Kauf im Internet von Gegenständen unter tatsächlichem Marktwert

5. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
baggercms
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf im Internet von Gegenständen unter tatsächlichem Marktwert

Hallo,
ich habe im Internet ein Gebrauchtfahrzeug gefunden
( genau beschrieben mit Daten etc, abgebildet mit Farbbild ) dessen Verkaufspreis für mich klar erkennbar erheblich unter dem tatsächlichem Marktwert ist. Nachdem ich dem Verkäufer per Fax eine Kaufzusage geschickt habe, weigerte sich dieser mir das Fahrzeug zu dem angebotenem Verkaufspreis auszuhändigen. Er wollte stattdessen mehr als Marktwert als Kaufpreis. Muß der Verkäufer mir aufgrund der Internetanzeige (habe ich ausgedruckt) das Fahrzeug zum veröffentlichtem Verkaufspreis verkaufen ???? In meinem Fax (Kaufbestätigung) habe ich mich ausdrücklich auf die Internetanzeige bezogen.
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
mfg Christian

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Christian,

Juristen nennen die Gebrauchtwagenanzeige "invitatio ad offerendum" - d.h. eine Aufforderung für alle, die diese Anzeige sehen ein Kaufangebot abzugeben.

Deine "Kaufbestätigung" war daher nur ein Angebot an den Verkäufer das Auto zu dem angebotenen Preis kaufen zu wollen. Der Verkäufer muss Dein Kaufangebot natürlich nicht annehmen. (einfaches Beispiel: wenn sich mehrere auf die Anzeige melden, kann der Verkäufer ja auch nur ein Auto an einen verkaufen und muss die anderen leer ausgehen lassen)

Der Verkäufer hätte nun Dein Angebot annehmen können - was er nicht gemacht hat. Vielmehr hat er dir ein neues Angebot (mit neuem Preis) gemacht, dass du nun annehmen könntest.

Das heisst also, dass Du nicht auf den angegebenen Preis bestehen kannst.

Anders wäre es, wenn es sich um eine Internetauktion (etwa bei ebay oder ricardo) gehandelt hätte. Dann müßte der Verkäufer zu dem am Ende der Auktion erzielten Preis verkaufen.

mfg neil

neil@agino.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
baggercms
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, nachdem mir genau dasselbe heute wieder passiert ist, wollte ich ganz einfach mal nachfragen, ob sich die Gesetzeslage irgendwie geändert hat.
mit freundlichen Grüssen
Christian

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nein, da hat sich nichts geändert.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
baggercms
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort

mfg
Christian

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klaus H.
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

@ powerseller:

Machst Du hier dem Pausenclown?

MfG
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
baggercms
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, nachdem sich das Fernabsatzgesetz geändert hat und auch die Preisangabenverordnung auch bei einem zu verkaufenden Fahrzeug gelten müsste, sollte man doch annehmen können, daß ein angebotenes Fahrzeug (egal welcher Art) bei mobile.de zu dem von dem Verkäufer angegebenem Preis käuflich zu erwerben ist. Falls der Verkäufer sich weigert das Fahrzeug herauszugeben und ich die Verkaufsanzeige mit dem niedrigem VKP ausgedruckt habe, könnte ich ihn doch u.a. wegen Wettbewerbsverzerrung und auch wegen Angaben falscher Tatsachen anzeigen. Was halten die Fachleute von dieser Idee ?
im Voraus vielen Dank für die Antworten
Christian

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

... die *Invitatio* wird meiner Ansicht nach (IMO :) ) hier deutlich überstrapaziert. Die Preisangaben bei mobile.de sind bindend. Evtl. kann der Verkäufer Irrtum geltend machen, aber das hat er hier wohl nicht.
Aus den AGB vom mobile.de:
(4) Der Inserent ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf das Fahrzeug, die Rechtsverhältnisse an dem Fahrzeug und im Hinblick auf den übrigen Inseratsinhalt zu machen.

