Kein Mietvertrag, Kündigung? Verfahren nach Tod von Großmutter

21. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
s. e.
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Mietvertrag, Kündigung? Verfahren nach Tod von Großmutter

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. einer Wohnsituation. Ich werde auch in den kommenden Tagen einen Termin beim Anwalt vereinbaren.
Zu Beginn des Monats ist meine Urgroßmutter verstorben, ich habe mit ihr in ihrem Haus gewohnt, dass ihr gehört (die untere Wohnung hat sie bezogen, ich die obere) und nun wurde es den beiden Töchtern vererbt. Jetzt stellt sich für mich die Frage, wie lange ist die Kündigungsfrist, bzw. besteht überhaupt eine? Ich habe keinen Mietvertrag und wohne seit 2009 in der Wohnung. Das ist für mich von Bedeutung damit ich weiß wie viel Zeit mir bleibt um eine neue Wohnung zu finden.
Muss ich bedenken haben, dass ich vor verschlossener Türe mit ausgewechseltem Schloss stehe? Oder ist ein Termin beim Anwalt zu voreilig?

:???: Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
 Ich habe keinen Mietvertrag


Bezahlst Du Miete? Wenn Ja, dann hast Du auch einen Mietvertrag.

Für die Beurteilung Deiner Rechtsposition ist es entscheidend, ob Du zur Miete gewöhnt hast oder ob die Wohnung Dir unentgeltlich überlassen würde.

Zitat:
Muss ich bedenken haben, dass ich vor verschlossener Türe mit ausgewechseltem Schloss stehe?


Nein, das wäre verbotene Eigenmacht. Sollte das dennoch passieren, dann muss man unverzüglich mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung dagegen vorgehen.

Zitat:
Oder ist ein Termin beim Anwalt zu voreilig?


Ich halte das für voreilig, solange völlig unklar was die beiden Erbinnen planen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
s. e.
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
 Ich habe keinen Mietvertrag


Bezahlst Du Miete? Wenn Ja, dann hast Du auch einen Mietvertrag.

Für die Beurteilung Deiner Rechtsposition ist es entscheidend, ob Du zur Miete gewöhnt hast oder ob die Wohnung Dir unentgeltlich überlassen würde.

Zitat:
Muss ich bedenken haben, dass ich vor verschlossener Türe mit ausgewechseltem Schloss stehe?


Nein, das wäre verbotene Eigenmacht. Sollte das dennoch passieren, dann muss man unverzüglich mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung dagegen vorgehen.

Zitat:
Oder ist ein Termin beim Anwalt zu voreilig?


Ich halte das für voreilig, solange völlig unklar was die beiden Erbinnen planen.



Danke für die schnelle Antwort.

Ich zahle keine Miete und habe auch nie Miete gezahlt.

Dass ich die Wohnung verlassen muss wurde mir schon gesagt, da das Haus verkauft werden soll oder eine der Erbinnen einziehen wird.

Danke für die Hinweise

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung. Es gelten daher die Vorschriften über die Leihe (§ 598 ff BGB )

Es besteht kein Kündigungsschutz und es ist auch keine Kündigungsfrist einzuhalten (§ 604 Abs. 3 BGB ). In solchen Fällen ist jedoch eine Ziehfrist von mindestens 14 Tagen zu gewähren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
s. e.
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung. Es gelten daher die Vorschriften über die Leihe (§ 598 ff BGB )

Es besteht kein Kündigungsschutz und es ist auch keine Kündigungsfrist einzuhalten (§ 604 Abs. 3 BGB ). In solchen Fällen ist jedoch eine Ziehfrist von mindestens 14 Tagen zu gewähren.


Danke für die Info.

Greift diese Regelung auch, wenn man als Ausgleich vereinbart hat, dass man für den bezogenen Wohnraum kosten für das Haus übernimmt? Kosten wie Telefon, Heizkosten, Einkauf, Instandhaltung vom Haus?

0x Hilfreiche Antwort

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