Kaution als Eigentümer zahlen, wenn alte Hausverwaltung die kaution unterschlagen hat?

2. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb459033-85
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Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Kaution als Eigentümer zahlen, wenn alte Hausverwaltung die kaution unterschlagen hat?

Hallo in die Runde. Einmal eine grundsätzliche Frage. Ich bin Wohnungseigentümer und meine ehemalige Mieterin verlangt nun 2 jahre nach ihrem Auszug von mir die Kautionsrückzahlung. Ich selber habe die Wohnung erst vor 2 Jahren gekauft und die ehemalige mieterin hat 20 Jahre dort gewohnt. nun verlangt sie aber von mir Kautionsrückzahlung (2 Jahre nach ihrem Auszug). Bei Ihrem Einzug vor 20 Jahren hat sie die Kaution an eine Hausverwaltung überwiesen, die im Namen aller Eigentümer sowohl Kaution als auch Mieten erhielt und diese an die Eigentümer weiterleitete. Diese hausverwaltung gibt es nun leider nicht mehr. Die neu gewählte Hausverwaltung behauptet, es gab keine Kaution bei der Übergabe der Rechtsnachfolge. Dennoch verlangt die ehemalige Mieterin nun von mir die Kaution. Hat sie das Recht dazu? Selbst wenn die alte Hausverwaltung die Kaution unterschlagen hat, hafte ich als Eigentümer dafür?

Vielen Dank und Liebe Grüße

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60 Antworten
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#1
 Von 
Ver
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Bei Ihrem Einzug vor 20 Jahren hat sie die Kaution an eine Hausverwaltung überwiesen, die im Namen aller Eigentümer sowohl Kaution als auch Mieten erhielt und diese an die Eigentümer weiterleitete


Die Mieterin muss natürlich beweisen, dass sie die Kaution überhaupt gezahlt hat. Behaupten kann man viel.

Zitat (von fb459033-85):
nun verlangt sie aber von mir Kautionsrückzahlung (2 Jahre nach ihrem Auszug)


Darf sie. Verjährt erst nach 3 Jahren.


Zitat (von fb459033-85):
Selbst wenn die alte Hausverwaltung die Kaution unterschlagen hat, hafte ich als Eigentümer dafür?


Ja. Und eigentlich ist das das Problem des ehemaligen Eigentümers, von der ehemaligen Verwaltung die Kohle zu bekommen. Gab es da eine Insolvenzverwaltung?

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#2
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie hat angeblich Kaution gezahlt, so steht es im Mietvertrag und sie schickt mir nun einen Scheck, der von der damaligen Hausverwaltung per Stempel und Unterschrift bestätigt worden ist. Allerdings ist ein Scheck doch kein Beweis oder? Ich kenne Schecks nur als Zahlungsaufforderungen, aber nicht um tatsächlich realisierte Ein- oder Auszahlungen.

Der ehemalige Eigentümer meint, er hätte sie auch einmal nach Kaution gefragt, was sie aber damals nicht nachweisen konnte. Er gab mir außerdem den Hinweis, dass die Mieterin direkt nach Einzug damals vor Gericht zog, weil die Miete zu hoch war und erhielt sogar Recht. Die Miete wurde damals von 1200 DM auf 800 DM reduziert, damit hätte doch eigentlich auch die Kaution weniger werden müssen, da man ja nur max. 3 Nettokaltmieten verlangen darf.

Von einer Insolvenzverwaltung habe ich bisher nichts gehört, daher denke ich nein.

Danke aber für die Unterstützug!

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#3
 Von 
Ver
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Sie hat angeblich Kaution gezahlt, so steht es im Mietvertrag und sie schickt mir nun einen Scheck, der von der damaligen Hausverwaltung per Stempel und Unterschrift bestätigt worden ist.


Davon habe ich noch nie gehört, vorallem das man den Scheck abgestempelt zurückbekommt. Der muss auch eingelöst worden sein, sonst ist es nur ein Stück Papier, genauso wie ein Überweisungsträger. Und die Abbuchung auf dem Konto dürfte muss sie beweisen können.

