Kaufvertrag, Anfechtung wegen Irrtum, i.O. so?

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
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Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)
Kaufvertrag, Anfechtung wegen Irrtum, i.O. so?

Hallo,
folgender Fall:

X entdeckt heute gegen 9:00 über eine einschlägige Schnäppchen-Webseite einen Artikel, welchen er ohnehin kaufen wollte. Der Preis des Artikels beträgt 39,- Vergleichspreise im Internet liegen bei 110,-, also günstiges Schnäppchen, aber nicht unbedingt auffällig falscher Preis.
A kauft diesen Artikel genau zwei mal. Einmal zum Versand, einmal zum Abholen in der nahen Filliale. Der Fillialartikel wurde bereits bezahlt und auch abgeholt. Dort wurde der Kaufvertrag also von beiden Seiten erfüllt.

Chronik der Ereignisse:
9.00: Bestellung, Bestellbestätigung

14.00: Versandbestätigung
Diese Versandbestätigung stellt nach den AGB des Online-Shops das Zustandekommen eines Kaufvertrages dar.

15.00: X erreicht eine Email, welche die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt:
"Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Onlineshop.
Aufgrund eines bedauerlichen Fehlers wurde der von Ihnen bestellte Artikel 2138152 "LOGITECH G810 Orion Spectrum, Mechanische Gaming-Tastatur" zum Bestellzeitpunkt nicht korrekt auf unserer Homepage dargestellt.
Angesichts dieses Irrtums fechten wir die Annahmeerklärung zum Kaufvertrag an und stornieren in diesem Zusammenhang Ihre Bestellung.
Selbstverständlich schreiben wir Ihnen den Warenwert zuzüglich der hierfür berechneten Versandkosten umgehend gut, falls diese bei Ihnen bereits abgezogen wurden.
Die Rückzahlung erfolgt auf den Zahlungsweg, welchen Sie bei Ihrer Bestellung genutzt haben.
Für die Unannehmlichkeiten möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen.
Wir würden uns freuen, Sie bald wieder bei Onlineversand* oder in einem unserer Fillialmärkte* begrüßen zu dürfen
Viele Grüße
Ihre Onlineversand* Kundenbetreuung"

Muss X das jetzt so hinnehmen, oder kann er auf die Erfüllung des Kaufvertrages pochen und diese auch durchsetzen?

- Wie kann X als Verbraucher denn jetzt genau festmachen ob überhaupt ein Irrtum vorliegt. Für mich ist es ein Irrtum, wenn ein Geschäft beispielsweise ein Komma verrutscht, also z.B. 11,90 anstelle von 119,00 deklariert. Der derzeitige Preis ist beispielsweise 119,- dort kommt ja nichtmal die Ziffer 3 vor.
- Muss der Onlinehändler dahingehend Rechenschaft ablegen?
- Zum Thema technischer Fehler auf Homepage: Dieses Angebote waren auch via ebay (Seite des Onlinehändlers) verfügbar. Ein einfacher technischer Fehler scheint es also nicht zu sein.

Ich weiß, dass es für meinen Fall vielleicht nicht hilft, aber wenn man sich auf besagter SChnäppchen-Seite die KOmmentare durchließt stellt man fest, dass einige ihr Produkt bekommen und andere nicht. Es ist kein Muster erkennbar. Müsste der Onlinehändler dann nicht auch konsequent alle Kaufverträge anfechten. Oder kann er trotz Irrtum Ronsinenpickerei betreiben?

Kann X sich darauf berufen, dass er ja bereits einen Artikel zu dem ausgepriesenen Preis erhalten hat, oder könnte dies noch zum Boomerang werden?

Zur Info: X hat beide Artikel bereits mit einem Online-Bezahldienst bezahlt.

Wie würdet ihr vorgehen?
Akzeptieren und Geld zurück bekommen, oder Einschreiben und Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages?

gruß...


-- Editier von jordanjordan am 04.08.2017 15:54

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb471835-41
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey hab genau das gleiche Problem allerdings sthet in Ihren AGB's.

