Kein pauschaler Fahrtkostenersatz für Umwege wegen Umleitungen oder Ortsunkenntnis eines Sachverständigen

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Grundsätzlich ist der Sachverständige bei der Wahl seines Reiseweges zum Ortstermin frei. Allerdings darf durch die Wahl eines Umwegs die Gesamtentschädigung nicht unangemessen höher ausfallen, als bei der Berechnung der tatsächlichen Fahrtstrecke.

Als Fahrtkostenersatz dürfen nur die tatsächlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Wegberechnungsprogramme („Routenplaner") können als Plausibilitätskontrolle dienen, wobei das Gericht die Mindestwegstrecke an Hand eines Routenplaners überprüfen kann.

Ein pauschaler Aufschlag wegen der allgemeinen Möglichkeit, sich zu verfahren, findet im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) keine Grundlage (LG Berlin, Beschluss v. 8.09.2010, Az.: 22 OH 13/08).