Zitat (von fb459033-85):
Der ehemalige Eigentümer meint, er hätte sie auch einmal nach Kaution gefragt, was sie aber damals nicht nachweisen konnte.


War das vor oder nach dem Datum auf dem Scheck? Wie will die Mieterin das jetzt beweisen können?

Zitat (von fb459033-85):
Er gab mir außerdem den Hinweis, dass die Mieterin direkt nach Einzug damals vor Gericht zog, weil die Miete zu hoch war und erhielt sogar Recht. Die Miete wurde damals von 1200 DM auf 800 DM reduziert, damit hätte doch eigentlich auch die Kaution weniger werden müssen, da man ja nur max. 3 Nettokaltmieten verlangen darf.


Na, dann wird die Mieterin jetzt wohl auch vor Gericht gehen.

Man muss halt abschätzen, ob die Beweise ausreichen. Der Mietvertrag ist keine Beweis (jedenfalls kein Strengbeweis) und auch der Scheck nicht, wenn es keinen Beweis dafür gibt, dass er auch eingelöst worden ist. Zudem hätte die Hausverwaltung die Kaution auf einem verzinsten Konto anlegen müssen und die Mieterin wäre über die Zinsen informiert worden.

Ich würde auf Kontoauszügen bestehen, was jetzt nach 20 Jahren nicht so einfach sein dürfte.

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
sie schickt mir nun einen Scheck, der von der damaligen Hausverwaltung per Stempel und Unterschrift bestätigt worden ist. Allerdings ist ein Scheck doch kein Beweis oder?

Ein Scheck wo eingelöst wurde liegt in den Unterlagen der Bank, wo der Scheck eingereicht wurde. Wenn der Scheck nur als Sicherheitsleistung bei dem Verwalter damals hinterlegt wurde, hat der heute eh keine Gültigkeit mehr.
Die Mieterin muss erst mal beweisen das Geld geflossen war, also dafür spräche dann auch ein Kontoauszug.
Zudem stellt sich die Frage, als man die Wohnung gekauft hatte, war da die Mieterin noch in der Wohnung zum Zeitpunkt des Besitzübergangs?

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#5
 Von 
Ver
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Die Mieterin muss erst mal beweisen das Geld geflossen war, also dafür spräche dann auch ein Kontoauszug. Zudem stellt sich die Frage, als man die Wohnung gekauft hatte, war da die Mieterin noch in der Wohnung zum Zeitpunkt des Besitzübergangs?


Da sind ein paar Daten wichtig:

Datum Kaufvertrag
Datum Besitzübergang (= Datum Übergang Nutzen und Lasten), steht im Kaufvertrag
Datum Auszug der Mieterin
Datum Eigentumsübergang (= Datum der Grundbucheintragung)


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#6
 Von 
Ver
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Bei Ihrem Einzug vor 20 Jahren hat sie die Kaution an eine Hausverwaltung überwiesen


Kann sie das beweisen oder hat die Mieterin das nur behauptet? Und jetzt kommt ein Scheck als Beweis?

Zitat (von fb459033-85):
Der ehemalige Eigentümer meint, er hätte sie auch einmal nach Kaution gefragt, was sie aber damals nicht nachweisen konnte.


D.h. die Kaution ist nie beim Eigentümer angekommen?

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich zitiere mal § 566 (1) BGB :

Zitat:
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution entsteht irgendwann nach Beendigung des Mietvertrages. Derjenige, der bei Mietvertragsende Vermieter war, muss somit die Kaution zurückzahlen. Es ist für den Mieter halbwegs wurscht, ob und bei wem die Kaution zwischendurch mal verlorengegangen ist. Der Mieter muss aber nachweisen, dass er eine Kaution an den damaligen Vermieter oder eine von diesem benannte Hausverwaltung bezahlt hat.

