Jugendschutz - Ausgang abends bis wann ?

25. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
steflo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)
Jugendschutz - Ausgang abends bis wann ?

Hallo,
hatte am Wochenende eine große Diskussion mit meiner Tochter (16 Jahre, wird im Juni 17). Wir hatten im Ort ein großes Fest auf dem ich auch war und habe sie dann um 02:00 Uhr nachts mit nach Hause genommen. Daraufhin meinte meine Tochter, das ich spiessig sei und sie vor ihren Freunden blamiere und die anderen ja auch länger bleiben dürften. Kann mir jemand helfen und mir genau sagen wie die Regelung ist und wo ich das schriftlich finde als Beweis. Vielen Dank im voraus !

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8 Antworten
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#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Deine Tochter darf so lange auf oder weg bleiben, wie sie möchte bzw. wie du es ihr erlaubst. Das JuSchG *schützt* den Jugendlichen, es verbietet ihm nichts.

Gewerbliche Veranstalter können Probleme bekommen, wenn sie gegen JuSchG-Regelungen verstoßen.



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#2
 Von 
steflo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

Also diese Antwort kann so nicht stimmen. Ich glaube nicht das es erlaubt ist, wenn meine Tochter nachts auf der Strasse rumläuft und von der Polizei evtl. aufgegriffen wird.

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Leider nicht ganz richtig!!

Jugendliche unter 18 dürfen allein bis 24.00 Uhr unterwegs sein, solange sie sich nicht an jugendgefährdende Orte aufhalten!

Die genauen Richtlinien sind http://www.baby-zeit.de/themen/erziehung/jugendliche-ausgehzeiten.php hier nachzulesen.

Mit einem Erziehungsberechtigten auch länge, aber es wurde sehr wohl richtig und nicht spießig gehandelt, als das Kind mit den Eltern die Party verlassen musste.

Der Jugendschutz regelt auch in welchem Alter man was trinken darf! Es sind sehr wohl Verbote, die da fest geregelt sind, eben um die Jugend zu schützen.

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"Etwas gelesen, etwas durch das Leben gelernt und ganz viel Subjetivität"

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#4
 Von 
steflo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

Also ist es richtig, das Jugendliche unter 18 Jahre in Begleitung eines Erziehungsberechtigten länger als 24 Uhr auf einer Veranstaltung bleiben darf. Man hat mir erzählt, das der Jugendliche auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten um 24Uhr die Veranstaltung verlassen muss. Was ist da dran ?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Da ist nichts dran!!
Mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist für
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"Etwas gelesen, etwas durch das Leben gelernt und ganz viel Subjetivität"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Ich glaube nicht das es erlaubt ist, wenn meine Tochter nachts auf der Strasse rumläuft und von der Polizei evtl. aufgegriffen wird.


Natürlich ist das "erlaubt", weil es nicht verboten ist.
Eine "Ausgangssperre" für Jugendliche gibt es nicht.
Das JuSchG spricht ausdrücklich nur von Reglementierungen für *Veranstaltungen*, nicht jedoch von einem pauschalen Ausgehverbot oder irgendwelchen "Ausgehzeiten".

quote:
Es sind sehr wohl Verbote


... die sich allerdings nicht gegen den Jugendlichen richten, sondern an denjenigen, der dem Jugendlichen ggfs. Alkohol und ähnliches verschafft.

quote:
Man hat mir erzählt, das der Jugendliche auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten um 24Uhr die Veranstaltung verlassen muss.


Nein, das gibt das JuSchG nicht her. Der o.a. Link erklärt es ja ganz gut, allerdings kann man sich da schnell verlesen und das "ohne Begleitung" überlesen.

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#7
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Der Gesetzestext ist da wesentlich übersichtlicher:

JuSchG

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@steflo:
"Man hat mir erzählt, das der Jugendliche auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten um 24Uhr die Veranstaltung verlassen muss. Was ist da dran ?"

Das stimmt insofern, als dass Veranstalter entscheiden können, dass alle Minderjährigen zu einer bestimmten Zeit, z.B. 24 Uhr, die Veranstaltung zu verlassen haben. Das fällt dann unter das Hausrecht.

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