Kabelanschluss, Parabolantenne, Stabantenne: Was kann der Mieter vom Vermieter verlangen?

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Informationsfreiheit, Fernsehen, Parabolantenne
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Wie viele Fernsehprogramme braucht der Mensch? 3, 30 oder 300? Wenn es um das Recht auf Glotzen geht, ist Zank und Streit zwischen Mietern und Vermietern häufig vorprogrammiert. Wer bezahlt die Kosten? Wer sorgt für die Installation? Ginge es nach den Vermietern, würde eine Zimmerantenne völlig ausreichen. Aus Mietersicht: Eine Parabolantenne für das eigene Heimkino sollte es schon sein. Zumindest aber Kabelanschluss.

Doch was kann der Mieter nun tatsächlich von seinem Vermieter verlangen und was nicht? Zu diesem Thema gibt es eine Fülle von Gerichtsentscheidungen, die man folgendermaßen zusammenfassen kann:

  • Gibt es keine Gemeinschaftsantenne für das Mietshaus, darf jeder Mieter seine eigene auf dem Dach montieren, selbst dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich verboten sein sollte. Der Hausbesitzer hat jedoch das Recht zu bestimmen, an welcher Stelle die Antenne angebracht wird.

  • Verfügt das Haus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne und wünscht der Mieter den Anschluss ans Kabelnetz, muss der Vermieter dies akzeptieren. Das BVerfG stellte klar, dass für den Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen ist (BVerfG 1 BvR 168/92). Die Kosten für den Kabelanschluss hat jedoch der Mieter zu tragen (BVerfG Az. 1 BvR 976/89; LG Siegen Az. 3 S 215/88).

  • Plant der Vermieter seinerseits, das Haus an das Kabelnetz anzuschließen, muss der Mieter dies dulden (KG Berlin Az. 8 RE Miet 874/85). Wer in diesem Fall die Kosten für den Kabelanschluss zu tragen hat, ist bisher jedoch noch nicht abschließend geklärt. Hierzu gibt es viele widersprüchliche gerichtliche Entscheidungen.

  • Zu der Frage, wann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne verlangen kann, wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 168/92) und vom Oberlandesgericht Frankfurt (Az. RE Miet 1/91) ein umfassender Kriterienkatalog entwickelt. Danach müssen für einen entsprechenden Anspruch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Das Haus hat weder Gemeinschaftsantenne noch Kabelanschluss und es ist ungewiss, ob ein solcher Anschluss verlegt wird.
      Ausnahme: Ein ausländischer Mieter will neben den angebotenen Kabelprogrammen auch Satellitensendungen in seiner Heimatsprache sehen, die nur per Parabolantenne zu empfangen sind (BVerfG 1 BvR 168/92; OLG Karlsruhe 3 RE Miet 2/93). Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger durch langjährigen Auslandsaufenthalt ein Interesse daran hat, ausländische Programme zu empfangen (BayObLK 2Z BR 92/00).
    2. Es dürfen für den Vermieter keinerlei Kosten entstehen.
    3. Die Installation muss baurechtlich zulässig sein.
    4. Die Installation muss von einem Fachmann vorgenommen worden sein.
    5. Die Anlage muss möglichst unauffällig an einem für den Empfang des Satellitenprogramms geeigneten Ort montiert werden. Dabei ist das Interesse des Vermieters an einer einheitlichen und unversehrten Fassadengestaltung zu berücksichtigen (BayObLG 2Z bR 92/00).
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Vermieter einen geeigneten Montageort bestimmen.