Kündigung trotz Schwangerschaft ?

8. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Krefft
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung trotz Schwangerschaft ?

Hallo ,
wir haben eben unsere Kündigung ( Frist 3 Monate ) von unserer Vermieterin erhalten. Meine Frau ist Schwanger und uns würde es schwerfallen ein neues Haus zufinden ( Wir haben einen Hund und zwei Katzen ). In wie weit kann man gegen eine Kündigung vorgehen ? Die Kündigung wurde wegen Eigenbedarf ausgesprochen. Nun ist aber auf dem Grundstück ein weiteres Haus ( welches auch der Vermieterin gehört ) in dem eine Wohnung frei ist. In wie weit kann sie dann überhaupt Eigenbedarf anmelden ? ( Sie will alleine einziehen ).

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Petra P.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Kündigung wegen Eigenbedarf ist ein ganz schön umfangreiches Gebiet.Habe mal was für Sie rausgesucht.
1. In bestimmten Fällen kann das Herausgabeverlangen auch rechtsmißbräulich sein. So darf der Vermieter nicht kündigen, wenn ihm eine freistehende Wohnung zur Verfügung steht(BVerfG,WM 89,114).Der Vermieter darf den Herausgabeanspruch nicht geltend machen, wenn nach Ausspruch der Kündigung eine geeignete Alternativwohnung frei wird(BVerfG,WM 90,536);dabei hat das Gericht offengelassen, ob dies auch dann gilt, wenn der Räumungsanspruch bereits tituliert ist(bejahend für das einfache Recht:Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze,Rdn. B 38; verneinend: LG Köln,WM 84,248). Der Vermieter darf eine freistehende Wohnung auch nicht weitervermieten, um sich die Kündigungsbefugnis oder den Herausgabeanspruch zu erhalten(BVerfG, WM 90,535;WM 91,247).
2. Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist(§556 a Abs.1 Satz 1 BGB ).Das gleiche Recht hat der Mieter eines befristeten Mietverhältnisses, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit die Räuming verlangt(§556 b Abs 1 BGB ).
Schwangerschaft: Fortgeschrittene Schwangerschaft einer zum Haushalt gehörenden Person ist wegen den damit verbundenen Erschwerungen der Ersatzwohnraumbeschaffung sowie den allgemein physischen und psychischen Belastungen bis zum Ablauf einer angemessenen Schonfrist nach der Niederkunft als Härtegrund anerkannt(LG Stuttgart,WM 91,347: Verlängerung bis zum Ablauf von 10 Wochen nach der Entbindung).
Der Kündigungswiderspruch muß schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt werden(§556 a Abs. 5 BGB ).
Hat der Vermieter den Mieter im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Kündigungswiderspruchs hingewiesen, so ist der Mieter verpflichtet, seinen Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Vermieter zu erklären;andernfalls kann der Vermieter die Vertragsfortsetzung bereits aus diesem Grunde ablehnen(§556 a Abs. 6 Satz 1 BGB ). Enthält das Kündigungsschreiben keinen Hinweis,so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
Ich würde Ihnen vorschlagen, in Ihrem Fall die Beratung eines Anwalts oder die des Mietervereins in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Petra

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