Kammergericht Berlin bejaht Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung ohne Kostenrisiko des Abmahners!

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Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist unzulässig, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten) entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2007, 56).

Das Gleiche gilt nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 03.08.2010 (Az. : 5 U 82/08) ,  wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (etwa aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird.

Bei einem solchen Modell steht nach Ansicht der Berliner Richter zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

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