Soweit zur Theorie. Wenn du die Kaution nicht zurückzahlst, dann wird die ehemalige Mieterin möglicherweise klagen. Es würde ausreichen, wenn sie vor Gericht weitere Beweise vorlegt. Je nachdem was in deinem Kaufvertrag steht, könntest du dir bei einer Niederlage vor Gericht das Geld vom ehemaligen Vermieter wiederholen.

-- Editiert von cauchy am 03.02.2017 08:57

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#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich zitiere mal § 566 (1) BGB :


Zitat:
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.



Die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution entsteht irgendwann nach Beendigung des Mietvertrages. Derjenige, der bei Mietvertragsende Vermieter war, muss somit die Kaution zurückzahlen.


Genau deshalb braucht man das Datum der Grundbucheintragung (`= Eigentumsübergang). Ab diesem Zeitpunkt ist der TE der Vermieter. Die Mieterin ist genauso vor 2 Jahren ausgezogen, wie der TE die Wohnung erworben hat.

Häufig werden solche Wohnungen "entmietet" erworben, d.h. mit einer aufschiebenden Bedingung "Geld fließt erst, wenn Mieter draußen ist." Dann war der Verkäufer noch Vermieter und der hat auch die Kaution zurückzuzahlen.

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#9
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb459033-85):
sie schickt mir nun einen Scheck, der von der damaligen Hausverwaltung per Stempel und Unterschrift bestätigt worden ist. Allerdings ist ein Scheck doch kein Beweis oder?

Ein Scheck wo eingelöst wurde liegt in den Unterlagen der Bank, wo der Scheck eingereicht wurde. Wenn der Scheck nur als Sicherheitsleistung bei dem Verwalter damals hinterlegt wurde, hat der heute eh keine Gültigkeit mehr.
Die Mieterin muss erst mal beweisen das Geld geflossen war, also dafür spräche dann auch ein Kontoauszug.
Zudem stellt sich die Frage, als man die Wohnung gekauft hatte, war da die Mieterin noch in der Wohnung zum Zeitpunkt des Besitzübergangs?


Ja, die Mieterin war aktuelle Mieterin als die Wohnung von mir gekauft wurde!

Zitat (von Ver):
D.h. die Kaution ist nie beim Eigentümer angekommen?


Nein, der ehemalige Eigentümer hat auch nie eine Kaution gesehen, noch hat die aktuelle Hausverwaltung jemals die Kaution von der vorherigen Verwaltung übergeben bekommen, sagt sie.

In meinem Kaufvertrag steht lediglich ein Standardparagraph, dass ich Kaution zu entrichten habe aber ohne dass dort die genaue Summe steht. Vor der Kaufabwicklung habe ich bei Hausverwaltung und Eigentümer gefragt, wie hoch denn die Kaution sei und beide wussten nichts von einer Kaution.

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
In meinem Kaufvertrag steht lediglich ein Standardparagraph, dass ich Kaution zu entrichten habe aber ohne dass dort die genaue Summe steht.


Dann ist der Verkäufer raus.

Zitat (von fb459033-85):
noch hat die aktuelle Hausverwaltung jemals die Kaution von der vorherigen Verwaltung übergeben bekommen


Darum geht es nicht. Es geht darum, ob die Mieterin die Kaution an die Ex-Hausverwaltung gezahlt hat. Dafür ist sie allerdings beweispflichtig.

Kann die Mieterin das, muss gezahlt werden.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
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Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ein abgestempelter Scheck (oder die Kopie) wird kaum ausreichend sein.

Was ist denn mit der Hausverwaltung? Gibt es die noch? Wenn ja, lassen Sie sich doch von der HV schriftlich geben, dass die Mieterin keine Kaution gezahlt hat. Werden Sie verklagt, dann holen Sie einfach sowohl den alten Eigentümer, als auch die HV mit inst Boot, und dann mal weitersehen.

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#12
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ein abgestempelter Scheck (oder die Kopie) wird kaum ausreichend sein.

