Keine Absetzbarkeit von Scheidungskosten in der Steuererklärung 2013 mehr möglich

Mehr zum Thema: Experteninterviews, außergewöhnliche Belastungen, absetzen, Steuern, Scheidungskosten, Steuererklärung, Rechtsberatung, Gerichtskosten
4,18 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
11

Kosten einer privaten anwaltlichen Beratung oder eines Rechtsstreits gelten nur noch in Ausnahmen als "außergewöhnliche Belastungen"

Heimlich still und leise hat der Gesetzgeber eine für Steuerpflichtige nicht unerhebliche Vergünstigung gestrichen. Rechtsberatungskosten dürfen in der Steuererklärung für 2013 so gut wie gar nicht mehr angesetzt werden. 123recht.de fragte bei Rechtsanwältin ***** nach, welche Bereiche betroffen sind und wie sich Steuerpflichtige jetzt verhalten sollten.

123recht.de: Gerichtskosten können nicht mehr so einfach steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber spricht sehr kryptisch von Kosten eines privaten Rechtsstreits - was genau ist darunter zu verstehen? Welche Kosten sind damit gemeint?

Rechtsanwältin *****: Das Grundgesetz kennt Gerichte für fünf verschiedene Gerichtsbarkeiten: ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit. In allen Gerichtsbarkeiten können einer Partei bzw. einem Beteiligten Kosten entstehen. Diejenige Partei bzw. Beteiligte, die unterliegt, hat sodann nach den Vorschriften des jeweiligen Verfahrensgesetzes die Kosten zu tragen.

Kosten eines privaten Rechtsstreits stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen

Der Gesetzgeber trifft hier im Hinblick auf die steuerlichen Grundsätze eine Trennung von Privat- und Erwerbssphäre. Alle Streitigkeiten, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, die dem Erwerbseinkommen dienen, sind ausgenommen und können künftig nicht mehr abgesetzt werden.

Kosten sind die Gebühren und Auslagen sowohl des Gerichts als auch einer Partei oder eines Beteiligten. Es kommen etwa in Betracht:

  • Gerichtsgebühren,
  • Auslagen für einen Zeugen,
  • Auslagen für ein Sachverständigengutachten,
  • Auslagen z.B. für Kopien, Zustellungskosten oder Fahrtkosten des Gerichts,
  • Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,
  • eigene Auslagen, z.B. für Fahrten zum Termin.

Auch Kosten aus Versicherungsstreitigkeiten, Verkehrsunfall- und Arzthaftungsprozessen sind betroffen

123recht.de: Konkret betroffen ist die Absetzbarkeit von Kosten des Scheidungsverfahrens und baurechtlicher Verfahren. Können Sie unseren Lesern noch weitere Bereiche nennen?

Rechtsanwältin *****: Auch Prozesskosten im Rahmen einer Unfallversicherung, einer Berufsunfähigkeits- oder Gebäudeversicherung sind hier für den Fall zu nennen, dass dadurch die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers gesichert wurde. Ferner sind auch die Prozesskosten nach einem Verkehrsunfall oder in einer Arzthaftungssache betroffen.

123recht.de: Berufliche Prozesskosten können wie bisher abgesetzt werden. Was ist der Grund für die Abschaffung der Absetzbarkeit im privaten Bereich?

Rechtsanwältin *****: Im Steuerrecht gilt ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind. Dies regelt die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG. Im privaten Bereich waren Prozesskosten bisher als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Dies ist jedoch eine Ausnahmevorschrift.

Abschaffung der Absetzbarkeit soll Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegenwirken

Die sich in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof statuierte Tendenz, Prozesskosten generell steuermindernd zu berücksichtigen, entspricht daher nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit. Der Gesetzgeber reagiert somit auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.5.2011 mit der Zielsetzung, die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten abzulehnen und auf den bisherigen engen Rahmen zu beschränken.

Existenzbedrohende Prozesskosten dürfen weiterhin angesetzt werden

123recht.de: Gibt es Ausnahmen, wann Kosten dennoch angesetzt werden dürfen?

Rechtsanwältin *****: Ja, es können die notwendigen und angemessenen Prozesskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

123recht.de: Wie beurteilen Sie die Gesetzesänderung? Mit Scheidungsverfahren und gerade auch Streitigkeiten im Baurecht sind für den Bürger sehr kostspielige Bereiche betroffen, ist dies aus Ihrer Sicht gerecht?

Rechtsanwältin *****: Durch die Gesetzesänderung wird der Abzug von Prozesskosten auf Einzelfälle beschränkt, in denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen durch existenziell notwendige und unvermeidbare private Aufwendungen gefährdet wird. Sofern der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, werden unmittelbare und angemessene Prozesskosten auch weiterhin berücksichtigt. Damit trägt die Gesetzesänderung dem Sinn und Zweck der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG Rechnung.

Im Hinblick auf das Abzugsverbot für Aufwendungen des privaten Bereichs und der im Grundgesetz verankerten Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt diese Gesetzesänderung die subjektive Leistungsfähigkeit ausreichend. Die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, ist nicht betroffen.

123recht.de: Was könnten die Folgen der Abschaffung sein? Droht Finanzämtern nicht eine wahre Einspruchs- und Klageflut?

Rechtsanwältin *****: Die Einspruchsverfahren werden im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren ruhend gestellt. Daher muss nicht jeder Steuerpflichtige klagen. Vielmehr müssen betroffene Steuerpflichtige die Prozesskosten dennoch in ihrer Steuererklärung aufnehmen und sodann gegen den Bescheid Einspruch einlegen, so dass dieser nicht in Bestandskraft erwächst und eine Änderung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes noch verfahrensrechtlich möglich ist.

Steuerpflichtige sollten weiterhin Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen angeben

123recht.de: Welches Vorgehen raten Sie betroffenen Steuerzahlern konkret, die Ihre Prozess- und Beratungskosten weiterhin absetzen wollen?

Rechtsanwältin *****: Steuerpflichtige, denen unmittelbare Aufwendungen durch die Scheidung entstanden sind, sollten diese als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung für 2013 auf Seite 3 des Mantelbogens angeben. Für den Fall, dass das Finanzamt aufgrund der Gesetzesänderung und des einschlägigen Nichtanwendungserlasses die Kosten nicht anerkennt, sollte der Steuerpflichtige sich mit dem Einspruch gegen den Bescheid wenden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann sich auf ein aktuell anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 16/13 berufen werden.

123recht.de: Vielen Dank!

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von fb416486-98 am 11.06.2015 19:45:26# 1
Hallo 123recht.net
Wann ist dem mit einer Entscheidung zu rechnen?