Ist eine Schenkung eine tatsächliche Schenkung, wenn der Beschenkte die Verbindlichkeiten übernimmt?

17. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Ist eine Schenkung eine tatsächliche Schenkung, wenn der Beschenkte die Verbindlichkeiten übernimmt?

Folgendes fiktives Beispiel: der Beschenkte erhält von rund 20 Jahren 2 Immobilien geschenkt. Laut Notarvertrag sind alle verbliebenen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Diese Verbindlichkeiten waren etwa 70-80 % des Immobilienwertes zum damaligen Zeitpunkt. Erste Frage: war das überhaupt dann wirklich rechtlich gesehen eine Schenkung? Der Grund, warum das jetzt noch relevant ist, war das eine der Immobilien mit einem Nießbrauch belegt war. In der anderen Immobilie lebte der Beschenkte. Nach einigen Jahren merkte der Beschenkte, dass er die monatliche Belastung nicht tragen konnte und verkaufte die eine Immobilie. Zurück blieben ein Haufen Schulden, aber nach so 10 Jahren hatte der Beschenkte es geschafft. Dann verstarb der Nießbraucher. Und der Beschenkte übernahm die andere Immobilie. Der Erbe trat sein Erbe an und da dieses gering war forderte er eine Differenz aus Immobilienwert und Niessbrauch zur Pflichteilsergänzung. Was ja theoretisch auch korrekt wäre, wenn es sich um eine tatsächliche Schenkung mit Nießbrauch gehandelt hätte. Aber praktisch betrachtet war es nicht wirklich eine Schenkung, da der Beschenkte ja noch einen Haufen selber bezahlt hat. Oder doch? Ist rechtlich ja bisschen kompliziert, aber vielleicht weiß ja jemand wie sich so eine Schenkung mit Übernahme der verbleibenden Verbindlichkeiten im Erbrecht Verhält. Passiert ja bestimmt auch öfters mal mit Autos oder so, dass Opa sein Auto verschenkt, aber sagt, die restlichen Raten muss der Beschenkte übernehmen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Das nennen manche Teilschenkung.
Der Wert der Schenkung (und nur der interessiert bei Pflichtteilsansprüchen) bemisst sich aus Wert des Gegenstandes minus Wert der Verbindlichkeiten. Auch ein Nießbrauchsrecht kann bewertet werden, es gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung

Aber es gibt außerdem noch eine Abschmelzung im Erbrecht. Wenn seit der Schenkung / Teilschenkung 10 Jahre vergangen sind, ist der Pflichtteilsanspruch sowieso erloschen. Das betrifft schon mal die eine Immobilie.
Bei einer mit Nießbrach belegten Immobilie greift diese Abschmelzung leider nicht. Ist es sicher ein Nießbrachsrecht für eine ganze Immobilie, also ausschließliche wirtschaftliche Nutzung, oder ist es vielleicht doch nur ein Wohnrecht oder ein eingeschränktes Nießbrauchsrecht, was z.B. Veränderungen nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässt?

Nehmen wir mal ein Beispiel für die Argumentation aus Sicht des Beschenkten: Die mit Nießbrachsrecht belastete Immobilie wäre 200000€ wert gewesen zum Schenkungszeitpunkt, das Nießbrauchsrecht wäre mit 100000€ bewertet. Außerdem war diese Immobilie mit zu übernehmenden Hypotheken mit Restwert von 100000€ belastet. Dann war der Wert der Schenkung dieser Immobilie 0 und der Pflichtteilsanspruch genauso.
Anderes Beispiel: Die mit Nießbrach belastete Immobilie war schuldenfrei, die andere Immobilie aber total überschuldet mit einer Hypothek von 150000€ bei einem Wert von 100000€.
Dann betrug der Wert der Schenkung der Nießbraucherimmobilie bei den Beträgen von eben zwar eigentlich 100000€, aber außerdem enthielt die Schenkung ja noch die Verpflichtung, die Hypothek zurückzuzahlen, wobei diese nur durch 100000€ gedeckt war. Mithin war der Wert der Schenkung nur noch 50000€.

-- Editiert von quiddje am 17.08.2017 10:41

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Hi, erstmal danke für die Antwort. Die Abschmelzung greift nicht, das ist rechtlich schon überprüft worden. Es war auch wirklich ein Nießbrauch, kein Wohnrecht oder so. In der Praxis sah es so aus, dass der Beschenkte sich mit den Raten abgeplagt hatte ( aber keine nutzen) und der Nießbraucher nett und zufrieden und kostenlos leben konnte. Das hat der Beschenkte nur gemacht, in dem Wissen, wenigsten bald ein Haus zu haben, aber der Nießbraucher war ja auch recht langlebig und hat nach 20 Jahren nur einen Haufen Schrott hinterlassen.

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