Was ist denn mit der Hausverwaltung? Gibt es die noch? Wenn ja, lassen Sie sich doch von der HV schriftlich geben, dass die Mieterin keine Kaution gezahlt hat. Werden Sie verklagt, dann holen Sie einfach sowohl den alten Eigentümer, als auch die HV mit inst Boot, und dann mal weitersehen.


Die alte HV gibts leider nicht mehr. Diese besagte HV hatte den Scheck im Jahre 1994 abgestempelt mit dem Vermerk: Scheck heute als Kaution für Wohnung xy erhalten.

Allerdings erlischt dadurch nicht die Beweislast der Mieterin, dass der Scheck tatsächlich ausgezahlt worden ist oder?

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Richtig, sie muss nachweisen, dass der Scheck eingelöst wurde, wenn sie aber den Scheck noch hat, dann kann er schlecht eingelöst worden sein. Sie haben ja immer noch den alten Eigentümer, der mit ins Boot genommen werden kann.

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#14
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Richtig, sie muss nachweisen, dass der Scheck eingelöst wurde, wenn sie aber den Scheck noch hat, dann kann er schlecht eingelöst worden sein. Sie haben ja immer noch den alten Eigentümer, der mit ins Boot genommen werden kann.


Sie hat nur eine Kopie des Schecks mitgeliefert und dadrunter stand handschriftlich von der ehemaligen HV, dass der Scheck als Kaution einging + Stempel und Unterschrift aus dem Jahre 1994. Dann ist es doch nicht unverschämt, sie um einen Kontoauszug zu bitten und die tatsächliche Auszahlung des Schecks zu beweisen? Kann Sie dies nicht, würde ich die Kautionszahlung bestreiten. Oder?

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#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

.

Zitat (von fb459033-85):
Sie hat nur eine Kopie des Schecks mitgeliefert und dadrunter stand handschriftlich von der ehemaligen HV, dass der Scheck als Kaution einging + Stempel und Unterschrift aus dem Jahre 1994.


Das ist ein Beweis dafür, dass Sie den Scheck übergeben hat, jedoch nicht dafür, dass der auch eingelöst werden konnte (kann auch platzen, weil das Konto nicht gedeckt war.). Ob das einem Richter reicht, kann hier vermutlich keiner sagen. Der MV und der Scheck sind Anscheinsbeweise.

Wenn der Vermieter seine Beobachtungen mitteilt und die HV außer dieser Kaution alle weiteren Kautionen (andere Mieter) bekommen hat, dürfte es schwierig für die Mieterin sein.

Zitat (von fb459033-85):
Dann ist es doch nicht unverschämt, sie um einen Kontoauszug zu bitten und die tatsächliche Auszahlung des Schecks zu beweisen? Kann Sie dies nicht, würde ich die Kautionszahlung bestreiten. Oder?


Vorher die Kautionszahlung bestreiten und den Nachweis (Kontoauszüge) fordern, dass auch tatsächlich Geld geflossen ist.

Zur Beantwortung der Eingangsfrage:

Zitat:
Kaution als Eigentümer zahlen, wenn alte Hausverwaltung die kaution unterschlagen hat?



Ja, wenn die Mieterin beweisen kann, das sie das Geld bezahlt hat. Das Fehlverhalten der Hausverwaltung muss sich der Eigentümer anrechnen lassen.

Gab es denn einen Anlaß zu denken, das es eine Unterschlagung gegeben hat? Oder war das nur geraten?

-- Editiert von Ver am 03.02.2017 10:13

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Sie hat nur eine Kopie des Schecks mitgeliefert und dadrunter stand handschriftlich von der ehemaligen HV, dass der Scheck als Kaution einging + Stempel und Unterschrift aus dem Jahre 1994. Dann ist es doch nicht unverschämt, sie um einen Kontoauszug zu bitten und die tatsächliche Auszahlung des Schecks zu beweisen? Kann Sie dies nicht, würde ich die Kautionszahlung bestreiten. Oder?

