KU welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

2. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)
KU welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

ich weiß, dass es bestimmt schon oft gefragt wurde, aber ich finde es nicht.

1.)
welche unterlagen muss ein unterhaltsverpflichteter zur berechnung des unterhalts für die kinder vorlegen und über welchen zeitraum (gibt es da eine rechtsgrundlage?)?

2.)
und welche unterlagen muss eine unterhaltsverpflichteter wie oft vorlegen, wenn er den mindestunterhalt zu zahlen hat, aber mangelfall vorliegt.

3.)
wie aktuell müssen bestätigungen über verminderte erwerbsfähigkeit durch krankhiet sein und ab wann kann/muss ein amtsarzt dies prüfen?

vielen dank für eure fundierten udn tollen antworten

uwe

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

zu 1. Bei Angestellten sind die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und der in diesen Zeitraum fallende Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

Bei Selbstständigen findest die Berechnung auf Grundlage der letzten 36 Moante statt.

Die Auskunft kann alle 2 Jahren verlangt werden, oder wenn es bereichtgte Hinweise gibt, dass sich das Einkommen um mehr als 10% verändert hat, auch abweichend von den 2 Jahren.

zu 2. Um den Mangelfall abzuwenden und seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen, sollte der Unterhaltsschuldner fortlaufend seine Bemühungen nachweisen.

zu 3. weiß ich leider nicht.

LG Nero

-- Editiert am 02.06.2009 10:31

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#2
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

..danke erst einmal...

zu 1 zählen auch die sonstigen einnahemen wie miete und unterhalt oder?

zu 2 mindestens wieviel bewerbungen sollen dies denn sein? 15 pro monat oder ist dies zuviel?


wennj emand noch etwas zum verfahren des krankheitsnachweises weiß, wäre ich dankbar

gruß

uwe

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#3
 Von 
Jumpel
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Uwe,

als Einnahmen zählen natürlich Mieteinkünfte aus Vermieteten Eigentum.
Ansonsten auch noch Zinseinkünfte aus Sparguthaben oder Bausparberträgen.
Kredite die während der Ehe abgeschlossen wurden und die noch abgezaht werden gehen wiederum mindernt ein.

Als Einkommensmindernt werden auf Vorsorgeaufwendungen (Spareraten, Bausparverträge, Lebensversicherungen usw.) fürs Alter anerkannt, in Höhe von 4% des Jahresbruttoeinkommens. Diese Sachen müßten dann auch vorgelegt werden.


Grüße
Jumpel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

heißt das, wenn diese nicht abgeschlossen wurden können sie nicht abgezogen werden oder werden die 4% pauschal und ohne nachweiß akzeptiert?

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#5
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

danke da bin ich ja mal gewappnet morgen....beim ja, wenn es darum geht, dass meine ex endlich mal sich verbindlich äußert..wenn es um den kindesunterhalt geht...vielen dank

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo uwe,

ist ja schon alles sehr genau erklärt worden.

Noch zu Deiner Frage:

quote:<hr size=1 noshade>(gibt es da eine rechtsgrundlage?)? <hr size=1 noshade>


Ja, diese hier § 1605 BGB

LG Nero

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

der 1605 bgb regelt aber nur eine zwei jahresfrist auf verlangen, d.h. wenn der beteiligte nicht will.


schließt er auch aus, dass ich in einer vereinbarung ein festlegung, sagen wir bis zum 31.12. vereinbare und gleich regele, dass dann über den unterhalt neu verhandelt, bzw geprüft wird.?
das geht doch, wie in einer ganz normalen regelung, auch oder?

also die 1605 2 jahres regelung ist nur eine mindestregelung, sie ist kein muss, die in einer vereinbarung individuell abgeändert werden kann.

so habe ich das verstanden.

oder?
uwe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Wenn deine Ex sich bereit erklärt, ihre Unterlagen alle 6 Monate offenzulegen, ist das ja ok. Sicher kann man so etwas vereinbaren, wenn man sich dann auch daran hält.

Wie ich es verstanden habe, ist die Dame aber nicht so wirklich auskunftsfreudig. Daher muss sie dem § nach blankziehen und das nach Aufforderung alle 2 Jahre.

LG Nero

oder stehe ich irgendwo auf dem Schlauch?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

..nein da hast du recht...sie hat bisher weder die kompletten 12 monate rückwirkend ab antragstellung offen gelgt, noch die weiteren einkommen, sie bestreitet mit dem mann , mit dem sie seit nunmehr 15 monaten zusammenlebt, wirklich zusammen zu leben...si e geht halbtags arbeiten, verweist immer auf gesundheitschädigungen und beruft sich auf eine attest ihres hausaztes von vor vier jahren...kümmert sich nach wie vor nur ganz spärlich um die kinder...im moment nur die tochter (einmal in der woche von 17-19.00) da sie m,it dem sohn mal wieder über kreuz liegt...aber von mir den nachehelichen unterhalt permanent hart einfordernd..bin echt mal gespannt auif morgen..ich werde auf die auskunftpflicht bestehen...weiß nämlich dass ex und neuer schon einen sommerurlaub planen...
gruß

und danke

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Die Auskunft kann alle 2 Jahren verlangt werden, oder wenn es bereichtgte Hinweise gibt, dass sich das Einkommen um mehr als 10% verändert hat, auch abweichend von den 2 Jahren .

