Kein Gefahrenübergang bei Versand / Privatverkauf?

9. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)
Kein Gefahrenübergang bei Versand / Privatverkauf?

Hallo,

nehmen wir mal an, es wurde letztes Jahr im October ein TV Gerät über EBAY verkauft. Der Verkauf war ein Privatverkauf, auch als ein solcher nochmals in der Beschreibung gekennzeichnet, obwohl es auch ein privater Verkaufsaccount war/ist.
Der TV wurde ordnungsgemäss an DHL übergeben. Während des Transportes wurde der TV nun beschädigt. VK hat dem K auch letztes Jahr eine Abtrittserklärung zugesand, so das dieser sich dann mit dem Versandunternehmen ausseindersetzen kann, zwecks einer regulierung.

Heute erhielt VK ein Schreiben eines Anwaltes, in dem dieser erklärt, es würde in dieser Sache kein Gefahrenübergang nach §447BGB handeln, da hier keine Schickschuld vorliegt. Somit wird auch behauptet, dass es keinen Gefahrenübergang bei abgabe ans Versandunternehmen gab.

Natürlich fordert dieser Anwalt jetzt zum einen den Kaufpreis des TV Gerätes (incl versandkosten) sowie natürlich seiner Kostennote.

Wie würdet ihr jetzt reagieren, was sollte man dem Anwalt diesbezüglich zurückschreiben?

Meiner Meinung nach handelt es sich ganz deutlich um eine Gefahrenübergang bei Abgabe an das Versandunternehmen. Auch war es wie erwähnt ein rein privater Verkauf.

Über Meinungen würde ich mich freuen, vielen Dank...

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Ach ja, kleiner Zusatz noch, in der Beschreinung wurde angegeben, keine Abholung möglich sondern nur Versand, da der TV nicht am Wohnplatz des VK ist...

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Halte ich für Blödsinn. Der K hat doch auch dem Versand zugestimmt("Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache ..."). Schwieriger wäre es, wenn der Schaden wegen unsachgemäßer Verpackung nicht reguliert wird.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Also der TV wurde im originalen Karton versand, worin er auch von Händlern versendet wird. Es ist auch der orginale Karton des Herstellers. Ob man da jetzt etwas daran aussetzen kann, darüber sollen andere streiten.

Ich sehe es aber auch so, hier geht das Versandrisiko auf den K über, auch wenn nur Versand als Möglichkeit angegeben wurde...

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-- Editiert lesen-denken-handeln am 09.01.2013 15:43

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#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Heute erhielt VK ein Schreiben eines Anwaltes, in dem dieser erklärt, es würde in dieser Sache kein Gefahrenübergang nach §447BGB handeln, da hier keine Schickschuld vorliegt.


Wenn (auch) Versand vereinbart war, liegt eine Schickschuld vor.
Nur wenn grundsätzlich nur Abholung vereinbart war, sieht das anders aus.
Also entweder operiert der RA nach dem Motto "man kann es ja mal versuchen" (bezahlt wird er ja in jedem Fall) oder sein Mandant hat ihn nicht umfassend informiert.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

quote:
Nur wenn grundsätzlich nur Abholung vereinbart war, sieht das anders aus.
Eine Abholung wurde erst gar nicht angeboten, sondern nur der Versand...

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0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Heute ist ein Mahnbescheid diesbezüglich eingegangen.

Evtl wird gehofft, dass man im osterurlaub ist und der Sache somit nicht wiedersprechen könnte.

Dem Mahnbescheid wird aber voll umfänglich wiedersprochen...

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ist denn unstrittig, dass das TV beim Versand beschädigt wurde? Hat der Käufer das überhaupt angezeigt? War der Versand versichert?
Wenn er versichert war, verstehe ich sowieso den Ansatzpunkt nicht, denn dann dürfte letztlich der Spediteur durchaus in der Pflicht sein, das zu ersetzen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

quote:
Ist denn unstrittig, dass das TV beim Versand beschädigt wurde?
Kann ich nicht sagen. Ich denke aber schon, Kartonage ist dementsprechend beschädigt. Ich kann halt nur sagen, bis zur Abgabe bei DHL war die Kartonage und der TV nicht beschädigt. Kann mir aber auch nicht denken, dass der Käufer den TV beschädigt hat, der TV wird beschädigt bei ihm angekommen sein, da bin ich mir eigentlich schon sicher.

quote:
War der Versand versichert?
Ja, war ein versicherter Versand über DHL.

quote:
Wenn er versichert war, verstehe ich sowieso den Ansatzpunkt nicht, denn dann dürfte letztlich der Spediteur durchaus in der Pflicht sein, das zu ersetzen.
Richtig, so sehe ich das auch. DHL meint zwar die originale verpackung des TV wäre unsachgemäss, aber da kann ich mir nicht denken. In genu dieser Verpackung wird der TV vom Hersteller (Philips) und allen Verkäufern versendet. Auch hat der K eine ordentliche Abtrittserklärung zwecks der Rechte am Paket erhalten. Ich denke nur, er wird wohl keine Lusst haben sich selber mit DHL rumzuschlagen.

Dem Mahnbescheid werde ich auf jeden Fall wiedersprechen, mal sehen ob ich dem Käufer und/oder seinem Anwalt mal den Thread hier zeige, damit diese noch frühzeitig merken können, dass sich eine Verhandlung vor dem hiesigen Amtsgericht wohl nicht lohnen würde, da die Chancen für den K doch sehr gering sein dürften und er sich nur noch mehr Kosten damit aufsetzen würde...