Du kannst um viel bitten und viel bestreiten. Wenn die Mieterin klagt, landet es am Ende vor einem Richter. Vielleicht lässt der sich von den Argumenten von der Mieterin überzeugen, vielleicht nicht. Möglicherweise legt die Mieterin dann vor Gericht auch noch weitere Beweise wie Kontoauszüge oder z.B. irgendwelche Aufrechnungen vor. Es scheint ja nach Einzug ein Gerichtsverfahren gegeben zu haben, welche die Mieterin gewonnen hat. Vielleicht wurde damals von der Mieterin eine Aufrechnung der Kaution mit eigenen Rechtsanwaltskosten oder einer Mietrückforderung erklärt.

Vieles ist möglich. Helfen kann dir aktuell niemand (sorry für die klare Aussage). Wenn die Mieterin keine weiteren Informationen liefert, so musst du selber entscheiden, ob du die Kaution zurückzahlen willst oder nicht. Bei letzterem riskierst du, verklagt zu werden, wodurch weitere Kosten entstehen könnten. Auch die Mieterin hat da natürlich ein entsprechendes Prozessrisiko. Von daher könnte man auch an eine Einigung in der Mitte denken, wenn beide Parteien nicht vor Gericht wollen.


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#17
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Gab es denn einen Anlaß zu denken, das es eine Unterschlagung gegeben hat? Oder war das nur geraten?


Das war nur geraten, anders kann ich mir nicht vorstellen, warum bei einem normalen Hausverwalterwechsel die Kaution nicht übergeben wird. Für mich kam daher nur in Frage, dass entweder die HV die Kaution unterschlagen hat oder aber dass die Mieterin lügt, da sie 2,5 Jahre nach Auszug plötzlich Kaution will.

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#18
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Vieles ist möglich. Helfen kann dir aktuell niemand (sorry für die klare Aussage). Wenn die Mieterin keine weiteren Informationen liefert, so musst du selber entscheiden, ob du die Kaution zurückzahlen willst oder nicht. Bei letzterem riskierst du, verklagt zu werden, wodurch weitere Kosten entstehen könnten. Auch die Mieterin hat da natürlich ein entsprechendes Prozessrisiko. Von daher könnte man auch an eine Einigung in der Mitte denken, wenn beide Parteien nicht vor Gericht wollen.


Gut möglich, aber da ich Rechtsschutzversichert bin, habe ich keine Angst vor weiteren Kosten. Ich habe nun darum gebeten, mir einen Bankauszug zu zeigen und Bereitschaft signalisiert, danach gern zu zahlen. Wenn sie auf dieses Angebot hin klagen will, dann würde das keinen Sinn machen. Ich vermute, dass irgendetwas faul ist an der ganzen Sache, warum hat sie nicht vor 2 Jahren, als sie auszog nach einer Kaution gefragt? Sie wusste vermutlich sie konnte nix beweisen und plötzlich kommt ein Brief direkt von einem Anwalt. Also für mich klingt das nach einem verzweifelten Versuch, leicht an Geld zu kommen. Daher fordere ich auch einen "echten" Beweis. Wenn sie den hat, zahl ich gern.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Vieles ist möglich. Helfen kann dir aktuell niemand (sorry für die klare Aussage). Wenn die Mieterin keine weiteren Informationen liefert, so musst du selber entscheiden, ob du die Kaution zurückzahlen willst oder nicht. Bei letzterem riskierst du, verklagt zu werden, wodurch weitere Kosten entstehen könnten. Auch die Mieterin hat da natürlich ein entsprechendes Prozessrisiko. Von daher könnte man auch an eine Einigung in der Mitte denken, wenn beide Parteien nicht vor Gericht wollen.


