Kaufvertrag/Bestellbestätigung - Produkt nicht lieferbar

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
blueblue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kaufvertrag/Bestellbestätigung - Produkt nicht lieferbar

Hallo Forumsgemeinde,

Ich kenne mich im Kaufrecht leider nicht aus und bitte um eure Hilfe. Ich versuche es nachfolgend so gut wie möglich zu erklären.

ich habe am Dezember das Produkt Nintendo Classic Mini kurz nach dem Verkaufsstart bei einem größeren Onlinehändler A für 70 Euro bestellt. Das Geld wurde dabei sofort über PayPal bezahlt. Per E-Mail kam eine Bestellbestätigung über das Produkt, in der am Ende erklärt wurde, dass dies noch kein Kaufvertrag wäre. Dieser Kaufvertrag wäre ja nötig um später reklamieren bzw. auf Schadensersatz bestehen zu können?. Bis Mitte April konnte das Produkt noch teilweise bei anderen Onlinehändlern, wenn auch zu leicht höheren Preisen bestellt werden. Da kam Mittel April im Internet die Nachricht, dass die Produktion von Nintendo Classic Mini eingestellt wird.
Da ich sehr früh das Produkt bestellt habe, ging ich davon aus, dass ich es, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, noch erhalten werde. Nun wurde mir, vom Onlinehändler A nach über 4 Monaten mitgeteilt, dass das Produkt nicht mehr lieferbar wäre und per PayPal wurde der Betrag zurück erstattet.

Hätte mich Onlinehändler A nicht darauf hinweisen müssen, dass das Produkt voraussichtlich nicht mehr verfügbar ist? Ich habe nach 4 Monaten erst die Nachricht erhallten, dass das Produkt nicht mehr verfügbar ist.
Ich hätte im Januar und Februar die Nintendo Classic Mini zum Preis von 70 Euro noch bei anderen größeren Onlinehändlern B,C,... usw. bestellen können.

Die Konsole wird nun über diverse Portale, für Preise über 200 Euro angeboten. Daher ärgere ich mich, dass ich sie nicht mehr für den Normalpreis bekommen habe. Moralisch gesehen sollte mir der Onlinehänder A hierbei entgegen springen ;)

Die Konsole kann ich ja nicht mehr zurückverlangen/klagen? Es wäre ja durchaus von Onlinehandler A möglich gewesen, im Januar bzw. Februar, März, die Konsole über einen anderen Onlinehändler B zu beziehen. Als einer der früheren Besteller dachte ich, dass ich die Konsole erhalten werde.
Mit einer Mitteilung vom Onlinehändler A, dass ich das Produkt besser woanderes bestellen soll, hätte ich im Januar z.B. das Produkt bei Onlinehänder B noch bestellen können. Das ist der Punkt über den ich mich am meisten aufrege, da 4 Monate Wartezeit. Auf eine Anfrage Mitte Februar wann das Produkt geliefert wird, hieß es nur, dass sie noch keinen konkreten Liefertermin nennen können.

Also was kann/könnte ich tun? Oder gibt es doch nichts mehr, um das Produkt um den Verkaufspreis bzw. einen Schadensersatz zu bekommen?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Grüße

blueblue

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Kein Kaufvertrag, keine Rechte ;)

Du könntest aber mal die AGB des Händlers durchforsten, bei manchen kommt bei Zahlung mit PayPal schon mit der Zahlung ein Kaufvertrag zustande.

Und in Zukunft bestellst du schlecht verfügbare Waren dann direkt doppelt und dreifach. Wobei bei dem Teil ohnehin klar war das nicht alle Handler alle Bestellung bedienen können, mir wurde auch sicher ein halbes Dutzend storniert.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von blueblue):
Per E-Mail kam eine Bestellbestätigung über das Produkt, in der am Ende erklärt wurde, dass dies noch kein Kaufvertrag wäre.

Das Geschreibsel ist irrelevant, mit der Bezahlung kommt ein Kaufvertrag zustande.



Zitat (von blueblue):
Hätte mich Onlinehändler A nicht darauf hinweisen müssen, dass das Produkt voraussichtlich nicht mehr verfügbar ist?

Ich vermute mal, das er keine Hellseher beschäftigt...



Zitat (von blueblue):
Die Konsole kann ich ja nicht mehr zurückverlangen/klagen?

Ich würde so vorgehen:
Dem Händler ein Einschreiben senden, das er entweder die Konsole bis zum TT.MM.JJJJ (14 Tage nach Datum) liefern soll, oder Schadenersatz für einen Deckungskauf leisten soll.
Begründung:
Mit der Bezahlung kommt ein Kaufvertrag zustande.
Und seine Rückzahlung entbindet ihn nicht von den vertraglichen Pflichten, es gibt keine Rechtsgrundlage für einen Rücktritt seinerseits, insbesondere da es keine Unmöglichkeit der Leistung gibt, da die Konsole ja noch erhältlich ist.
Das er sich verzockt hat, ganz alleine sein Problem ist.

Und das man ihm das ganze gerne dank Rechtschutzversicherung nochmals kostenpflichtig von einem Gericht erklären lässt.


Dann würde ich mal abwarten was er antwortet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von blueblue):
Per E-Mail kam eine Bestellbestätigung über das Produkt, in der am Ende erklärt wurde, dass dies noch kein Kaufvertrag wäre.