So wie´s für mich aussieht, sollten Sie den Verkäufer per RA angehen um an sein *Schnäppchen* zu kommen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
baggercms
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Akuter Fall:
2.00 Stk LKW zu je 1,16 Euro angepriesen.
Ich Mail als Kaufbestätigung geschickt.
Verkäufer (Ausländer) ruft mich an und fragt mich, was das soll, ob ich Händler bin etc. Wahrheitsgemäß teile ich ihm mit, das ich als Privatmann die Fahrzeuge kaufen will. Er antwortet mit dem Zitat des berühmten Götz von Berlichingen, tituliert mich noch anders (dank Freisprechanlage habe ich Zeugen für das Gespräch) und legt auf. Gestern Abend waren die Fahrzeuge für 36 T€ bzw. 42T€ jeweils +Mwst. bei mobile. Ich denke, ich werde den Verkäufer anzeigen !
mfg
Christian

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

>Ich denke, ich werde den Verkäufer anzeigen !
Anzeigen? Wegen der Beleidigung? Das bringt doch nichts. Wenn Sie die LKW wirklich haben wollen, dann werden Sie wohl einen RA beauftragen müssen. Allerdings wird der Verkäufer das bei *dem* Wert auch tun und sich korrekt auf einen Irrtum berufen - und das war´s dann... Leider.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"die *Invitatio* wird meiner Ansicht nach (IMO ) hier deutlich überstrapaziert. Die Preisangaben bei mobile.de sind bindend."

Das ist mE falsch - diese Preisangaben sind gerade der klassische Fall der "invitatio". Hinter diesem Schlagwort verbirgt sich ja der Umstand, dass eine (verbindliche) Willenserklärung immer einen Rechtsbindungswillen voraussetzt - und gerade daran fehlt es bei solchen "Angeboten" bei mobile.de etc. Andernfalls könnte jeder potentielle Käufer dieses Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrags annehmen - was den Verkäufer für den Fall, dass dies gleichzeitig mehrere Köufer tun in die mißliche Lage versetzen würde, nur einen Vertrag erfüllen zu können und hinsichtlich der anderen vertragsbrüchig zu werden. Daher fehlt es solchen "Angeboten" iaR an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen - es handelt sich dann mithin nur um eine "invitatio".

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

könnte ich ihn doch u.a. wegen Wettbewerbsverzerrung

Bei UWG-Verstößen kann man aber nur als Mitbewerber oder über die Wettbewerbszentrale wirksam vorgehen (und natürlich nur bei gewerblichem VK).

Und einen Anspruch auf die Ware zum ausgeschilderten Preis hat man damit noch lange nicht.

und auch wegen Angaben falscher Tatsachen anzeigen

Lügen ist aber - entgegen weitverbreiteter Meinung - nicht strafbar.
Und solange kein Vertrag zustande gekommen ist, liegt auch noch keine Täuschung vor.
Anders sieht es evtl. dann aus, wenn man unter Maßgabe des niedrigen Preises mit dem VK einen Besichtigungstermin vereinbart und dieser dann beim Termin den Preis zurückzieht - hier könnte man den entstandenen Schaden (Anfahrt) geltend machen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
baggercms
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kann ich die ganze Sache vergessen!
In Zukunft kann ich nur jedem empfehlen, bei solchen "Lockanzeigen" diese bei mobile.de zu melden ! Vielleicht kann der Betreiber respektive der zuständige Verantwortliche des Anzeigenteiles den Verkäufer zur Rechenschaft ziehen.
Nochmals vielen Dank für die Antworten.
Christian

