Kann auf Trennungsunterhalt wirksam verzichtet werden?

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Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich

Trennungsunterhalt steht grundsätzlich mindestens ein Jahr lang dem Unterhaltsbedürftigen gegen den leistungsfähigen Ehegatten zu, um während des Trennungsjahres, den während des Ehelebens gewohnten Lebensstandard, zunächst nicht einbüßen zu müssen.

Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass sich die Eheleute während der Trennungszeit wieder versöhnen. Die Versöhnung soll nicht daran scheitern, dass sich die Ehepartner zu weit voneinander entfernen, so dass sie keine Verantwortung mehr füreinander tragen müssen.

Im übrigen kann der Unterhaltsbedürftige auf rückständigen Trennungsunterhalt unter Umständen verzichten. Auf Zukünftigen jedoch in keinem Fall.

Es darf daher in einem Ehevertrag keine Regelung getroffen werden, die einen – auch nur teilweisen – Verzicht des Trennungsunterhalts beinhaltet.

Die Grenze, wann die Eheleute einen angemessenen Trennungsunterhaltsanspruch aushandeln und wann einer der Ehegatten auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet, sind fließend. Die Grenze, bei der kein angemessener Unterhalt für die Zukunft mehr vereinbart ist, liegt bei 20 % weniger als der üblich zu zahlende Ehegattenunterhalt.

Unter Umständen kommt daher bei einer unwirksamen Vereinbarung eine hohe Nachzahlungsforderung auf den Unterhaltspflichtigen zu.

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