Jobcenter hat Telefon- und Internetkosten bei Umzug zu tragen!

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Telefon- und Internetanschluss gehören zu den Umzugskosten und sind von Jobcenter zu erstatten

Der im ALG II-Bezug stehende Kläger hatte sich von seiner Ehefrau getrennt und musste daher aus gemeinsamen Wohnung ausziehen. Das Jobcenter sicherte die Übernahme der Umzugskosten zu.

Die beantragte Übernahme der Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, Kosten die lediglich in einem Zusammenhang mit einem Umzug entstehen, seien nicht zu übernehmen.

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Das Bundessozialgericht hat sich mit Urteil vom 10.08.2016, Az.: B 14 AS 58/15 R, gegen die Auffassung des Jobcenters gestellt. Bei einem vom Jobcenter zu Recht als notwendig anerkannten Umzug, mit einer entsprechenden Zusicherung hinsichtlich der Umzugskosten, gehören nach der Auffassung des Bundessozialgerichts zu den als Bedarf zu berücksichtigenden Umzugskosten heutzutage auch die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie die für einen Nachsendeantrag. Denn beides ist  nach Ansicht des Bundessozialgerichts notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen und letztlich auch Behörden aufrecht zu erhalten, die ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis darstellt.

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