Kündigungsform

18. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Schulz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsform

Ich habe per Einschreiben/Rückschein meine Wohnung mit gesetzl. 3-Monatsfrist regulär gekündigt. Gilt diese Kündigung, auch wenn der Vermieter das Einschreiben nicht abholt?
Gilt eine Kündigung ferner als zugestellt, wenn ich dann dem Vermieter diese unter Zeugen in den Briefkasten werfe?


Michael

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Birgit Raupers
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Michael,


Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Empfänger zu ihrer Wirksamkeit zugehen muß.
Wird ein Einschreiben mit Rückschein vom Empfänger nicht abgeholt, so gilt es als nicht zugegangen.
Wird aber das Kündigungsschreiben unter Zeugen in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen, so gilt er als in dessen Machtbereich gelangt und damit zugestellt. Wenn dies am Abend erfolgt, so gilt der Brief jedoch erst am nächsten Tag als zugegangen, dies sollte bei einer Frist beachtet werden.

Mein Tipp für das nächste Mal: Einwurfeinschreiben.
Der Postbote wirft das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers und notiert es, so dass der Beweis des Zugangs gegeben ist. Oder wenn möglich: Fax und den Sendebericht gut aufbewahren.

M.f.G.

Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-


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