Gut möglich, aber da ich Rechtsschutzversichert bin, habe ich keine Angst vor weiteren Kosten. Ich habe nun darum gebeten, mir einen Bankauszug zu zeigen und Bereitschaft signalisiert, danach gern zu zahlen. Wenn sie auf dieses Angebot hin klagen will, dann würde das keinen Sinn machen. Ich vermute, dass irgendetwas faul ist an der ganzen Sache, warum hat sie nicht vor 2 Jahren, als sie auszog nach einer Kaution gefragt? Sie wusste vermutlich sie konnte nix beweisen und plötzlich kommt ein Brief direkt von einem Anwalt. Also für mich klingt das nach einem verzweifelten Versuch, leicht an Geld zu kommen. Daher fordere ich auch einen "echten" Beweis. Wenn sie den hat, zahl ich gern.

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#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Zitat (von Ver):
Gab es denn einen Anlaß zu denken, das es eine Unterschlagung gegeben hat? Oder war das nur geraten?


Das war nur geraten, anders kann ich mir nicht vorstellen, warum bei einem normalen Hausverwalterwechsel die Kaution nicht übergeben wird. Für mich kam daher nur in Frage, dass entweder die HV die Kaution unterschlagen hat oder aber dass die Mieterin lügt, da sie 2,5 Jahre nach Auszug plötzlich Kaution will.


Wieso übergeben? Kautionen werden angelegt, das war auch schon 1994 so. Also müsste es ein Sparbuch geben.

Im übrigen ist es so, wie Ver es schon geschrieben hat. Allein die Scheckübergabe beweist nicht, dass der Scheck eingereicht und gut geschrieben wurde. In diesem Fall wäre es mE sogar ausreichend, wenn man dies bestreitet, die Mieterin muss Ihre Forderung ja beweisen können, und ob sie die Kto Auszüge von 1994 noch hat, wage ich mal zu bezweifeln und auch die Bank wird hier nicht mehr aushelfen können mit Altauszügen

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#21
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
und ob sie die Kto Auszüge von 1994 noch hat, wage ich mal zu bezweifeln und auch die Bank wird hier nicht mehr aushelfen können mit Altauszügen

Die Bank könnte die Auszüge von damals haben, aber die Banken haben keine Verpflichtung diese Daten heraus zu geben. Unsere Genossenschaftsbank bewahrt die 30 Jahre auf.
Zitat (von fb459033-85):
Ich vermute, dass irgendetwas faul ist an der ganzen Sache, warum hat sie nicht vor 2 Jahren, als sie auszog nach einer Kaution gefragt? Sie wusste vermutlich sie konnte nix beweisen und plötzlich kommt ein Brief direkt von einem Anwalt. Also für mich klingt das nach einem verzweifelten Versuch, leicht an Geld zu kommen.

Es spricht vieles für den Versuch.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Richtig, sie muss nachweisen, dass der Scheck eingelöst wurde, wenn sie aber den Scheck noch hat, dann kann er schlecht eingelöst worden sein. Sie haben ja immer noch den alten Eigentümer, der mit ins Boot genommen werden kann.


? Ich sehe das anders. Die Hausverwaltung hat das ja bestätigt. Was wollt ihr noch mehr?

:???:

Übrigens kann der Scheck auch eine Kopie sein mit der Bestätigung. Früher war es auch nicht unüblich Schecks auszugeben.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Gut möglich, aber da ich Rechtsschutzversichert bin, habe ich keine Angst vor weiteren Kosten.


Ist da Vermietung auch mit enthalten?

Zitat (von 0815Frager):
Es spricht vieles für den Versuch.


Finde ich auch.

Zitat (von fb459033-85):
Wenn sie auf dieses Angebot hin klagen will, dann würde das keinen Sinn machen. Ich vermute, dass irgendetwas faul ist an der ganzen Sache, warum hat sie nicht vor 2 Jahren, als sie auszog nach einer Kaution gefragt? Sie wusste vermutlich sie konnte nix beweisen und plötzlich kommt ein Brief direkt von einem Anwalt.


Wenn Sie die Auszüge hätte, hätte der Anwalt die schon mitgeschickt, zumindest darauf hingewiesen.