"(3) Die nach Absenden der Bestellung automatisch versendete Bestellbestätigung bestätigt den Inhalt und den Zugang der Bestellung des Kunden bei Saturn, stellt aber noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Saturn wird die Annahme entweder durch Versenden einer Versandbestätigung oder durch Versand der Ware innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang der Bestellung des Kunden erklären. Gibt Saturn innerhalb dieser Frist keine Annahmeerklärung ab, wurde die Bestellung des Kunden nicht angenommen.
(4) Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von Saturn zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung."
Bei mir war es so in der 1 email stand "Diese Bestellbestätigung dient lediglich Ihrer Information und stellt keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar" in der 2 Email stand wieder "Diese Bestellbestätigung dient lediglich Ihrer Information und stellt keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Nochmals vielen Dank für Ihre Bestellung und Ihr Vertrauen.
Viele Grüße" In der 3 email stand davon nichts mehr denn laut ihren agb's haben sie mit der Versandbestätigung dem Vertrag eingewilligt.

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber hier war dir ja schon von vornherein klar, dass da mit dem Preis was nicht stimmen kann, von anderem versuche gerne mal einen Richter zu überzeugen.

Zitat:
Kann X sich darauf berufen, dass er ja bereits einen Artikel zu dem ausgepriesenen Preis erhalten hat, oder könnte dies noch zum Boomerang werden?
Freu dich wen der zweite KV nicht auch noch angefochten wird, dass könnte auch noch passieren...

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich würde die Irrtumsanfechtung ohne konkrete Sachverhaltsdarstellung zurückweisen und in dem Zusammenhang auch schon mal die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche vorankündigen. (§ 1222 BGB ).

Aber der Erfolg ist ungewiss.

Berry

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#4
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

sorry, aber hier war dir ja schon von vornherein klar, dass da mit dem Preis was nicht stimmen kann, von anderem versuche gerne mal einen Richter zu überzeugen.

Zitat:
Kann X sich darauf berufen, dass er ja bereits einen Artikel zu dem ausgepriesenen Preis erhalten hat, oder könnte dies noch zum Boomerang werden?
Freu dich wen der zweite KV nicht auch noch angefochten wird, dass könnte auch noch passieren...


Also X war das nicht wirklich klar. 66% Rabatt sind sicher viel, aber nicht außerordentlich ungewöhnlich.

Wie bemisst sich ein etwaiger Schadensersatz und was sind dabei die Bedingungen?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ein Schaden wäre dir beispielsweise entstanden, wenn du im Vertrauen auf das Bestehen des Vertrages ein anderes günstiges Angebot nicht angenommen hättest, welches es zwischenzeitlich nicht mehr gibt und weshalb du nun auf ein teureres Angebot angewiesen bist.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Also wäre der Schaden hier nicht die Differenz zwischen den 39€ und den 110€ (günstigster Internetpreis), sondern zB 15€, wenn man annimmt, dass das Gerät zukünftig nur für mindestens 125€ angeboten wird?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Gesetzt dem Fall, dass du es auch für 125 Euro gekauft hättest, lässt sich auch das erwägen. Vor allem gemeint ist aber der Fall, dass du auf ein kurzzeitiges Angebot für 100 Euro verzichtet hattest. Oder auch, wenn du umsonst im Vertrauen auf das Bestehen des Vertrages Investitionen getätigt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

OK, neue "Entwicklungen":

X bekam eine Email, welche die Bestellung des Filialartikels betrifft. Diese Email beinhaltete ebenfalls eine Anfechtung des Kaufvertrages. Zum Zeitpunkt der Email war die Ware jedoch schon von X abgeholt. Ist eine Anfechtung somit immer noch so einfach möglich? Wie sollte sich X hier verhalten? Oder ist es recht unwahrscheinlich, dass der Händler damit durchkommt? Muss X die Ware womöglich zurück geben?

Zum Versandartikel: durch den Versanddienstleister würde X benachrichtigt, dass sein Paket auf Wunsch des Absenders an ebendiesen zurückgelegte wurde. Damit ist also nahezu ausgeschlossen, dass der Händler der Auslieferung der Ware nachkommt.

