Hallo Zusammen,
vor knapp 4 Wochen ist uns einer auf unser Auto drauf gefahren.
Nicht schlimm, Beule, Kratzer etc.
Er war auch einsichtig und hat dies seiner Versicherung gemeldet und ich bin dann in unsere Werkstatt um einen Kostenvoranschlag machen zu lassen.
Meine Werkstatt meinte dann, dass das ganze über deren Rechtsanwaltskanzlei abgewickelt wird, da aus Erfahrung die Versicherung dann keine Kosten einbehält und alles bezahlt wird.
Das sei für mich auch alles kostenfrei.
gesagt--getan
Nun ist es aber so, dass die gegnerische Versicherung nun doch nicht alles zu 100% bezahlt und der Anwalt nun über mich bzw. über meine Rechtschutzversicherung seine Kosten abrechnen will.
Nun meine Frage: wäre da nicht die Werkstatt dafür verantwortlich?
Das Problem zusätzlich ist, dass bereits über meine Rechtschutz ein Anwalt für mich tätig ist und ich bezweifle dass die zwei Anwälte bezahlen.
Herzlichen Dank schonmal
LG
KFZ-Haftpflichtschaden--Versicherung zahlt nicht
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Wieso hat man einen zweiten Anwalt?
Was hat man im einzelnen alles unterschrieben?
einen Anwalt haben wir bereits seit ein paar Monaten, da wir leider mit unserem Auto seit Kauf Probleme haben und da jetzt mit dem Händler hin u. her streiten
Das hat aber eigentlich mit der aktuellen Situation so nichts zu tun.
Denn, dass uns einer aufs Auto drauf gefahren ist, hat ja mit dem Händler nix zu tun, kann er ja nix dafür.
Wir ja eigentlich auch nicht, sondern der Unfallverursacher.
Nur will dessen Versicherung den Schaden nicht, bzw. nur teilweise bezahlen.
Dass dies eigentlich nicht passiert, hat die Werkstatt deren Anwaltskanzlei damit beauftragt, das alles bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.
Unterschrieben habe ich eine Vollmacht für den Anwalt, folgendes stand da drin:
- Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO
).
- Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, Abschluss von Vereinbarungen
über Scheidungsfolgen
sowie Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.
-Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302
, 374 StPO
) einschließlich
der Vorverfahren
sowie (für den Fall der Abwesenheit)
Vertretung nach § 411 II StPO
und mit ausdrücklicher Ermächti
gung auch nach §§
233 1, 234 StPO
und Stellung von Straf- und anderen
nach der Strafprozessordung zulässigen Anträgen.
Außergerichtliche Vertretung, Geltendmachung von
Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren
Versicherer und Akteneinsicht.
Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen
und Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen
(z. B. Kündigungen).
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben
-und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und
einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs
Zwangsvollstreckungs
, Interventions
, Zwangsversteigerungs
Zwangsverwaltungs
und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die
Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu
übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit
oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld,
Wertsachen
und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von
sonstige Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
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Dann spricht doch nichts dagegen, die Rechtschutz auch für diesen Fall in Anspruch zu nehmen. Außer die Selbstbeteiligung entspricht ohnehin ca. der Forderung vom Anwalt. Man hat seine Zustimmung zur Abwicklung über den Anwalt gegeben. Dann soll dieser mal machen und klagen.
Mir liegt keine Forderung (Kosten) vom Anwalt vor.
SB habe ich keine.
.
Was genau bezahlt die Versicherung nicht und mit welcher Begründung?
gruß charly
Eingereicht wurden:
- Reparaturkosten laut Gutachten
- Gutachterkosten
- nochmals eine Rechnung des Gutachters, bzw. dessen Werkstatt (diese liegt mir nicht vor)
- Anwaltskosten
mir liegt nur das Gutachten vor, was der Anwalt an Kosten geltend gemacht hat weiß ich nicht
Zahlen wollen sie nur:
- die Rechnung der Werkstatt, welche mir nicht vorliegt
- ein Teil der Gutachterkosten ( 100,- weniger)
- die Reparaturkosten wohl überhaupt nicht, zumindest wurden die nirgends aufgelistet
.
Zitatdie Rechnung der Werkstatt, welche mir nicht vorliegt :
Vermutlich eine Rechnung über Gutachterhilfskosten.
