Kein Hinweis auf drohendes Fahrverbot als Kündigungsgrund?

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Verliert ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis, ist das in der Regel Grund für eine Kündigung des Arbeitgebers, zumindest sofern die Ursache dafür im Rahmen der Verrichtung der Arbeitsleistung liegt. Eine Verfehlung während einer Privatfahrt kann dagegen anders zu beurteilen sein.

Dann ist zumeist nur eine personenbedingte ordentliche Kündigung einschlägig (von einigen Sonderfällen, wie etwa Polizeibeamten, abgesehen).

Kein Grund für eine Kündigung besteht, wenn das Fahrverbot nur für einen relativ kurzen Zeitraum gilt und der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum seinen Urlaub in Anspruch nehmen könnte.

Der Arbeitgeber ist aber vom Arbeitnehmer frühzeitig auf ein verhängtes bzw. drohendes Fahrverbot hinzuweisen. Ein fehlender Hinweis kann als Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag dann doch eine Kündigung rechtfertigen. Kein zulässiger Kündigungsgrund besteht für den Arbeitgeber in diesem Fall jedoch dann, wenn ihm trotz der verspäteten Meldung noch ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Situation einzustellen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. August 2011 – 5 Sa 295/10 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: 

Droht dem angestellten Kraftfahrer ein Entzug der Fahrerlaubnis, sollten Arbeitgeber schnell ihre Optionen prüfen. Für eine Kündigung kommen verschiedene Gründe in Betracht, die aber verschiedenen formalen Anforderungen unterliegen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmern, die beruflich ein Kraftfahrzeug nutzen und anders ihre Tätigkeit nicht ausüben können, sollten bei einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis, aber auch schon bei einem drohenden Fahrverbot unbedingt auch arbeitsrechtliche Beratung einholen. Um sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehren zu können, kommt es entscheidend darauf an, den Arbeitgeber zur richtigen Zeit und auf die richtige Art und Weise in Kenntnis zu setzen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. August 2011 – 5 Sa 295/10 –, juris

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