Hallo,
meine Frau hat einen Gerichtskostenbeschluss von 600,-- € wegen Prozesskosten ( Scheidung rechtskräftig 06.02.2015 ) erhalten. Damals Anfang 2014 wurde Prozesskostenbeihilfe ohne Ratenzahlung genehmigt und die Sache war für uns damit erledigt. Von den neuen Richtlinien das 4 Jahre Informationspflicht besteht auch ohne Einkommensänderung war uns nichts bekannt.
Nun wurde im Oktober 2017 ein Aufhebungsbeschluss an den damaligen Rechtsanwalt zugestellt welcher nie bei uns ankam.
Auf Anfrage beim RA. teilte das Büro mit, dass der Beschluss an die damalige bekannte Adresse gesendet wurde und damit die Sache für den RA. erledigt sei und sie nichts mehr damit zu tun haben.
Ein Nachsendeantrag wurde für ein Jahr gestellt und auch beim Einwohnermeldeamt wurde alles direkt gemeldet. Die Telefonummern sind auch noch aktuell.
Daraufhin haben wir eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Familiengericht beantragt, da ja nie ein Aufhebungsbeschluss an meine Frau zugestellt wurde. Dieser wurde jetzt abgelehnt, da der Beschluss bereits rechtskräftig sei durch die Zustellung an den früheren Verfahrensbevollmächtigten.
Meine Fragen nun: gibt es doch noch Möglichkeiten den Beschluss aufheben zu lassen? Und wäre eine monatliche Ratenzahlung möglich, wenn ja wie hoch bei 950,-- € Nettoeinkommen ? Gibt es eventuell eine Versicherung des RA. Da er ja wohl nicht wissen konnte das der Beschluss an meine Frau nicht zugestellt wurde.
Kann man Ratenzahlung Gerichtskosten / Prozesskostenbeihilfe nach Aufhebungsbeschluss beantragen un
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Dagegen noch was zu machen dürfte schwierig bis unmöglich sein. Ratenzahlung kann auch die Gerichtskasse gewähren, wenn die Rechnung kommt. Darauf gibt es aber keinen Anspruch, muss man sehen, welche Höhe die akzeptieren.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Wie hoch müsste denn ein Ratenzahlungsvorschlag mindestens sein bei ca. 900,-- € netto im Monat?
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Der RA dürfte nichts mehr damit zu tun haben, darum nutzt auch dessen RS-Versicherung nichts. Wegen Ratenzahlung am besten direkt beim Gericht nachfragen, die verraten auch die möglichen Raten.
Das sieht der BGH allerdings anders. Hier ein Link, der die Pflichten des Anwalts im PKH-Nachprüfungsverfahren ganz gut erklärt:
[lhttps://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Nachwirkende%20Mandatspflichten%20im%20PKH-Ueberpruefungsverfahren%20-%20Reckin%20Anwbl%202014,%20322.pdf
Nach rechtskräftiger Aufhebung ist das Gericht auch nicht mehr zuständig, sondern die Gerichtskasse. Die wiederum hat mit dem ganzen Gerichtsverfahren nichts zu tun, sondern erhält einfach Rechnungsdaten, die sie einziehen soll.
Entsprechend kann und wird das Gericht jetzt nichts mehr zur Ratenhöhe sagen können und dürfen.
Wie hoch die Raten angeboten werden sollten, damit die Gerichtskasse das akzeptiert, weiß ich leider nicht.
-- Editiert von salkavalka am 05.03.2018 22:35
Stand der Dinge:
Ratenzahlung Gerichtskosten für zwei Jahre gewährt.
Privat gestellten Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Heist Aufhebungsbescheid bleibt bestehen.
Antrag auf PKH wurde am 19.01.2014 gestellt. Gerichtskostenbescheide ( Zahlungserinnerung ) und Bescheide kamen erstmals am 15.01.18 unter der jetzigen Anschrift an
Fettschrift mit Hinweis auf § über Unterschrift war nicht vorhanden allerdings Hinweis auf Hinweissblatt ( Inhalt nicht mehr bekannt ).
Greift hier auch trotzdem noch die 4 Jahresfrist (Grundsatz der 48-Monatsraten-Grenze ) obwohl der Aufhebungsbescheid ja wohl rechtskräftig ist ?
Man muss sich wohl wehrlos geschlagen geben. Finde das Ganze ein bischen ungerecht da die Einkommensverhältnisse noch die gleichen sind.
Danke für Euere Kommunikation.
Diese 4-Jahresregel ist nicht neu, sondern die existiert schon ewig. Natürlich hat der Anwalt auch vertragliche Nachpflichten. Ganz ohne Frage. D.h. er muss noch ankommende Schriftstücke zumindest dann weiterleiten, wenn alle seine Forderungen befriedigt sind. Allerdings ist er nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich des aktuellen Wohnsitzes zu tätigen, ebensowenig das Gericht. Da PKH/VKH zunächst immer als Darlehen gewährt wird, wäre es an Euch gewesen, jedwede Veränderung bekannt zu geben. Das Hinweisblatt hat die Frau damals bekommen. Kann sie auch nochmals anfordern.
Die 4-Jahresfrist bedeutet, dass zumindest am letzten Tag vor Ablauf der Frist die Anfrage rausgegangen sein muss, wie lange dann nach Ablauf der Frist zurückgezahlt werden muss, das wird, sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, regelmäßig über die 4 Jahre hinausgehen.
wirdwerden
ZitatAntrag auf PKH wurde am 19.01.2014 gestellt. :
Das ist aber nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Frist, in der eine abändernde Entscheidung ergehen kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder sonstigen Verfahrensbeendigung.
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