Zitatein Teil der Gutachterkosten ( 100,- weniger) :
Handelt es sich um die Versicherung mit den drei Buchstaben? H.K
Zitatdie Reparaturkosten wohl überhaupt nicht, zumindest wurden die nirgends aufgelistet :
Und ? Kommt da noch was oder muß man raten?
Was wurde wo von wem aufgelistet?
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 20.11.2017 14:03
Eingereicht wurde vom Anwalt an die Versicherung ( ja die mit den drei Buchstaben):
- Reparaturkosten laut Gutachten
- Gutachterkosten
- nochmals eine Rechnung des Gutachters, bzw. dessen Werkstatt (diese liegt mir nicht vor)
- Anwaltskosten
die Versicherung hat den eigentlichen Schadensbetrag,also die Reparaturkosten an meinem Auto, in Ihrem Schreiben was bezahlt wird, nicht erwähnt. Also wollen sie das wohl nicht bezahlen, sondern nur diese andere Rechnung (vermutlich Gutachterhilfskosten)
Hoffe es ist nun etwas verständlicher, sorry ....
ZitatDann spricht doch nichts dagegen, die Rechtschutz auch für diesen Fall in Anspruch zu nehmen. :
Doch, durchaus.
In den vertraglichen Vereinbarungen dieser Versicherungen ist es nicht unüblich, das vor Beauftragung eines Anwaltes eine Deckungszusage einzuholen wäre.
ZitatZitat (von Tasti123): :
Dann spricht doch nichts dagegen, die Rechtschutz auch für diesen Fall in Anspruch zu nehmen.
Doch, durchaus.
In den vertraglichen Vereinbarungen dieser Versicherungen ist es nicht unüblich, das vor Beauftragung eines Anwaltes eine Deckungszusage einzuholen wäre.
Erstens ist es bei der hier offensichtlichen eindeutigen Schuldfrage nicht nötig und zweitens sollen
Rechtsschutzversicherungen gar nicht mal so selten einfach kündigen.
ZitatZahlen wollen sie nur: :
-
- ein Teil der Gutachterkosten ( 100,- weniger)
ZitatHandelt es sich um die Versicherung mit den drei Buchstaben? H.K :
Zitat( ja die mit den drei Buchstaben): :
Wenn das Honorar sich im üblichen Rahmen bewegt, Klage einreichen.
In der Regel wird sofort bezahlt sobald die Klageschrift auf dem Tisch liegt.
ZitatAlso wollen sie das wohl nicht bezahlen, sondern nur diese andere Rechnung (vermutlich Gutachterhilfskosten) :
Hoffe es ist nun etwas verständlicher, sorry ....
Dann würde es keinen Sinn machen, dass sie die Kosten für das Gutachten zahlen(Bis auf ihre Standartkürzung)
Wie lautet denn die Erklärung des Anwalts?
ZitatNun meine Frage: wäre da nicht die Werkstatt dafür verantwortlich? :
Nein, da der Rechtsanwalt und der Gutachter von euch beauftragt wurde.
gruß charly
eine Erklärung/Antwort vom Anwalt habe ich noch nicht.
Hatte zwar angerufen um nachzufragen, man sagte mir dass ich noch eine Email bekommen würde. ich solle diese abwarten
also warte ich halt mal......
Guten morgen,
so habe gestern noch eine Mail erhalten.
Die gegnerische Versicherung ist nun doch bereit, einen Teil der Reparatur laut Gutachten zu bezahlen.
Dennoch wurden auch hier wieder abstriche gemacht. Knapp 200,- weniger als vom Gutachter festgestellt/berechnet.
Auch zahlen sie die Anwaltsgebühren.
laut meiner Berechnung ist diese auch korrekt.
aber dennoch will der Anwalt nun den Restbetrag über meine RV einholen.
Das ist mir irgendwie unverständlich
Wie schon meine vorredner gesagt haben. Einfach auf dke klage ankommen lassen. Der VR muss in einem vers. Schaden die entstandenen Kosten (Sachschaden als auch Kosten) zahlen. Der VR hat die möglichkeit einen eigenen SV einzuschalten. Dss hier ist typisches Preisdrücken. Und ich wette, dass es sich hier um die Versicherung mit dem H und K handelt. Nicht aus der Ruhe bringen lassen.
Alles klar, dann warten wir halt mal ab.
Ich danke für eure Tipps & Antworten
.