Das Geschreibsel ist irrelevant, mit der Bezahlung kommt ein Kaufvertrag zustande.

Sagt wer oder was ?
Bei 99% der Händler steht in den AGB das ein Kaufvertrag erst mit Versand der Ware zustande kommt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Dass das bei "einem" Prozent der Händler so in den AGB steht, dürfte daran liegen, dass anderslautende AGB unwirksam sein dürften. Wenn Zahlung verlangt wird, läuft das regelmäßig auf einen abgeschlossenen Vertrag hinaus.

Natürlich versuchen Händler seit eh und je, den Zeitpunkt, in welchem es für sie verbindlich wird, so weit wie möglich hinauszuzögern. Fairerweise haben sie dabei aber nicht völlig freie Hand.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Droid):
Bei 99% der Händler steht in den AGB

Was natürlich kein Maßstab ist, wie viele es falsch machen ...

Und das AGB nicht davor schützen das einen Händler die Realität der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung einholt, ist ja nun allseits bekannt.



Der gesamte Erklärungsinhalt ist dabei zu betrachten, es wird sich dabei nach dem sogenannten Empfängerhorizont gerichtet. Hier also der Verbraucher, juristischer Laie.

Der Erhalt einer Zahlungsaufforderung lässt gemäß der Rechtsprechung nur den Schluss zu, dass damit bereits eine Annahme der Bestellung erklärt wird.

Und hier haben wir ja nicht nur eine Zahlungsaufforderung, sondern auch eine geleistete Zahlung und eine vorbehaltlose Annahme derselben durch den Händler.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Auch der Umstand, dass der Händler das Geld auch noch geschlagene 4 Monate einbehält, lässt seine Argumentation in sich zusammenbrechen. So wie der Händler sich das vorstellt, geht es nun mal eben nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blueblue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank erstmal für die Antworten!
Weiß zwar nicht, ob das noch relevant ist, aber hier ein kurzer Auszug aus der Bestellbestätigung bzw. der AGB von Saturn:

"Nach erfolgter Auftragsprüfung erhalten Sie in Kürze Ihre Rechnung per E-Mail.
Da Sie sich bei Ihrer Bestellung für einen Artikel mit Lieferzeit entschieden haben, erhalten Sie Ihre Versandbestätigung und Rechnung sobald der von Ihnen gewünschten Artikel wieder in unserem Lager eingetroffen ist per E-Mail, an die in Ihrer Bestellung angegebene Mailadresse. Erst nach Erhalt dieser Versandbestätigung erfolgt die Versendung der Artikel.
Zu Ihrer Kontrolle hier noch mal Ihre bei der Bestellung verwendeten Angaben: Ihr gewähltes Zahlungsmittel: PayPal
"

und

"Diese Bestellbestätigung dient lediglich Ihrer Information und stellt keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar."

In den AGB steht folgendes:

"§ 3 Vertragsschluss
(1) Durch Klicken auf den Button „Kaufen" gibt der Kunde ein
verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen
Ware ab und ist mit der Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einverstanden.
(2) Bei der Bestellung von Waren aus dem Foto-Service erteilt der
Kunde Saturn durch Zusendung von Bilddateien den Auftrag zur
Herstellung von Bildern oder von mit Bildern versehenen Artikeln
(„Fotoprodukte").
(3) Die nach Absenden der Bestellung automatisch versendete
Bestellbestätigung bestätigt den Inhalt und den Zugang der
Bestellung des Kunden bei Saturn, stellt aber noch keine Annahme
des Angebots des Kunden dar. Saturn wird die Annahme entweder
durch Versenden einer Versandbestätigung oder durch Versand der
Ware innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang der Bestellung des
Kunden erklären. Gibt Saturn innerhalb dieser Frist keine
Annahmeerklärung ab, wurde die Bestellung des Kunden nicht
angenommen.
(4) Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von Saturn
zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung
oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch
den Versand der Bestellung.
§ 4 Warenverfügbarkeit
(1) Ist zum Zeitpunkt der Bestellung bestellte Ware nicht verfügbar,
behält sich Saturn vor, die Bestellung der Ware nicht anzunehmen,
so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierüber wird der Kunde
informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden
unverzüglich rückerstattet.
"

Würde ansonsten demnächst ein Einschreiben verschicken, wie das in #Antwort 2 von Harry van Sell geschrieben wurde.

Grüße

blueblue

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Also ich würde es zumindest mal versuchen durch den Einzug des Geldes die Annahmeerklärung zu konstruieren.
Andersherum wird nämlich ein Schuh draus: Auf welcher Rechtsgrundlage würde den der Einzug des Geldes basieren, wenn man das Angebot NICHT angenommen hätte?

Und gerade für einen derart großen Händler wie in den AGB ungeschwärzt zur Zeit drinsteht ist auch ein Deckungskauf für den dreifachen Wert des Angebots keinesfalls unzumutbar (soviel zu mangelnder Verfügbarkeit)!

Wobei ich nicht ausschließen kann, dass es bei einem länger dauernden Prozess zu einer Wertsteigerung des Artikels kommt und man den eigentichen Prozess zwar gewinnt, aber zu diesem Zeitpunkt der Deckungskauf tatsächlich unzumutbar sein könnte.

2x Hilfreiche Antwort

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