Hallo ich habe ein Problem,
Wenn ich ein Nutzfahrzeug gekauft habe mit Kaufvertragsinhalt gekauft wie gesehen und Probegefahren, und danach ein größerer Defekt auftritt (z.b.nach den ersten 20 km Getriebeschaden), muß ich den Schaden komplett selbst tragen, oder kann der Verkäufer zumindest Teilweise belangt werden?
Kann von einem KLaufvertrag zurückgetreten werden? und wenn, gibt es eine Frist, welche eingehalten werden muß?
Danke für eure Antworten.
Gruß
Holger Bicheler
Kaufvertrag - kann der Verkäufer zumindest teilweise belangt werden?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Sehr geehrter Herr Bicheler,
zunächsteinmal müßte man wissen, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde. Seit dem 01.01.2002 gilt nämlich neues Schuldrecht. Darüberhinaus wäre von Interesse, ob es sich beim Verkäufer um einen Gewerbetreibenden handelt, was bei einem Nutzfahrzeug nicht fern liegt. Diese können seit dem 01.01. nicht mehr die Gewährleistung, wie von Ihnen geschildert, pauschal ausschließen (höchstens ausdrücklich konkret).
Im Idealfall müßte der Verkäufer voll für die Mangelbeseitigung aufkommen, vorbehaltlich des Gesamtzustandes (Alter, Laufleistung, etc. ...)
Ein generelles Rücktrittsrecht gibt es nicht, es sei denn Sie wurden z.B. arglistig getäuscht o.ä.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Hallo,
Vielen Dank für die Antwort.
Der Kaufvertrag war privat von privat, das heißt landwirschaftliches Unternehmen zu privat. Er wurde abgeschlossen, am 28.03.02, bedeutet dies, daß es ein neues Vertragsrecht gibt?
Muß ich dann selbst keine Kosten tragen, oder gilt das landwirtschaftliche Unternehmen als nicht privat?
Gruß
H.Bicheler
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Sehr geehrter Herr Bicheler,
zunächsteinmal ist festzuhalten, daß das neu Schuldrecht Anwendung findet.
Vergleichen Sie hierzu auch:
http://www.123recht.net/article.asp?a=1993&f=ratgeber_kaufrecht_neuerungenbeimfahrzeugkauf&p=1
Danach können Privatleute nach wie vor die Gewährleistung vollständig ausschließen, Gewerbliche hingegen nicht oder nur bedingt.
Von daher kommt es entscheidend darauf an, welche Rechtsform das "landwirtschaftlich Unternehmen" hat (Einzelfirma, GbR, Genossenschaft, GmbH, AG ...). Indizien sind z.B. auch MwSt. Erhebung und ähnliches. Auch ohne die konkrete Rechtsform zu kennen, hört sich das ganze nach einer Veräußerung im laufenden Geschäftbtrieb an.
Bei einem Privatmann blieben auf Ihrem Schaden sitzen, bei einem Gewerblichen wäre dieser zu Fehlerbeseitiung verpflichtet (z.B. Austauschgetriebe).
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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