Kein Rücktrittsrecht wegen arglistig verschwiegenen Mangels bei Mangelbeseitigung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Nacherfüllungsfrist

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Verschweigt der Verkäufer arglistig einen Mangel der Kaufsache, so kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 12. März 2010 (Az.: V ZR 147/09) mit der Frage, ob das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Käufer trotz Entbehrlichkeit der Setzung einer Nacherfüllungsfrist dennoch eine Frist setzt und der Mangel dann innerhalb der Frist behoben wird.

Nach Ansicht des Gerichts erlischt das Rücktrittsrecht des Käufers, wenn dieser nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels dennoch eine Frist zur Nacherfüllung setzt und der Mangel der Kaufsache innerhalb dieser Frist behoben wird.

Setzt nämlich der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zur Mangelbeseitigung, so gibt er damit zu erkennen, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht.

An die gesetzte Frist muss er sich festhalten lassen. Kommt der Verkäufer dann innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel erfolgreich behoben, scheidet der Rücktritt des Käufers vom Vertrag aus, weil die verkaufte Sache - nunmehr - vertragsgerecht ist.