Liebe Forummitglieder,
ich habe folgendes Problem:
Ich bin vor geraumer Zeit umgezogen und nun habe auch ich, wie sicher so viele, Probleme mit der Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter.
Ich hatte am 28.02.2011 Schlüsselübergabe in meiner alten Wohung. Die Mietsache wurde also ordnungsgemäß zurückgegeben.
Mir sind außerdem die Fristen für die Rückzahlung der Kaution vom Gesetzgeber bekannt, jedoch ist in meinem konkreten Fall im Mietvertrag Folgendes geregelt:
"§4 Kaution: [...] Die Kaution ist 3 Monate nach Rückgabe der Mietsache zuzüglich der angefallenen Zinsen unter Abrechnung evtl. Vermieterforderungen an den Mieter zurückzuzahlen." Anzumerken ist vlt. noch dass die Wortgruppen "3 Monate nach Rückgabe der Mietsache" und "an den Mieter zurückzuzahlen" fettgedruckt sind.
Also hätte ich die Kaution am 28.05.2011 zurückbekommen müssen. Jetzt haben wir bereits Juli. Noch dazu kommt, dass ich feststellen mussste, dass sogar bereits wieder jemand in meiner alten Wohung wohnt (Somit existieren ja 2 Kautionen für ein und dieselbe Wohnungen). Meine Frage ist nun, ob ich den Vermieter auf den Mietvertrag "festnageln" kann. Denn wir haben diesen Vertrag beide unterzeichnet, also muss das doch gelten. Oder nicht?
Heute habe ich mich an meinen Vermieter gewandt unter Berufung auf unseren Mietvertrag und o.g. Regelung. Aber ich bekam nur ein lustloses "Wir haben laut Gesetz aber 6 Monate Zeit und diese Regelung in Ihrem Vertrag, die haben wir nur so für uns dort mit hinein genommen."
Häääh?
Was soll das?
Ich wäre sehr dankbar für Tipps bzw. Hilfestellungen.
viele Grüße
Kautionsrückzahlungsfrist im Mietvertrag geregelt
4. Juli 2011
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Frage vom 4. Juli 2011 | 12:33
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kautionsrückzahlungsfrist im Mietvertrag geregelt
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#4
Antwort vom 4. Juli 2011 | 14:50
Von
Status: Master (4821 Beiträge, 1821x hilfreich)
Gar nichts. Der Vermieter hat sich verpflichtet, die Kaution 3 Monate nach Rückgabe der Mietsache zuzüglich der angefallenen Zinsen unter Abrechnung evtl. Vermieterforderungen an den Mieter zurückzuzahlen, also auch komplett abzurechnen.
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