Kaufpreisminderung a; gerechtfertig b: wie hoch?

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
divorce51
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufpreisminderung a; gerechtfertig b: wie hoch?

Käufer hat Eigentumswohnung im Mrz 2010 gekauft. aufgrund baubedingter heizungsanlage im komplex ( mit aussenfühler etc ) war eine prüfung der funktionalität der fussbodenheizung nicht machbar bei der abnahme.. protokoliert.. im oktober jedoch stellte sich raus das diese nicht geht in der besagten wohnung.. von 6 häuser a 7 parteien sind 12 nicht funktional meist die penthäuser..

erst wurden transportsicherungen nicht entfernt bei manchen regler.. dann waren die durchflussbemesser nicht eingestellt.. dann war der speicher schuld bzw defekt.. dann wurde festgestellt das nie entlüftet worden ist und nachgeholt.. dann das die anlage ein reset brauch ( alle auf max für 1 stunde stellen ) dann das die gesamtanlage nicht eingestellt ist.. dann das die pumpe zu schwach ist.. und und und.. fakt ist

die heizung geht bis heute nicht!

die wissen nicht mehr weiter.. 8 firmen und leute waren schon da!

nur wohnzimmer und bad gehen zu max 40% der leistung und man muss alle auf 6 stellen um 20 grad zu erreichen.. schlafzimmer küche und ankleide bleiben kalt..

im schlafzimmer da am äussersten rand der wohnung im vergleich zu bad und wohnzimmer sind max 17 grad realisierbar..

nun zu meiner frage.. bei mietern gibt es mietminderungen wenn heizung nicht geht..

wie ist es hier? kann ich auf nachbesserung warten und bestehen und zusätzlich ansprüche geltend machen ? und wenn ja wie hoch?

man bedenke wie oft ich extra frei nehmen musste wegen handwerkern und das ich in 3 mon 2 mal krank wurde..

vielen dank vorab..

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Nur wenn Sie nachweisen können dass der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat, können Sie ihn in
Regress nehmen.
Im Übrigen-
Wann wurde die Heizungsanlage eingebaut?
Besteht noch Garantie bzw. Gewährleistungsanspruch?
Dann wäre es Sache der Verwaltung diese beim Heizungsbauer einzufordern.Wenn nicht, sollte die Verwaltung die
Anlage von einem Gutachter überprüfen lassen unm sie
gezielt zu sanieren. Dazu sollte zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen werden.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Es sind offensichtlich nur Störungen, und kein Defekt.
Wo der Mangel liegt (die Störungsursachen können sehr vielfältig sein !), muß zuerst herausgefunden werden.
Denn die Störungen könnten auch durch unsachgemäßen Anlagenbedinungen verursacht werden.

Deshalb hätten die ersten Inbetriebnahmen der Heizungsanlagen durch den Verkäufer vorgenommen werden sollen, wenn es Neubauwohnungen sind.
Wenn sich die Käufer die Anlagen selbst falsch bedient hätten,
könnte die Gewährleistungsansprüche beeinträchtigt werden.

Heizungsanlagen sind Gemeinschaftseigentum. die Gewährleistungs-anspsrüche sind durch die WEG geltend zu machen.

Heizungsbauer


-- Editiert icecycle am 09.01.2012 15:35

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#3
 Von 
divorce51
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

also es handelt sich um eine neubau "siedlung" (64 wohnungen auf 6 häuser verteilt.. somit wurde auch die heizungsanlage neu gebaut..

wie man anhand der entlüftung die nachträglich überall gemacht werden musste sieht man schon die sorgfältige "inbetriebnahme" durch den bauträger..

arglistige verheimlichung unterstelle ich mal nicht..

fakt ist jedoch das es keine störungen sind da zb 3 räume garnicht erst den betrieb aufnehmen und nicht funktionieren.

da wie oben jemand geschrieben hat es sich bei der anlage um gemeinschaftseigentum handelt wird auch bereits per versammlung beschlossen ein anwalt sich dieser sache im sinne der beiräte annehmen.

meine frage geht wie gesagt gezielt dahin welche rechte ich als käufer habe regresse geltend machen kann und wenn ja wie hoch circa angebracht ist...

man kann von glück reden das der winter hier zumindest in rheinebene sehr mild war bis jetzt..

zur antwort oben noch eine fehlbedienung durch käufer ist nicht gegeben..

fakt ist ing. dipl. prof leute waren hier.. 5 heizungsbauer.. usw.. und alle tappen im dunkeln..

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:
fakt ist ing. dipl. prof leute waren hier.. 5 heizungsbauer.. usw.. und alle tappen im dunkeln..



Jeder hat eigene Meinung; womöglich sucht jeder die Fehler oder die Wissensdefizit bei den anderen, um die eigene zu vertuschen.
Also ein neutraler Gutachter muß her.

Mit der Zurückbehaltung des Kaufpreises muß man im Kaufvertrag lesen, wie vereinbart wird.
Allerdings solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt wird, besteht kein Anspruch auf Eigentumsumschreibung.









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#5
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Also bevor du Krank wirst würde ich mir einen Heizlüfter kaufen, daher wirst du kein Schmerzensgeld bekommen.
Die Kosten für den erhöhten Strombedarf kannst du in Rechnung stellen.

Hast du noch Geld das der will wird er wohl weiter Interesse haben was zu tun. :-)

Man sollte nicht Hinz und Kunz suchen lassen. Es gibt genug Profis auch im Heizungsbau. Mal die Handwerkskammer befragen.




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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119633 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
kann ich auf nachbesserung warten und bestehen und zusätzlich ansprüche geltend machen ?

Welche Aussagen treffen denn die relevanten Passagen im Kaufvertrag dazu?

Wer war der Verkäufer?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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