Kein Recht auf Betrug in der Krankenversicherung

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Private Krankenversicherung darf weiterhin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen fristlos kündigen

Der Gesetzgeber hat 2007 im Rahmen der Reform des Versicherungsrechts in § 193 III 1 VVG die zwingende Notwendigkeit einer Krankenversicherung betont und den Versicherungsnehmer in § 206 I 1 VVG vor sonst in anderen Vertragsverhältnissen möglichen Kündigungen geschützt. Auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift jegliche fristlose Kündigung ausschließt, so hat der Bundesgerichtshof nun entscheiden, dass damit nur eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemeint sein könne.

Trotz der überragenden Bedeutung der Krankenversicherung für den Bürger könne man es dem Versicherer nicht zumuten, unter allen denkbaren Umständen den Versicherungsnehmer als Vertragspartner zu behalten.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des schwer kranken Versicherungsnehmers über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Belege von Medikamenten eingereicht, die größtenteils nie gekauft worden waren. Ein derartig betrügerisches Verhalten müsse sich das Versicherungsunternehmen nicht gefallen lassen, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung bestand hat.

Genauso hat der BGH auch in einem anderen Fall entschieden, wo ein Versicherungsnehmer den Außendienstmitarbeiter des Versicherers mit einem Bolzenschneider bedroht hatte.

BGH, IV ZR 20/11, Urteil vom 07.12.2011