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

@Bob.Vila & Mareike
Die jur. *Hilfskonstruktion* "Invitatio .." unterstellt richtigerweise den mangelnden Rechtsbindungswillen des Verkäufers bei der Abgabe eines Angebotes gegenüber einer unbestimmbaren Anzahl von möglichen Käufern. Ein Geschäft kommt damit nicht automatisch mit der Annahmeerklärung zustande. Soweit unbestritten und sinnvoll, denn der Verkäufer will im vorliegenden Fall natürlich nicht an alle liefern die auf das Angebot antworten, sondern eben nur entsprechend der Anzahl der ihm zur Verfügung stehenden LKW unter Beachtung der Bonität der Kunden. Eine "Invitatio" liegt also hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Menge und wohl auch der Bonität des Käufers, aber sicher nicht hinsichtlich des Preises, denn den hat der Verkäufer ja fixiert und ausdrücklich erklärt zu diesem verkaufen zu wollen. Natürlich ist im vorliegenden Fall zu prüfen ob ein Irrtum hinsichtlich der Preisangabe vorliegt, was m.E. hinsichtlich der LKW gegeben ist.
Ich bedauere, dass die "Invitatio" in den meisten Urteilen und Lehrfällen als eine Art Generalklausel benutzt wird, meist garniert mit unsinnigen Phrasen wie blosse .., unverbindliche, nur ... . Aber - was soll´s, ich habe ja schon versucht einzuschränken mit der Floskel "meiner Ansicht nach"; die vorherrschende Rechtsmeinung sieht´s wohl so, dass es durchaus zulässig ist arglose Interessenten mit falschen Preisangaben in den Laden zu locken... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

bei einer "invitatio ad offerendum" handelt es sich um eine Einladung (Aufforderung) zur Abgabe eines (Vertrags-) Angebots. Es fehlt hier also gerade an einem Bindungswillen, so dass ein Antrag (Angebot) hier gerade nicht vorliegt, welches jedoch für einen Vertrag notwendig ist.

Folglich kann man den Verkäufer nicht auf den angegebenen Preis fixieren, wenn rechtlich gesehen schon überhaupt kein Angebot vorliegt.

Zudem liegt es in dieser juristischen Sichtweise dem Verkäufer immer noch frei, das Angebot des Käufers die Sache zum angegebenen Preis zu kaufen, abzulehnen.

In diesem Sinne stimme ich meinem Kollegen Bob.Vila zu.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von BOBO am 11.11.2004 03:26:38

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"die vorherrschende Rechtsmeinung sieht´s wohl so, dass es durchaus zulässig ist arglose Interessenten mit falschen Preisangaben in den Laden zu locken..."

Zumindest bei gewerblichen Verkäufern würde ein solches Verhalten idR zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 I Nr. 1 PAngVO darstellen. Daneben kommt - wie oben schon angedeutet - auch ein Verstoß gegen das UWG in Betracht. Vollkommen folgenlos bliebe ein solches Verhalten für den Verkäufer also nicht...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

Das mag ja für D zutreffen; sieht man über den Tellerrand deutscher Rechtslehre hinaus kommt man jedoch schnell zu dem Schluss, dass die "invitatio" eher eine nationale Eigenheit ist. Nach oberflächlicher Recherche scheint, was den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anbelangt, wenigstens in Spanien eine andere Ansicht zu herrschen. Zumindest im E-Commerce sollte man dies nicht mit einem lapidaren "andere Länder, andere Sitten" abtun. Als Nicht-Jurist darf ich diesbezüglich meinen (hoffentlich) gesunden Verstand einsetzen und stimme der Notwendigkeit eines Anbieterschutzes im Sinne einer "invitatio" durchaus zu, jedoch nicht in der Konsequenz, dass damit sämtliche vorher getroffenen Abreden zwischen Käufer und Verkäufer vernichtet werden können. Hierbei entstehen natürlich weitere Fragen die noch zu klären wären, z.b. wie lange der Empfänger auf noch ausstehende Erklärungen zu warten hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Scheitern der Verhandlungen anzunehmen ist, etc. .Dennoch macht es sich die Lehre m.E. zu einfach wenn Sie im Endeffekt zugunsten des Verkäufers jegliche Bindung an Aussagen in Kaufverhandlungen verneint und allein auf den Abschluss des Kaufvertrages abzielt. OWi und UWG sind da nur ein schwacher Trost für den Käufer.