Zum weiteren Vorgehen: X möchte nun ca. bis Ende der Woche abwarten, ob ihn nicht dennoch das Paket erreicht. Falls nicht, würde X ein Einschreiben mit ca. 18-tägiger Frist aufsetzen, den Händler zur Lieferung auffordern, erklären, dass das Paket grundlos umgeleitet wurde (er hat ja nicht einmal eine Email erhalten in welcher die Anfechtung erklärt wurde ;) ).
Dann würde er, sollte der Händler die Anfechtung erneut mit Zustellnachweis erbringen, diese Erklärung (wie soll man das jetzt ausdrücken?!) "kleinreden", da sie nicht den Ansprüchen genügt.

Sollte die Frist furchtlos verstreichen, überlegt X noch einen Mahnbescheid zu beantragen. Die Kosten dürften sich dabei ja in Grenzen halten, oder?

Wie es dann weiter geht wird dann geschaut.

Was denkt ihr dazu? Ergibt das so Sinn?, oder würdet ihr etwas anders machen?

Im übrigen: vor ca. 2 Wochen hat der selbe Händler der ebenfalls schon einen solchen "Irrtum" bei einem anderen Produkt gehabt. Ebenfalls mit Stornierungen etc. Die Dokumentation dieser Vorgänge davon liegt X vor. Ohne konspirativ Denken zu wollen, könnte man ja auf die Idee kommen, da stecke ein System hinter. Ist denn dieser ähnlich gelagerte Fall jetzt überhaupt noch ein Irrtum, oder hat der Händler schlichtweg Pech, weil er seine IT/Mitarbeiter nicht in den Griff bekommt und mal langsam "Lehrgeld" bezahlen muss?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von jordanjordan):
Also X war das nicht wirklich klar. 66% Rabatt sind sicher viel, aber nicht außerordentlich ungewöhnlich.


Das kann man durchaus so sehen, denn diese Rabatte auf den Listenpreis sind bei den Schnäppchenhändlern nicht unüblich.

Zitat (von jordanjordan):
Was denkt ihr dazu? Ergibt das so Sinn?, oder würdet ihr etwas anders machen?


Ich ja. Ich würde selbst kein Geld in die Hand nehmen für Mahnbescheid oder eigenem Anwalt, da ja nicht sicher ist, ob die Anfechtung nicht doch durchgeht.
Folglich die bereits erhaltene Sache behalten und die nicht gelieferte gedanklich abschreiben.

Und wichtig: beide Verträge gesondert betrachten, auch bzw. vor allem in der Korrespondenz.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Nur allgemein:

Dass die Kaufsache schon übergeben wurde, schließt eine Anfechtbarkeit nicht aus.

Es schadet auch nicht, dass es sich nicht um einen unwahrscheinlichen Preis handelt. Ein unwahrscheinlich niedriger Preis kann dazu führen, dass von vornherein kein Vertrag zustande kommt. Ein wegen nicht zu niedrigen Preises sehr wohl zustande gekommener Vertrag kann ggf angefochten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

So, es eine neue Entwicklung in dem Fall (oder auch nicht)!

Mitte August wurde ein Einschreiben mit Fristsetzung den Kaufvertrag bis Datum X zu erfüllen obsandt. Das Einschreiben wurde von der Post zugestellt, so dass bis zu dem gewählten Fristende 15 Tage verblieben. Dieses Datum ist jetzt überschritten, ohne jedwede Reaktion seitens des Verkäufers.

Nun wird überlegt einen Mahnbescheid anzustreben. Dazu meine Frage: Ich kenne es vom Mahnbescheid nur so, dass man auf eine bestimmte Summe mahnt. Aber wie ist das in diesem Fall? Wäre die Summe der derzeitige Kaufpreis der Neuware? Wäre es ein derzeitiger Kaufpreis minus den ursprünglichen 39€ des Angebots (quasi eine Ersatzbeschaffung). Muss man eine Ersatzbeschaffung tatsächlich zuvor vornehmen, oder könnte man das auch ´fiktiv´ mahnen? Kann man auch auf Zusendung der Ware mahnen?

Zusätzliche Frage: In der Zwischenzeit führte der selbe Händler das Produkt erneut zu einem Angebotspreis von 69€. Hinsichtlich des erwähnten Schadensersatzes durch Anfechtung eines Kaufvertrages: könnte man damit einen Schaden geltend machen? Schließlich hat man die Ware ja erneut nicht kaufen können, da man davon ausging die Ware für 39€käme noch (verzögert) an.