Ist es nicht so, dass sich der Unterhaltsbetrag aufgrund des neuen Einkommens um mehr als 10 % ändern muss????? Und nicht das Einkommen selbst??

Grüße


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

^..ich meine auch, dass sich die 10% auf den anspruch ändern müsste.bei mangelfall wird es ja noch komplizierter, weil ja eigentlich der mindestunterhalt gilt..müssen die 10% dann auf den mangelfallbetrag oder auf den mindestunterhalt sein?

ich denke ganz eindeutig ist das nicht definiert.

aber ich lass nicht locker, zumal mich die dame auch gerade richtig ärgert...deshalb verlange ich jetzt, dass auch sie einmal zumindest ihrer auskunftpflicht vollumfänglich nach kommt. außerem werde ich wie gesagt den ihr zugestandenen erhöhten eigenbehalt wegdiskutieren und den lebensgefährten zmindestens als 20% kostenmindernd gewertet wissen, wenn er schon nicht als eheähnlich zu sehen ist, obwohl er auch arbeitet und die beiden mittlerweile super gut klar kommen (gestern hatte sie sogar den von mir bar zugestellten unterhalt ungeöffnet zurückgehen lassen, weil sie auf überweisung bzw auf korrespondenz über ihre nawältin besteht) soll sie halt.

ich werde aber alles versuchen sie in die pflicht zu nehmen für die kinder und den mangelfall immer näher an den mindestunterhalt heran zu führen...immerhin ist dieser monat der zweite, wo sie überhaupt etwas für die kinder zahlt...also es wird besser...nur festschreiben ohne vernünftige berechnung und vorlage von unterlagen lasse ich nichts..

uwe

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Uwe,

quote:
und beruft sich auf eine attest ihres hausaztes von vor vier jahren...


DAS geht gar nicht! Ein *bisschen* amtlich sollte es dann schon sein.
Entweder voll arbeitsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert. Und das stellt ein Gutachter nach Antragsstellung fest.

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich hatte damit dieses im Sinn:

quote:<hr size=1 noshade>§1605 BGB Abs.2
Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. <hr size=1 noshade>


Was nun "wesendlich" ist oder "10%" ist sicherlich an der Einkommenshöhe fest zu machen.

Ein Bezug zum Unterhaltsbetrag war mir bisher nicht bekannt. Dieser sollte doch angepasst werden, auch wenn die Veränderung unter 10% liegt.

Denn somnst wäre ja: EK-Gruppe 1 0-5 Jahre 199€ und EK-Gruppe 2 0-5 Jahre 214€ keine Erhöhung wert. Hier würde diese lediglich 7,6% betragen.

LG Nero

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Also...

....ich hatte es aus einer längere Zeit zurückliegenden Diskussion so verstanden, dass der KU vor Ablauf der zwei Jahre nur angepasst wird, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen so verändert haben, dass sich daraus eine Unterhaltsänderung von mindestens 10 % ergibt.

Eine Anpassung von EK-Gruppe 1 auf EK-Gruppe 2 würde vor Ablauf der Zweijahresfrist also nicht erfolgen. Bei der nächsten routinemäßigen Einkommensprüfung aber schon. Macht nach meinem Empfinden auch Sinn. Sonst könnte ja jeder bei der noch so geringen Einkommensveränderung ständig auf Abänderung bestehen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Danke liebstes Höckertierchen :) :) :) ,

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

ist schlüssig, wieder was gelernt.;)
Danke!

LG Nero

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

:grins: Immer gern

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

hallo leute,

heute morgen war der termin.

ihr habt alle recht gehabt. es ist super gut gelaufen. das ja ist der argumentation gefolgt und ich habe seit heute morgen einen titel über die 100 euro pro kind erst mal bis 31.12. danach wird neu geprüft und ich und das amt behalten uns vor aktuelle daten und atteste zu verlangen.
der lebensgefährte wird mitbewertet und der erhöhte selbstbehalt der mutter ist reduziert.
ziel ist es nun so schnell als möglich den mindestunterhalt zu bekommen.

die zweijahresfrist gilt ausschließlich für die allgemeine überprüfung eine anpassung kann jederzeit bei berechtigtem verdacht beantragt werden.

gruß und nochmals vielen dank

Uwe :)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

:cheers:

Na also!!!

Grüße

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