Karneval: Schadensersatz bei Verletzung durch fliegende „Kamelle“ ?

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Karneval: Schadensersatz bei Verletzung durch fliegende „Kamelle" ?

Derzeit wird in den Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf oder Mainz wieder kräftig gefeiert und geschunkelt. Aber nicht nur das, auch die traditionellen Karnevalsumzüge mit ihren Festwagen setzen sich wieder in Bewegung. Dabei gehört zu einem richtigen Karnevalsumzug natürlich auch, dass Bonbons etc. in die feiernde Menge geworfen werden. Was passiert aber, wenn ein Zuschauer bei einem solchen Karnevalsumzug unglücklich von einem heranfliegenden Bonbon oder ähnlichem getroffen wird und dabei Schaden nimmt? Das erscheint Ihnen abwegig? In der Tat wird das nicht unbedingt die erste Frage sein, die man sich stellt, wenn man verkleidet auf einen Karnevalszug geht. Dennoch hat diese Frage tatsächlich schon das ein oder andere Gericht beschäftigt.

So etwa das Amtsgericht Aachen (13 C 250/05). Diesem lag im Jahr 2005 ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem der Kläger als Zuschauer einem rheinischen Karnevalszug beiwohnte. Bei diesem wurden nicht nur einfache Bonbons, sondern auch ganze Pralinenkartons von den Wagen herunter geworfen. Einer dieser Kartons traf den Kläger unglücklich am Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt. Daraufhin forderte er 1.000,00 Euro Schmerzensgeld vom Beklagten, der den Karton geworfen haben soll. Das Amtsgericht Aachen wies die Klage jedoch ab. Es stellte nämlich fest, dass generell bekannt sei, dass an Rosenmontag bei Karnevalsumzügen Gegenstände unter die Zuschauer geworfen würden. Damit sei auch das Risiko bekannt, von solchen Gegenständen verletzt zu werden. Wer dennoch an einem Umzug teilnehme willige konkludent in ein solches Verletzungsrisiko ein. Dabei müsse der Besucher eines Umzugs im Rheinland auch davon ausgehen, dass nicht nur Bonbons, sondern auch Pralinen etc. geworfen würden.

Nicht eine ganze Pralinenschachtel, sondern ein einfaches Bonbon war Auslöser eines Rechtsstreits, den das Landgericht Trier im Karneval 2001 (1 S 18/01) zu entscheiden hatte. Der Kläger war hier bei einem Karnevalsumzug derart unglücklich von einem Bonbon getroffen worden, dass hierdurch sogar ein Schneidezahn abbrach. Auch hier wies das Gericht die Schmerzensgeldforderung mit gleicher Begründung zurück. Es nahm nämlich eine konkludente Einwilligung des Klägers an, da ein Besucher eines Umzuges wisse, dass er dort mit Bonbons beworfen werde.

Es bleibt daher das Fazit zu ziehen, dass man einen Schmerzensgeldanspruch im Falle eines Schadens durch von einem Festwagen geworfene Bonbons nicht wird ableiten können und dass wohl kein Geschehen zu skurril ist, als dass nicht schon einmal gerichtlich darüber entschieden worden wäre.

Christian Hemmer
Rechtsanwalt