-- Editiert von jordanjordan am 04.09.2017 17:45

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

bisher sehe ich hier nur eine rechtmäßig erfolgte Irrtumsanfechtung, aber keinen Schaden bei dir.

Wie begründest du denn einen Schadenersatz? Und jetzt komm' bitte nicht damit, dass du jetzt mehr bezahlen müsstest, das ist kein Schaden.

Zitat:
Also X war das nicht wirklich klar. 66% Rabatt sind sicher viel, aber nicht außerordentlich ungewöhnlich.
Unerheblich, auch 1% könnten angefochten werden.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wie begründest du denn einen Schadenersatz? Und jetzt komm' bitte nicht damit, dass du jetzt mehr bezahlen müsstest, das ist kein Schaden.


Wenn ich das
Zitat (von Droitteur):
Gesetzt dem Fall, dass du es auch für 125 Euro gekauft hättest, lässt sich auch das erwägen. Vor allem gemeint ist aber der Fall, dass du auf ein kurzzeitiges Angebot für 100 Euro verzichtet hattest. Oder auch, wenn du umsonst im Vertrauen auf das Bestehen des Vertrages Investitionen getätigt hast.

als korrekt Vorraus setze, ist wäre das doch genau der Fall? Bitte klär mich auf, wenn ich da was falsch interpretiere oder verstehe.

Aber zurück zum eigentlichen Thema, dem Mahnbescheid.
Zitat (von reckoner):
bisher sehe ich hier nur eine rechtmäßig erfolgte Irrtumsanfechtung

Das kann natürlich gerne deine Meinung sein und ich nehme diesen indirekt als Ratschlag zur Kenntnis. Möglicherweise möchte ich dies aber von einem Gericht klären lassen. Über Kosten und Risiken bin ich mir im klaren.
Daher die Frage: Wie wäre hinsichtlich der "Forderung" der Mahnbescheid zu gestalten?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Ich sehe dich zwar nicht im recht, aber wenn du das gerichtlich klären lassen willst:

Zitat:
Daher die Frage: Wie wäre hinsichtlich der "Forderung" der Mahnbescheid zu gestalten?
Erstmal einen Dekungskauf vornehmen!
Fiktiv abrechnen? Funktioniert hierbei nicht! Es muss schon ein wirklicher Schaden vorhanden sein! Anscheinend brauchst du das Teil aber doch nicht, also kein Schaden vorhanden!

Beim Deckungskauf aber darauf achten, deiner Schadensminderungspflicht nachzugehen, sprich du musst auch nach einem günstigeren Angebot schauen in einem zumutbaren Rahmen, mchst du das nicht, wird das anteilig abgezogen!

Zitat:
Möglicherweise möchte ich dies aber von einem Gericht klären lassen. Über Kosten und Risiken bin ich mir im klaren.
Wenns dir das wert ist ein paar Hundert Euro auszugeben um dir dann eine Erklärung eines Richters anzuhören, na dann viel Spass...

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von jordanjordan):
Wenn ich das
Zitat (von Droitteur):
Gesetzt dem Fall, dass du es auch für 125 Euro gekauft hättest, lässt sich auch das erwägen. Vor allem gemeint ist aber der Fall, dass du auf ein kurzzeitiges Angebot für 100 Euro verzichtet hattest. Oder auch, wenn du umsonst im Vertrauen auf das Bestehen des Vertrages Investitionen getätigt hast.

als korrekt Vorraus setze, ist wäre das doch genau der Fall? Bitte klär mich auf, wenn ich da was falsch interpretiere oder verstehe.
Ja, dann wäre Schadenersatz möglich.
Aber das ist ja nicht der Fall, in deinem ersten Beitrag schreibst du rein gar nichts darüber, dass du nur wegen dem Schnäppchen ein anderes Angebot vernachlässigt hast. Vielmehr kam dir die Idee doch erst durch die Antworten hier im Thread.
Wie willst du denn das alternative Angebot nachweisen, und zwar auch, dass du dort gekauft hättest? Brauchtest du die Tastatur zwingend? Hast du mittlerweile eine gekauft?