Um Juristen die Konsequenz und die Richtigkeit der These klarzumachen, sollten Sie einen Tag als Kassierer im Supermarkt verbringen, dessen Warenangebot von der Lehre auch als "invitatio ad offerendum" gesehen wird, und dort versuchen den Kunden an der Kasse juristisch korrekt höhere Preise abzuverlangen. Wer´s versuchen will - biiiiite lassen Sie mich dabei sein! :)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ NorbertS:

Es ist ja schön, dass Sie eine andere Auffassung zur "invitatio ad offerndum" vertreten - diese ist aber mE nicht mit der gesetzlichen Regelung zur Willenserklärung (§§ 116 ff BGB ) zu vereinbaren und daher contra legem.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

116? Aber warum denn?

Achja - da war doch der
<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20000255.htm" target="_new">VW-Passat-Fall</a>

>"invitatio ad offerndum"
Ist das justiziabel? :)

Übrigens sehe ich mich ja nicht so ganz alleine mit meiner Ansicht zu Invitatio, wie ja schon mit Hinweis auf die ausserdeutsche Rechtssprechung angedeutet. Früher oder später wird die ohnehin kassiert.

-----------------
"""So, nicht geraucht sagen Sie? Schlimmer als das. Er hat mich mit Rauchen bedroht." A. Nimzowitsch"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Achja - da war doch der
VW-Passat-Fall"

Entschuldigung, aber was hat dieser Fall (bei dem es um Online-Auktionen geht) mit dem hier erörterten Fall zu tun? Der Unterschied zwischen einer Online-Auktion a la ebay und einem Inserat bei mobile.de liegt ja wohl auf der Hand. Im ersten Fall handelt es sich bei der Einstellung einer Auktion natürlich um ein verbindliches Angebot, während es sich im zweiten Fall - wie schon dargestellt - lediglich um eine "invitatio" handelt. Der ebay-Verkäufer wird durch sein bindenes Angebot ja auch nicht benachteiligt - schließlich kann bei ebay - anders als bei mobile.de - nur ein Vertrag mit EINEM Käufer (nämlich dem Meistbietenden!) zustandekommen!

"Übrigens sehe ich mich ja nicht so ganz alleine mit meiner Ansicht zu Invitatio, wie ja schon mit Hinweis auf die ausserdeutsche Rechtssprechung angedeutet."

Sie können ja schlecht die ausländische Rechtsprechung (die sich auf ein ganz anderes Recht bezieht) mit der deutschen Rechtsprechung vergleichen - das BGB unterscheidet sich nun mal vom Code Civil oder dem Codigo Civil.

"Früher oder später wird die ohnehin kassiert."

Wohl kaum...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

@Bob.Vila
>Entschuldigung, aber was hat dieser Fall ...

Bitte folgen Sie mir unauffällig und wohlwollend: LG bestätigt Invitatio, OLG verneint und erklärt Voraussetzungen. M.E. erscheint damit zumindest die *generalisierte* Annahme, *alle* Internet-Angebote seien eine "iao", zweifelhaft. Es ist in jedem Fall notwendig, den tatsächlichen Willen von Verkäufer und Käufer zu prüfen, die Verkehrssitte und den jeweiligen Empfangshorizont zu beachten. Antworten im Forum lassen dies jedoch oft unbeachtet.

Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist, wie ich mehrfach hervorgehoben habe, unbestritten. Ich bewerte ihn allerdings als nicht so gravierend mit Hinblick auf die Schutzwirkung der "iao". Der Verkäufer erklärt ja nicht, er habe das Fahrzeug bereits anderweitig verkauft, sondern bietet weiterhin, aber zu einem anderen Preis an. Ebensowenig wird die Bonität des Käufers geprüft (klar, bei dem Betrag :) ) Zur Antwort kommt nur der Götz ...

>Sie können ja schlecht die ausländische Rechtsprechung.

