In meinem Mietvertrag ist folgendes zur Mietzeit festgelegt:
2. Verträge von bestimmter Dauer
2.a. Wohnraum
Der Abschluß des Mietvertrags erfolgt auf 5 Jahre. ... beginnt am 1.5.1997 und endet 30.04.2002. Begründung der Befristung: Eigenbedarf für Sohn.
2.b Wohn- oder Geschäftsraum
Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.1997 und endet am 30.4.2002. Wird es nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt verlängert es sich jeweils um 1 Jahr.
Außerdem ist eine Staffelmiete für die Vertragszeit vereinbart.
Da ich den Vertrag vom Vormieter übernommen habe (1998) wurde eine Zusatzvereinbarung aufgesetzt die unter anderem folgendes festlegt (Rest ist rein organisatorisch):
- Der Eigenbedarf für den Sohn entfällt. Der Vertrag kann erst mal auf den 30.4.2002 gekündigt werden und läuft von da an auf unbestimmte Zeit wenn nicht gekündigt wurde.
Nun habe ich den Mietvertrag am 24.4.2002 zum 31.10.2002 gekündigt (also mit 6 Monaten Frist).
Mein Vermieter hat die Kündigung nicht akzeptiert, sondern behauptet ich könnte erst zum 30.4.2003 kündigen.
Ich nehme an das für diesen Vertrag das „alte“ Mietrecht gilt.
Meiner Meinung nach hat sich der Zeitmietvertrag durch die Vereinbarung in einen unbefristeten Vertrag gewandelt, den ich mit der festgelegten Frist (6 Monate) kündigen kann. Sehe ich das richtig?
Ist es eigentlich zulässig in einem Vertrag sowohl den Punkt „Wohnraum“ als auch „Wohn- und Geschäftsraum“ gleichzeitig auszufüllen? Schließen sich die beiden nicht aus? Wenn ja welcher ist dann gültig?
Vielen Dank, Erwin
Kündigung Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo Erwin,
handelt es sich bei der Mietsache nur um ein Objekt?
Wenn ja, wird dieses auch gewerblich genutzt oder nur zu Wohnzwecken? Wenn es für soz. gemischt genutzt wird, welcher Teil überwiegt?
Dies ist etnscheidend, weil es unterschiedliche Regelungen für Gewerberaummiete und Wohnugnsmiete gibt.
Vorab: handelt es sich nur um Wohnraum, so ist Deine Kündigung i.O.
M.f.G
Brigit Raupers
-Rechtsanwältin-
schon mal vielen Dank für die Antwort.
Ja es handelt sich um reinen Wohnraum, um eine ganz normale 3ZKB Wohnung.
Gibt es irgendeinen Paragraphen, Gesetzestext, Urteil oder ähnliches wo ich (bzw. mein Vermieter) dies nachlesen kann.
Vielen Dank, Erwin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo Erwin;
zun Nachlesen mußt Du darauf achten , dass noch das sog. "alte Mietrecht" gilt ,da Dein Mietvertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde. Es gilt: §568
, 565a BGB
( Stillschweigende Verlängerun eines befristeten Mietvertrages ) i.V. m. §565 Abs. II BGB
.
Wenn der Mietvertrag in sich widersprechende Klauseln hat ( wie hier), so wird der Vertrag ausgelegt. Da im vorleigendem Fall einmal Regelungen bzgl. der Mietdauer über Wohnraum und einmal über Wohnraum/Gewerberaum getroffen wurde, gilt m.E. nru die REgelung unter 2 a)
Ich weise jedoch darauf hin, dass eine 100 % sichere Aussage nur dann getroffen werden kann ( wegen etwaiger Ausschlußklauseln im VErtrag ), wenn dieser komplett durchgeprüft wird.
Dies kann durch eine Onlineanfrage erfolgen.
M.f.G
B.Raupers
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
25 Antworten
-
3 Antworten
-
39 Antworten