Zitat:
Erstmal einen Dekungskauf vornehmen!
Imho wäre das jetzt zu spät. Erstens weil er damit einräumt, dass er gar nicht dringend auf die Tastatur angewiesen war (er hätte also vielleicht auf das nächste Schnäppchenangebot gewartet, nicht aber zum regulären Preis gekauft). Und zweitens verändern sich Preise nun mal,. wenn dann muss ein Ersatzkauf zeitnah erfolgen.

Zitat:
Aber zurück zum eigentlichen Thema, dem Mahnbescheid.
Was willst du denn immer mit dem Mahnbescheid? Dem dürfte das Unternehmen einfach widersprechen, und dann? (dann wären weitere über 20 Euro weg, mehr nicht)

Zitat:
Über Kosten und Risiken bin ich mir im klaren.
Das glaube ich eher nicht. Ein Gerichtsverfahren ist in solchen Kleingeld-Fällen fast grundsätzlich unwirtschaftlich, das sollte man nur wagen wenn man 100%ig sicher ist das man auch gewinnt (in dann dürfte die Gegenseite kein Interesse daran haben, sprich: du hättest die Tastatur längst erhalten und dürftest sie auch behalten).

Und wenn ich beispielsweise oben lese das es ja gar kein Irrtum gewesen sein kann, weil in 119 keine 3 vorkommt (toller Witz), dann gehe ich davon aus das du immer noch meinst ernsthafte Chancen zu haben, den Irrtum zu widerlegen. Du solltest mal ein bisschen weiter denken, beispielsweise könnte sich ein Mitarbeiter bei der Artikelnummer vertippt haben und meinte eigentlich etwas ganz anderes. Oder es sollte eigentlich 139 heißen, schon ist ein Tippfehler völlig glaubhaft.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Nun wird überlegt einen Mahnbescheid anzustreben. Dazu meine Frage: Ich kenne es vom Mahnbescheid nur so, dass man auf eine bestimmte Summe mahnt.

Richtig.

Zitat:
Kann man auch auf Zusendung der Ware mahnen?

Nein.

Zitat:
Muss man eine Ersatzbeschaffung tatsächlich zuvor vornehmen, oder könnte man das auch ´fiktiv´ mahnen?

Es muss ein tatsächlicher Schaden vorhanden sein, kein fiktiver. (Bei einem Autounfall ist das anders, da besteht auch bei fiktiver Abrechnung ein tatsächlicher Schaden: Man hatte vorher ein heiles Auto und jetzt ein beschädigtes. In diesem Fall hatten Sie vorher keine Tastatur und jetzt haben Sie auch keine. Es ist also kein Schaden da, den man fiktiv abrechnen kann.)

Schaden bei einer Anfechtung ist aber immer nur der Vertrauensschaden, nicht der Nicht-Erfüllungsschaden. Wenn Sie jetzt eine Ersatzbeschaffung vornehmen und den Mehrpreis anmahnen, dann wäre das der Nicht-Erfüllungsschaden.

Deshalb stimme ich reckoner im Ergebnis zu:
Zitat:
bisher sehe ich hier nur eine rechtmäßig erfolgte Irrtumsanfechtung, aber keinen Schaden bei dir.

---
Zitat:
Bitte klär mich auf, wenn ich da was falsch interpretiere oder verstehe.

Sie haben den Unterschied zwischen Vertrauensschaden und Nicht-Erfüllungsschaden noch nicht ganz überblickt.
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2015/04/der-vertrauensschaden-bei-122-i-bgb.html (schwere Kost)

Zitat:
Daher die Frage: Wie wäre hinsichtlich der "Forderung" der Mahnbescheid zu gestalten?

Ein Mahnbescheid ist derzeit nicht das Mittel der Wahl. Sie müssen erst den Vertrauensschaden beziffern.

Zitat:
Zusätzliche Frage: In der Zwischenzeit führte der selbe Händler das Produkt erneut zu einem Angebotspreis von 69€. Hinsichtlich des erwähnten Schadensersatzes durch Anfechtung eines Kaufvertrages: könnte man damit einen Schaden geltend machen?