ZitatDennoch wurden auch hier wieder abstriche gemacht. Knapp 200,- weniger als vom Gutachter festgestellt/berechnet. :
Jetzt müsste man halt wissen was und warum.
Fiktive Abrechnung?
ZitatAuch zahlen sie die Anwaltsgebühren. :
aber dennoch will der Anwalt nun den Restbetrag über meine RV einholen.
Welchen Restbetrag und was hat das mit deiner RV zu tun?
ZitatDer VR hat die möglichkeit einen eigenen SV einzuschalten. :
Eher nicht.
ZitatAuch zahlen sie die Anwaltsgebühren. :
Zitatder Anwalt nun über mich bzw. über meine Rechtschutzversicherung seine Kosten abrechnen will. :
Irgendwie widersprüchlich.
gruß charly
die Anwaltsrechnung liegt mir nicht vor.
Ich entnehme nur dem Schreiben der Versicherung, dass der Anwalt an diese seine Abrechnung geschickt hat.
in dem Schreiben das ich gestern bekommen habe, sind nun die Rechtsanwaltgebühren als Erstattung von der Versicherung aufgelistet.
Diese Erstattung richtet sich aber nach dem Gesamterstattungsbetrag...so habe ich das zumindest verstanden.
Die erste eigentliche Forderung vom Anwalt war aber höher, da auch die anderen Positionen wie Gutachterkosten, Reparatur höher waren und die Versicherung aber von diesen Beträgen Abzüge gemacht hat.
Begründet mit einigen Urteilen vom BGH und §§
recht kompliziert das ganze....
Zitatdie Anwaltsrechnung liegt mir nicht vor. :
Es wurde auch nicht nach der RA Rechnung gefragt sondern:
ZitatWas genau bezahlt die Versicherung nicht und mit welcher Begründung? :
ZitatJetzt müsste man halt wissen was und warum. :
Fiktive Abrechnung?
Als Antwort bekommt man dann:
Zitatrecht kompliziert das ganze.... :
Zitatdie Versicherung aber von diesen Beträgen Abzüge gemacht hat. :
Begründet mit einigen Urteilen vom BGH und §§
Das Prinzip hast du noch nicht verstanden-oder?
Glaubst du hier sind Hellseher unterwegs?
Sorry, dass ich nur das sagen kann was ich weiß. Mir liegen keine Begründungen vor.
Aber frech werden muss man ja bitte nicht.
Du musst das hier ja auch nicht kommentieren.
Meine eigentliche Frage wurde auch bereits beantwortet.
Vielen Dank hierfür
ZitatEinfach auf dke klage ankommen lassen. :
Klage von wem? Hier muss man selber klagen.
ZitatMeine eigentliche Frage wurde auch bereits beantwortet. :
Würde mich wundern.
ZitatIn den vertraglichen Vereinbarungen dieser Versicherungen ist es nicht unüblich, das vor Beauftragung eines Anwaltes eine Deckungszusage einzuholen wäre. :
Gibt hier doch noch keine vernünftige Beauftragung.
ZitatErstens ist es bei der hier offensichtlichen eindeutigen Schuldfrage nicht nötig und zweitens sollen :
Rechtsschutzversicherungen gar nicht mal so selten einfach kündigen.
Und drittens hat der TE weder Ahnung noch Plan. Und nu?
-- Editiert von Tasti123 am 22.11.2017 11:34
ZitatGibt hier doch noch keine vernünftige Beauftragung. :
Im Gegenteil, sogar eine ziemlich eindeutige:
ZitatUnterschrieben habe ich eine Vollmacht für den Anwalt, folgendes stand da drin: :
- Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO ).
- Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, Abschluss von Vereinbarungen
über Scheidungsfolgen
sowie Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.
-Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302 , 374 StPO ) einschließlich
der Vorverfahren
sowie (für den Fall der Abwesenheit)
Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächti
gung auch nach §§
233 1, 234 StPO und Stellung von Straf- und anderen
nach der Strafprozessordung zulässigen Anträgen.
Außergerichtliche Vertretung, Geltendmachung von
Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren
Versicherer und Akteneinsicht.
Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen
und Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen
(z. B. Kündigungen).
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben
-und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und
einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs
Zwangsvollstreckungs
, Interventions
, Zwangsversteigerungs
Zwangsverwaltungs
und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die
Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu
übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit
oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld,
Wertsachen
und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von
sonstige Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
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