers mangels "Anpassungsrecht nach oben" und verneint auch eine wirksame Anpassung an gesunkenes Einkommen (durch Absenkung des Leistungssatzes) in die Zukunft.

Mit der Feststellung, dass Übergangsgeld jedenfalls kein "sonstiges Krankentage- und Krankengeld" ist, hat sich das AG Minden den Weg zur Absage der Anrechnung geöffnet.

Die Versicherung ging gegen das Urteil in Berufung vor das LG Bielefeld. Das Landgericht gibt aber dem Amtsgericht Rückendeckung und  schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an: die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung ohne automatische Anpassung an die Einkommensentwicklung.

Unabhängig von dem Streit, ob § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 eine automatische Leistungsgrenze beim Bezug gleichwertiger Leistungen beinhaltet, ist das Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung seiner Funktion nach dem Krankentagegeld jedenfalls keine identische Leistung.

Der Hinweisbeschluss ist nachzulesen unter http://punkundpartner.de/informationen.html

 

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