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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Selbst wenn der Ansatzpunkt des Anwaltes falsch gewählt sein sollte, das lässt sich ja noch korrigieren, also nicht zu früh freuen...



quote:
Ja, war ein versicherter Versand über DHL.

Nutzlos, da hier der Schilderung nach gegen mehrere Punkte des Versicherungsbedingungen verstoßen wurde:
(2) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt:
...
2. Schäden an Sendungen, deren äußere Gestaltung oder Verpackung Rückschlüsse auf
den Wert des Gutes zulässt.
3. Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche
Herbeiführung des Schadenfalls vom Absender verursacht worden sind.




quote:
DHL meint zwar die originale verpackung des TV wäre unsachgemäss, aber da kann ich mir nicht denken.

Denken nicht notwendig, lesen reicht:
DHL AGB
DHL Verpackungsbedingungen
DHL Verpackungshiweise und Tipps
DHL - Verpackung von Sendungen
DHL Verpackungsratgeber


Originalverpackungen (z.B. Verkaufs- und Lagerverpackungen) sind nicht automatisch versandgeeignet, da sie sind meist für den palettierten Versand konzipiert wurden.
Das gilt insbesondere wenn sie bereits ein mal für den Transport benutzt wurden. Denn gebrauchte Verpackungen erneut zu verwenden ist risikoreich, da die Stabilität unter Umständen erheblich verringert sein kann (z.B. durch Einrisse, Stauchspuren, Druckstellen oder Perforationen, etc.).


Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Belastungen denen sie normalerweise während der Beförderung durch Druck, Stoß, Vibration und Temperatureinflüssen ausgesetzt ist, sicher schützen und hinreichend fest, druckstabil und ausreichend biegesteif sein. Wenn erforderlich, ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Die Innenverpackung muss die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche Inhalte allseitig polstern. Bei transportsensiblen Inhalten muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestellt sein und Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigen.
Öffnungen der Verpackung sind durch geeignete Materialien zu verschließen und der Verschluss ist gegen wiederöffnen zu sichern.

Wer sicherstellen will, das seine Verpackung versandgeeignet ist
- verwendet nur eine zertifizierte Verpackung
- lässt seine Verpackung zertifizieren
- verwendet nur Packsets der jeweiligen Versender, sofern diese welche anbieten

Zertifizierte Verpackungen erfüllen z.B. die DIN Normen: DIN EN 22203, DIN EN 22233, DIN EN 22248, DIN 55440
Interessant ist hier die DIN EN 22248, hier werden durch Fallprüfungen aus 0 bis 2000 mm die Festigkeit, Stabilität und Schutzfunktion hinsichtlich der zu erwartenden Belastung durch Fallvorgänge bei Umschlag und Handhabung ermittelt.



quote:
In genu dieser Verpackung wird der TV vom Hersteller (Philips) und allen Verkäufern versendet.

Herr Richter alle anderen machen das auch, da können sie mich doch nicht verurteilen ...
Wieso hat diese Argumentation noch niemand anderes gebracht??? Eben, weil Sie sinnlos ist und nichts bringt.

Des weiteren kann auch eine Verkaufs-/Lagerverpackung für den mehrmaligen Versand geeignet sein. Nur wirst Du das dann auch im Streitfall beweisen müssen.
Notfalls entscheidet das dann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger.

Kannst Du den untadeligen und damit versandgeeigneten der Verpackung Zustand gerichtsfest beweisen? Also nicht nur mit der Aussage "Die sah noch gut aus" von jemandem der sich nicht auskennt.

Anders wäre natürlich die Sachlage, wenn der Schaden unzweifelhaft auch mit vertragskonformer Verpackung eingetreten wäre, z.B. weil einer den Zinken vom Gabelstapler durch das Paket gerammt hat.

Gibt es eigentlich auch ein Foto von dem Schaden???
Eventuell hier einstellen? Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
www.imageshack.us ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung die Fotos hierhin verlinken kann.



quote:
Ich denke nur, er wird wohl keine Lusst haben sich selber mit DHL rumzuschlagen.

Ich fürchte, das wird er in diesem Falle auch nicht müssen, da - nach derzeitigem Stand der Dinge - Deine Pflichtversäumnis bezüglich der Verpackung nicht das Problem von DHL ist.



quote:
mal sehen ob ich dem Käufer und/oder seinem Anwalt mal den Thread hier zeige,

Dem Gegner zeigen wo seine Fehler liegen und wie er seine Argumentation optimieren kann??? *koppklatsch*





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Eine zentrale Frage ist, ob das überhaupt DHL angezeigt wurde. Ich würde da bei DHL mal nachhaken und auch nachfragen, wie das mit der Versicherung aussieht. Mehr erst mal nicht. Eventuell gewinnt man neuere Erkenntnisse, beispielsweise dass der Käufer nie einen Versandschaden angezeigt hat oder dass DHL sagt "Ja, wir bezahlen". Dann ist man fein raus aus der Nummer. Im ersten Fall gäbe es eine gravierende Obliegenheitsverletzung des Käufers und dann musst du nicht mal glauben, dass es überhaupt einen Versandschaden gab. Vielleicht ist das Ding beim Transport vom Erdgeschoss in den ersten Stock dem Käufer aus den Händen gefallen...
Wenn DHL bezahlt, dann den Anwalt genau darauf hinweisen und darauf, dass er aufgrund der Abtretungsurkunde gefälligst zu DHL gehen soll. Dann bist du auch fein raus aus der Nummer, hast freundlicherweise vermittelt.
Dann mit Anwalt und Co zu dir zu rennen ohne wenigstens mal bei DHL nachgefragt zu haben, kann man dem Käufer evtl. als Kostentreiberei auslegen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 31.03.2013 09:32

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