Kalte Räumung - Mieter hat selbst gekündigt und bewohnt die Wohnung nicht

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
GDerWeise
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kalte Räumung - Mieter hat selbst gekündigt und bewohnt die Wohnung nicht

Hallo allerseits,

folgender Fall:
Der Mieter A hat selbst gekündigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist auch abgelaufen und der Nachmieter B möchte die Wohnung nun gerne beziehen.
Nun hat Mieter A die Wohnung nicht geräumt und bewohnt diese auch nicht mehr, zahlt auch keine Mieten mehr, besitzt aber noch die Schlüssel.

Wie sieht es mit einer kalten Räumung aus? Kann auch der Nachmieter dem Vermieter gegenüber einen Schadensersatz für eine vorübergehende Bleibe geltend machen?
Und hat der Mieter, der selbst gekündigt hat, keine Mieten zahlt und die Wohnung nicht bewohnt, dennoch das Recht die Wohnung weiter zu beziehen?

Würde mich mal interessieren, da ich kein Urteil finden konnte, das diese Sachlage schildert.


mfg

-- Editiert von GDerWeise am 10.01.2018 23:12

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Woran machst Du Fest, dass der Mieter die Wohnung nicht mehr bewohnt? Er könnte ja auch wegen Urlaub, Krankenhausaufenthalt, o.ä. abwesend sein.

Welches Risiko bist Du bereit einzugehen? Eine kalte Räumung ist immer problematisch und nur in sehr seltenen Fällen erlaubt.

Kennst Du den aktuellen Aufenthaltsort des Mieters?

-- Editiert von hh am 11.01.2018 07:49

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#2
 Von 
GDerWeise
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal angenommen, der Mieter hätte bereits eine andere Wohnung und die Nachbarn sagten aus, dass sie ihn schon seit einem Monat nicht mehr gesehen hätten und der Briefkasten überfüllt sei.

An dieser Stelle würde ich vermutlich das Schloss auswechseln, dem Nachmieter die Schlüssel geben, die Möbel allerdings noch in der Wohnung lassen, damit der Nachmieter zumindest schon mal dort schlafen kann.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von GDerWeise):
die Möbel allerdings noch in der Wohnung lassen, damit der Nachmieter zumindest schon mal dort schlafen kann
Verstehe ich das richtig: Da stehen noch die Möbel des Mieters drin und du willst diese dem Nachmieter zur Verfügung stellen? Das wäre mit Verlaub die dämlichste Art der kalten Räumung. Da könnte man schon fast eine Zueignungsabsicht interpretieren und dann wäre man im Strafrecht (Einbruchdiebstahl).

Hast du schonmal beim Meldeamt gefragt, wo der ehemalige Mieter aktuell gemeldet ist? Kennst du den Arbeitgeber des ehemaligen Mieters? Sprich: Versuch erstmal alles, den rgendwie zu erreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GDerWeise
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, genau das wollte ich wissen. Das werde ich dann wohl so machen müssen.

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Gut möglich, dass der Mieter es genau auf eine Kalte Räumung ankommen lässt, um Sie dann später finanziell bis aufs letzte Hemd auszuziehen.

Sie sind nach einer Kalten Räumung in der Beweispflicht, dass die teure Schmuckkette eben nicht in der Wohnung war.

Darauf sollten Sie nicht reinfallen.

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#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Meldeauskunft, Mahnbescheid wegen der Rückstände, Einschreiben mit Frist zur Räumung und Übergabe

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von GDerWeise):
An dieser Stelle würde ich vermutlich das Schloss auswechseln, dem Nachmieter die Schlüssel geben, die Möbel allerdings noch in der Wohnung lassen, damit der Nachmieter zumindest schon mal dort schlafen kann.


Das geht natürlich nicht.

Die günstigste und schnellste Möglichkeit wäre, wenn Sie von den Nachbarn auch die neue Anschrift erfahren könnten, dort hinfahren, sich gütlich einigen, Schlüssel aushändigen lassen, einen Schrieb aufsetzen, dass die in der Wohnung verbliebenen Dinge dem Sperrmüll zugeführt werden dürfen. Dies den Mieter unterschreiben lassen.

Wenn Sie dies hinbekommen, haben Sie Geld und Zeit gespart.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von GDerWeise):
Wie sieht es mit einer kalten Räumung aus?

Worst Case: Strafrechlich ein paar Jahre Haft (je nach Vorgeschichte) und zivilrechtlich kann es schnell in Richtung 5- oder 6-stellig werden (wegen der Krügerandsammlung die abhanden gekommen ist)



Zitat (von GDerWeise):
Kann auch der Nachmieter dem Vermieter gegenüber einen Schadensersatz für eine vorübergehende Bleibe geltend machen?

Ja, kann er.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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