Nein. Gerade dann wird es schwierig, überhaupt einen Vertrauensschaden zu beziffern.
Sie müssen so gestellt werden, als hätte es das 39€-Angebot nicht gegeben. Was hätten Sie getan, wenn es das 39€-Angebot nicht gegeben hätte?
a) Sie hätten die Tastatur gar nicht gekauft -> Dann haben Sie gar keinen Vertrauensschaden. Fall erledigt.
b) Sie hätten die Tastatur beim zum damaligen Zeitpunkt zweitbilligsten Anbieter gekauft. -> Sie müssen darlegen, dass Sie ernsthaft beim zweitbilligsten Anbieter gekauft hätten. Und Sie müssen darlegen, welchen Preis der zweitbilligste Anbieter zum damaligen Zeitpunkt verlangt hat (kann schwierig werden). Den müssen Sie mit dem aktuellen Marktpreis vergleichen.
b1) Wenn der jetzige Marktpreis höher ist, als das zweitbilligste Angebot zum damaligen Zeitpunkt, dann haben Sie einen Vertrauensschaden, weil Sie das zweitbilligste Angebot zum damaligen Zeitpunkt nicht genutzt haben, da Sie auf das billigste (jetzt angefochtene) Angebot vertrauten. Der Vertrauensschaden wäre also die Differenz "aktueller Marktpreis minus zweitbilligstes Angebot damals"
b2) Der jetzige Marktpreis ist niedriger als als das zweitbilligste Angebot zum damaligen Zeitpunkt. -> Dann haben Sie gar keinen Vertrauensschaden. Fall erledigt.

Wenn Sie schreiben, dass der übliche Preis damals bei 110€ lag, und jetzt für 69€ angeboten wird, dann drängt sich auf, dass Variante b2) zutrifft.




-- Editiert von drkabo am 05.09.2017 15:08

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Ausführlichen Antworten, allen voran mein Vorposter.

Das würde aber ja bedeuten, dass Kaufverträge in einem Großteil der Fälle das Papier nicht wert sind, auf dem Sie (im Idealfall) gedruckt sind.
Es ist ja davon auszugehen dass, wenn jemand einen Kaufvertrag eingeht und eine Lieferung nicht ausbleibt, derjenige nicht direkt zum nächsten Händler rennt und das Produkt erneut kauft.
Nehmen wir mal an die Anfechtung wäre nicht geschehen. Es erfolgte einfach wortlos keine Lieferung. Dann muss man doch davon ausgehen, dass der Käufer bis zum jetzigen Zeitpunkt (kurz nach Fristende) noch keine Ersatz Erschaffung getätigt hat?!
OK, dass man hier nicht fiktiv abrechnen kann, ist noch nachvollziehbar, war nur eine Idee eben genau wegen dem Thema PKW Unfall.

Zum Thema brauchen oder nicht. Nein, ich brauche das Produkt nicht. Zum Leben). Ich habe sie also darum noch nicht erneut gekauft, weil ich erstmal den jetzigen Ausgang des Kaufvertrages abwarten wollte. Ich wäre aber durchaus bereit gewesen sie auch damals zu dem normalen Preis zu kaufen. Und das bin ich auch jetzt noch.
Aber da kommen wir jetzt an den Knackpunkt zum Thema beweisen. Wie sollte man das tun? Ich halte das für nicht realistisch, wir reden hier ja nicht von lebensnotwendigen Sauerstoff bzw. Wasser oder Nahrungsmitteln. Ich habe ja eben im Vertrauen darauf gesetzt, dass das Produkt geliefert wird, zumal ja ein Kaufvertrag (mit Abholung) auch erfüllt wurde.

PS. Der aktuelle Preis ist etwas genau so hoch, wie der damalige. Vielleicht 10€ weniger.




-- Editiert von jordanjordan am 05.09.2017 21:51

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das würde aber ja bedeuten, dass Kaufverträge in einem Großteil der Fälle das Papier nicht wert sind, auf dem Sie (im Idealfall) gedruckt sind.
Wieso denn? Normalerweise schließen zwei Parteien einen Vertrag weil sich beide etwas positives davon versprechen. Und genau deshalb erfüllen dann auch beide.
Dein Händler hat sich doch durch seine Vertragsanfechtung auch nur Nachteile eingehandelt.

Nicht das wir uns falsch verstehen, ich kann deinen Ärger durchaus nachvollziehen. Aber hier im Forum geht es nun mal um die rechtliche Seite und vor allem um die Erfolgsaussichten. Und daher möchte ich weiterhin von juristischen Mitteln abraten.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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