Zitat (von fb459033-85):
Daher fordere ich auch einen "echten" Beweis. Wenn sie den hat, zahl ich gern.


Genau, damit gibt Du ihr keinen Anlaß zur Klageerhebung. Das ist wichtig für die Kostenentscheidung, wenn es später zu Gericht geht. :wipp:

Wieviel hat denn der Anwalt gefordert?



-- Editiert von Ver am 03.02.2017 14:09

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#24
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von fb459033-85):
Zitat (von Ver):
Gab es denn einen Anlaß zu denken, das es eine Unterschlagung gegeben hat? Oder war das nur geraten?


Das war nur geraten, anders kann ich mir nicht vorstellen, warum bei einem normalen Hausverwalterwechsel die Kaution nicht übergeben wird. Für mich kam daher nur in Frage, dass entweder die HV die Kaution unterschlagen hat oder aber dass die Mieterin lügt, da sie 2,5 Jahre nach Auszug plötzlich Kaution will.


Hm, da wäre ich jetzt sehr vorsichtig. Das könnte man als üble Nachrede sehen...

Es ist nicht unüblich, sich so lange nicht zu melden. Der Vermieter hat a) das Recht die Kaution einzubehalten (für versteckte Mängel, NB) und b) ist es auch gesetzlich alles in Ordnung, da 3 Jahre Zeit vorhanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
Sie wusste vermutlich sie konnte nix beweisen und plötzlich kommt ein Brief direkt von einem Anwalt. Also für mich klingt das nach einem verzweifelten Versuch, leicht an Geld zu kommen. Daher fordere ich auch einen "echten" Beweis. Wenn sie den hat, zahl ich gern.


Das hört sich an wie ein guter Plan :) ... einfach mal melden, wie es denn nun weiter gegangen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vase
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)

Normalerweise nimmt sich jemand einen Anwalt, weil der die Sprache derer kennt und die nötigen Gesetze.
Er setzt ein Schriftstück auf, welches "Hand und Fuß hat", was als Laie oft schwierig ist.

Da es da um eine 3 Jahresfrist bei der Auszahlung gehen soll, sieht sie vielleicht das als den einzigen Weg.

Und da TE selber auch meint, Hilfe an Bord zu haben, kann er entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von vase):
Normalerweise nimmt sich jemand einen Anwalt, weil der die Sprache derer kennt und die nötigen Gesetze.
Er setzt ein Schriftstück auf, welches "Hand und Fuß hat", was als Laie oft schwierig ist.


Oder er bekommt einen Beratungsschein vom AG, dann bekommt man so ein Schreiben für 15 Euro mit Unterstützung des Steuerzahlers.

Zitat (von vase):
Da es da um eine 3 Jahresfrist bei der Auszahlung gehen soll, sieht sie vielleicht das als den einzigen Weg.


Na, da hilft ja wohl auch ein einfaches Schreiben. Und ein Anwaltsschreiben verhindert die Verjährung auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn Sie die Auszüge hätte, hätte der Anwalt die schon mitgeschickt, zumindest darauf hingewiesen.

Zitat (von fb459033-85):
Daher fordere ich auch einen "echten" Beweis. Wenn sie den hat, zahl ich gern.

Genau, damit gibt Du ihr keinen Anlaß zur Klageerhebung. Das ist wichtig für die Kostenentscheidung, wenn es später zu Gericht geht

Naja, letzteres kann man zumindest diskutieren. Es ist durchaus möglich, Beweise erst vor Gericht vorzulegen und dennoch keine Nachteile bei der Kostenentscheidung zu haben. Sollte tatsächlich eine Kaution gezahlt worden sein und sollte die auf der Vermieterseite irgendwie verloren gegangen sein, dann gibt es schon ein erhebliches Verschulden auf der Vermieterseite. Wer genau wann dafür verantwortlich war, ist dann irrelevant. Es trifft den letzten Vermieter, der die Kaution hätte auszahlen müssen.

