Guten Tag,
unser Verwalter, der am 31.12. d.J. hinschmeißt, hat in der letzten Jahresabrechnung 2015 in der Abrechnungsspitze eine Nachzahlung für unsere Wohneinheit verlangt, die wir aufgrund Beschluss gezahlt haben, jedoch dann gerichtlich angefochten haben.
Das Gericht hat den Beschluss für ungültig erklärt. Uns sind ca. 1000,-EUR zuviel berechnet worden.
Anstatt eine Korrekturabrechnung für 2015 vorzunehmen, will der Verwalter in zwei Wochen die JA 2016 beschließen lassen.
(u.a. soll auch ein neuer Verwalter gewählt werden).
Von 2015 ist keine Rede mehr. Alter Verwalter will sich entlasten lassen.
Wie komme ich an mein Geld aus 2015?
Muss ich unter Umständen wieder klagen auf Abrechnung 2015? (die übrigen Eigentümer interessiert es nicht, da sie auf meine Kosten ein Guthaben verrechnet bekommen hatten, ich als einziger mit Nachzahlung belastet wurde, so dass ich schwerlich die WEG mit ins Boot holen kann)
Wie wäre die richtige Herangehensweise? Auf der einen Seite: Alter Verwalter
auf der anderen Seite: Neuer Verwalter
auf der anderen Seite: übrige Eigentümer oder WEG
Da ich vermute, dass freiwillig nichts passiert, muss ich wohl den Klageweg beschreiten?Fragt sich nur gegen wen?
Für brauchbare Antworten bedanke ich mich schon mal .
Jahresabrechnung 2015 ungültig, JA 2016 ohne Berücksichtigung von 2015
31. Oktober 2017
Thema abonnieren
Frage vom 31. Oktober 2017 | 12:02
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 6x hilfreich)
Jahresabrechnung 2015 ungültig, JA 2016 ohne Berücksichtigung von 2015
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 12:58
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatDas Gericht hat den Beschluss für ungültig erklärt. Uns sind ca. 1000,-EUR zuviel berechnet worden. :
Um zu vollstrecken würde man einen Titel benötigen.
Je nach dem was genau in dem Urteil stand, wäre dieses Urteil auch der Titel.
Sollte man mal prüfen.
ZitatAlter Verwalter will sich entlasten lassen. :
Solange er nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, würde er diese nicht von mir bekommen.
Hat man denn schon gerichtstfest (mit Zustellnachweis, Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens)) zur Zahlung aufgefordert?
#2
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 13:50
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatHat man denn schon gerichtstfest (mit Zustellnachweis, Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens)) zur Zahlung aufgefordert? :
Was soll hier gezahlt werden?
So lange keine neue Abrechnung 2015 erstellt und beschlossen wurde hat der TS keine Forderung auf der Erfüllung er drängen könnte.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 14:35
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 6x hilfreich)
Danke schon mal f.d. Antworten.
Die Frage ist ja auch, wie ich weiterkomme? um an mein Geld zu kommen?
Wieder neu klagen? Wenn ja, gegen wen?
Alter Verwalter wird dann nicht mehr im Amt sein, neuer Verwalter wird sagen, er muss sich erst mal einarbeiten und hat keine Schuld.
WEG interessiert es nicht.
#4
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 14:45
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatSo lange keine neue Abrechnung 2015 erstellt und beschlossen wurde hat der TS keine Forderung auf der Erfüllung er drängen könnte. :
Wie gesagt, wenn im Urteil was stehen sollte wie z.B. "An den Kläger sind 1000 EUR nebst Zinsen ab dem XX zu zahlen" kann man daraus vollstrecken, auch ohne Abrechnung.
Ansonsten müsste man halt auf Erstellung der Abrechnung klagen, bzw. erst mal gerichtsfest zur entsprechenden Korrektur auffordern.
ZitatWieder neu klagen? Wenn ja, gegen wen? :
Eventuell.
Verklagen würde ich die WEG die ja nicht neu abrechnen möchte.
#5
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 15:18
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Wenn der Beschluss zur Jahresabrechnung 2015 für ungültig erklärt wurde, sollte man doch die bereits bezahlte Abrechnungsspitze zurückfordern können. Natürlich von der WEG, nicht vom Verwalter in Person.
#6
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 15:21
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Siehe auch hier:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/rueckforderung-bei-unwirksamer-jahresabrechnung_258_175612.html
Und jetzt?
Schon
268.297
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten
-
8 Antworten
-
6 Antworten
-
4 Antworten