Kaffeefahrten

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Kaffeefahrt, Werbefahrt, Kauf, Widerruf, Kaufvertrag
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Die Veranstalter von Werbefahrten locken mit Hauswurfsendungen und in Zeitungsinseraten mit niedrigen Preisen, versprechen tolle Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich viele Schnäppchen bei der Verkaufsshow. Macht man die „ Kaffeefahrt " dann mit, etwa um eine Stadt zu besichtigen oder auch nur einen Ausflug ins Grüne zu machen, so sollte man daran denken, dass die in den Werbeveranstaltungen angebotenen Waren oft überteuert und sogar minderwertig sind. Wenn Sie mitfahren, so kann Sie übrigens keiner zwingen, an der Verkaufsshow teilzunehmen. Sie können in diese Zeit genauso gut etwas anderes unternehmen.

Wenn Sie in der Veranstaltung etwas gekauft haben und den Kauf im Nachhinein bereuen, so müssen Sie übrigens nicht am Kaufvertrag festhalten!

Verbraucher können nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ohne Begründung - so §§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 355 BGB - von einem ungewünschten Kaufvertrag Abstand nehmen. Die Widerrufsfrist läuft unbegrenzt, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft belehrt wurde. Wurde eine Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform übergeben, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, möglichst per Einschreiben mit Rückschein. Nur wenn die gekaufte Ware nicht mehr als 40,00 €uro gekostet hat und sofort bezahlt und mitgenommen wurde, besteht kein Widerrufsrecht.


Dipl.-Jur. Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Austr. 9 ½
89407 Dillingen a.d. Donau

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