Wenn der Teilnehmer eine Rechtschutzversicherung hat und diese auch Mietrecht abdeckt, dann kann ihm das aber eh egal sein. Dann dürfte sein Risiko durch die Eigenbeteiligung der RSV gedeckelt sein. Zumindest wenn er darauf achtet, mit dem eigenen Rechtsanwalt keine Sondervereinbarungen abzuschließen.

Im Übrigen gab/gibt es ja unterschiedlichen Sorten von Schecks. Bei einigen dieser "Schecks", die rechtlich wohl gar keine Schecks sind, bezahlt der Benutzer diese bereits bei Ausgabe. Solche Schecks sind zwar keine gültigen Zahlungsmittel, werden aber an entsprechenden Standorten akzeptiert und gegen Bargeld umgetauscht. Wenn der Vermieter oder seine Beauftragten einen solchen Scheck akzeptieren, so wird das letztlich als Barkaution einzustufen sein und alleine durch die Bestätigung der Übergabe wäre die Zahlung der Kaution nachgewiesen. Mit der Kopie des Schecks und kurzer Internetsuche sollte sich aber ja eigentlich feststellen lassen, was das genau für ein Scheck war und ob automatisch mit der Übergabe Geld bzw. ein entsprechender Geldwert geflossen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bei einigen dieser "Schecks", die rechtlich wohl gar keine Schecks sind, bezahlt der Benutzer diese bereits bei Ausgabe.


Meinst Du Traveller-Checks? Stimmt, da gibt man der Bank Geld und bezahlt damit in Geschäften. Ich kenne die eigentlich nur bei Fremdwährungen und nicht im normalen Zahlungsverkehr.

Zitat (von cauchy):
Es ist durchaus möglich, Beweise erst vor Gericht vorzulegen und dennoch keine Nachteile bei der Kostenentscheidung zu haben.


Es geht vor Gericht oft auch darum, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat. Wenn - wie hier - der Vermieter sagt: Ich hätte gerne vorher noch als Beweis die Kontoauszüge, die beweisen, dass der Scheck auch eingelöst wurde, dann muss man sich spätestens bei der Verhandlung vom Richter die Frage gefallen lassen, warum man denn die nicht schon vorher gezeigt hat, als der Vermieter danach gefragt hat.

Er hat ja die Zahlung angeboten, wenn er den Kontoauszug zu sehen bekommt.



1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
fb459033-85
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Im Übrigen gab/gibt es ja unterschiedlichen Sorten von Schecks. Bei einigen dieser "Schecks", die rechtlich wohl gar keine Schecks sind, bezahlt der Benutzer diese bereits bei Ausgabe. Solche Schecks sind zwar keine gültigen Zahlungsmittel, werden aber an entsprechenden Standorten akzeptiert und gegen Bargeld umgetauscht. Wenn der Vermieter oder seine Beauftragten einen solchen Scheck akzeptieren, so wird das letztlich als Barkaution einzustufen sein und alleine durch die Bestätigung der Übergabe wäre die Zahlung der Kaution nachgewiesen. Mit der Kopie des Schecks und kurzer Internetsuche sollte sich aber ja eigentlich feststellen lassen, was das genau für ein Scheck war und ob automatisch mit der Übergabe Geld bzw. ein entsprechender Geldwert geflossen ist.


Diese Art von Schecks sind aber auch keine Schecks! Habe gerade mit meiner RSV telefoniert (da ich zum Glück auch Vermietung drin hab) und er hat mir bestätigt, dass ein Scheck auch durch die Annahme der Hausverwaltung keine Beweiskraft hat, denn der Scheck kann geplatzt sein oder nie wirklich ausbezahlt usw, d.h. die Mieterin hat evtl. nie wirklich Geld "verloren", also darf sie auch keines fordern. Wenn sie fordert, muss sie beweisen!


Zitat (von asd1971):
? Ich sehe das anders. Die Hausverwaltung hat das ja bestätigt. Was wollt ihr noch mehr?


Damit wäre diese Vermutung widerlegt (zum Glück für mich). :)

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