Ist ein in Schottland studierender Deutscher krankenversicherungspflichtig in Deutschland?

21. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
BerlinerTestament
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist ein in Schottland studierender Deutscher krankenversicherungspflichtig in Deutschland?

Hallo, ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem versicherungsrechtlichen Problem weiterhelfen:

Z.z. bin ich an der Universität Glasgow eingeschrieben, studiere also "nur" in Schottland und nicht in Deutschland, habe jedoch noch in Deutschland meinen Wohnsitz.
Vor Studienbeginn habe ich auch eine schottische Krankrenversicherung abgeschlossen und bin immer noch in Schottland krankenversichert.In den Semesterferien komme ich aber immer wieder nach Deutschland zurück
und gehe in dieser Zeit arbeiten bei einem großen Telekommunikationsunternehmen.
Im Oktober letzten Jahres endete meine Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenversicherung und die KV bat mich in einem Schreiben mein Einkommen anzugeben, da diese gesetztl. gezwungen
wären, bei mir eine sog. "Obligatorische Anschlussversicherung" gem. § 188 IV SGB V durchzuführen. Nachdem ich die KV darauf hinwies, dass ich bereits eine schottische KV hätte und somit
"anderweitig abgesichert" wäre, hatte sich die Sache für mich eigentlich erledigt. Aber ich bekam nach 3 Monaten einen Brief "meiner" deutschen KV, wonach diese Forderungen i.H.v. fast 4000(!) Euro
geltend macht, weil diese "Obligatorische Anschlussversicherung" gem. § 188 IV SGB V tatsächlich bei mir durchgeführt wurde trotz meines Hinweises auf eine anderweitige Absicherung i.S.d. § 5 I Nr.13 a) SGB V.

Daher meine Frage, vllt hat ja irgendjemand ne Idee oder kennt sich aus?:
Ist ein deutscher Student mit Wohnsitz in Deutschland, welcher jedoch lediglich an einer schottischen UNI eingeschrieben ist in Deutschland krankenversicherungspflichtig?




Ich weiß, es gibt den § 193 III 1 VVG , wonach Jeder, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat auch eine deutsche KV haben muss, allerdings greift doch in meinem Falle § 193 III 2 Nr.1 Alt.2 VVG ,
wonach die "Deutsch"-KV-Pflicht nicht gilt, für jemanden, der versicherungspflichtig ist gem. § 5 SGB V , und ich bin doch, wenn ich hier arbeite versicherungspflichtig nach § 5 I Nr.1 SGB V,
oder?

Bin für jede Antwort dankbar und entschuldige mich, falls es in nem anderen Themenbereich gehören sollte...

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