Das ist so nicht ganz richtig: "Ausländisches" Recht wirkt durchaus spürbar über die Vereinheitlichung der Gesetzgebung im Rahmen der EU in deutsches Recht hinein. Im vorliegenden Fall ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr <a href="http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_178/l_17820000717de00010016.pdf" target="_new">2000/31/EG</a> zu nennen, die in wesentlichen Bestandteilen in nationales Recht umgesetzt wurde. Besonders Art. 11 "Abgabe einer Bestellung", wird im Zusammenhang mit der Frage zu welchem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande kommt, genannt.

>Wohl kaum...

Schaun´ mer mal, sagt der Franz Beckenbauer ... die "iao" jedenfalls führt meines Erachtens nach zu für den Verbraucher kaum nachvollziehbaren Schlussfolgerungen und wird, auf lange Sicht, die Chancen Deutschlands im internationalen E-Wettbewerb kaum verbessern.

Zuletzt: pacta sunt servanda ;)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"M.E. erscheint damit zumindest die *generalisierte* Annahme, *alle* Internet-Angebote seien eine "iao", zweifelhaft."

Das habe ich ja auch nie behauptet.

"Das ist so nicht ganz richtig: "Ausländisches" Recht wirkt durchaus spürbar über die Vereinheitlichung der Gesetzgebung im Rahmen der EU in deutsches Recht hinein."

Sind europäische Richtlinien in Ihren Augen "ausländisches Recht"?

Sicher hat das europäische Recht Einfluss auf Regelungen des BGB - diese sollten aber mE auch nicht überschätzt werden. Der von Ihnen angesprochene Art. 11 der Fernabsatz-RiL bedingt ja zB keinesfalls eine Änderung der Regelungssystematik der §§ 116 ff BGB , sondern schreibt lediglich gewisse (technische) Grundvoraussetzungen des elektronischen Handels vor (so die Pflicht zur unverzüglichen Bestellbestätigung).

"Zuletzt: pacta sunt servanda"

Aber dazu müssen die Verträge ja erstmal geschlossen werden...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich kann ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie nun wirklich gar nichts erkennen, was einer i.a.o. im mindesten die Legitimation abspricht.

Ich wüßte auch nicht, wieso hier Online- und Offline-Welt unterschiedlich behandelt werden sollten.

und dort versuchen den Kunden an der Kasse juristisch korrekt höhere Preise abzuverlangen

Daß das kaufmännisch nicht klug und auch nicht von Erfolg gekrönt sein wird, hat nicht das geringste damit zu tun, ob es gesetzlich zulässig ist.

Dennoch macht es sich die Lehre m.E. zu einfach wenn Sie im Endeffekt zugunsten des Verkäufers jegliche Bindung an Aussagen in Kaufverhandlungen verneint und allein auf den Abschluss des Kaufvertrages abzielt

Das ist ja auch gar nicht der Fall. Auch Aussagen in Kaufverhandlungen können Bestandteil des Kaufvertrages werden, wenn sie als Zusicherungen zu verstehen sind und dem Vertragsinhalt nicht unmittelbar zuwiderlaufen (Beispiel: Kfz-VK sagt zu "Ölverlust wird noch repariert", im Kaufvertrag steht nichts dazu) - und natürlich beweisbar sind.

Das hat aber nichts mit i.a.o. zu tun.

Außerdem ist der Kaufpreis keine Eigenschaft des zu verkaufenden Artikels (so wie "Farbe: rot" oder "Zustand: fahrbereit"), sondern ein Bestandteil des Kaufvertrages - und solange keiner zustande kommt, kann sich folglich auch niemand darauf berufen, wie BOBO schon richtig sagte.

Oder wie wollen Sie es sonst ausdifferenzieren, was an dem Angebot "noch i.a.o." und was "schon verbindlich" ist, in Verbindung mit Bob's Hinweis auf das Problem des mehrfachen Vertragsschlusses für einen Artikel?

-- Editiert von Mareike am 12.11.2004 15:27:09

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.376 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen