Ist der Mieter erst mal weg, hat doch nichts mehr einen Zweck!

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Wo ist mein Mieter? Was ein Vermieter tun kann, um Ansprüche gegen Ex-Mieter und Mietnomaden durchzusetzen.

Was sich vielleicht lustig anhört, stellt für viele Vermieter ein ernsthaftes Problem dar. Denn nicht selten sehen sich Vermieter nach der Beendigung des Mietvertrages mit der Situation konfrontiert, nicht über die neue Anschrift der ehemals eigenen Mieters zu verfügen.

Besonders so genannte „Mietnomaden“ möchten sich einem weiteren Zugriff des Vermieters durch Geheimhalten oder Verschleiern ihrer neuen Anschrift entziehen. Hintergrund ist: Viele Mieter rechnen noch mit weiteren Ansprüchen des Vermieters.

Maximilian A. Müller
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Tel: 06341 - 91 777 7
Web: http://www.seither.info
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Wie bekommt der Vermieter die neue Anschrift des Ex-Mieters?

Allerdings ist der Vermieter nicht schutzlos, denn es bestehen verschiedene Möglichkeiten, um die ehemaligen Mieter ausfindig zu machen.

In Betracht kommen selbstverständlich zunächst private Nachforschungen aus dem Umfeld der ehemals vermieteten Wohnung. Es kommt gar nicht so selten vor, dass die Nachbarn wissen, wo die Mieter hinziehen möchten. Es lohnt sich also für den Vermieter, hier gegebenenfalls mal das Gespräch zu suchen und vorhandene Quellen anzuzapfen.

Hilft eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt?

Der nächste Schritt besteht darin, eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen. Grundsätzlich besteht nach dem Meldegesetz eine Verpflichtung, dort seine aktuelle Anschrift zu hinterlegen. Gerade bei Mietern, die staatliche Leistungen beziehen, führt dies häufig zu einer Anmeldung, da es anderenfalls zu Schwierigkeiten bei dem weiteren Leistungsbezug geben kann. Auskünfte beim Einwohnermeldeamt erhalten grundsätzlich auch Privatpersonen. Wer den damit verbundenen Aufwand scheut, kann natürlich auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Natürlich können Einwohnermeldeamtsauskünfte über einen beauftragten Rechtsanwalt eingeholt werden. Daneben gibt es aber mittlerweile auch viele Unternehmen, die die Anschriftenermittlung für Vermieter vornehmen (z.B. Adressermittlung.de und viele andere).

Ist die beim Einwohnermeldeamt hinterlegte Adresse falsch?

Schwieriger wird es, wenn die neue Anschrift nicht beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist oder dort zwar eine Anschrift gemeldet, diese allerdings falsch ist.

Auch hier gibt es aber Möglichkeiten: Denn die fehlerhafte Meldung beim Einwohnermeldeamt stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Behörden müssen dann entsprechende Ermittlungen über den wahren Aufenthaltsort vornehmen. Häufig stehen in den betroffenen Situationen auch noch erhebliche Ansprüche gegen die Mieter aus. Es handelt sich nicht selten um Ansprüche wegen einer Beschädigung der Mietwohnung. Hier kann eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung eingereicht werden. Meist führen diese Strafanzeigen zwar nicht zu einem unmittelbaren Ergebnis, allerdings kann möglicherweise über die Staatsanwaltschaft die aktuelle Anschrift ermittelt werden. Über eine anwaltliche Vertretung kann dort Akteneinsicht genommen werden und – wenn es gut läuft – schon hat man die Anschrift des Mieters.

Hilft auch dies nicht, sieht es schlecht aus. Natürlich kann man die Anfrage beim Einwohnermeldeamt und auch eine etwaige Anzeige regelmäßig wiederholen, meistens wird eine Anmeldung schon irgendwann nachgeholt.

Schließlich gibt es die Möglichkeit, einen Detektiv zu beauftragen. Dies dürfte sich allerdings in den wenigsten Fällen tatsächlich rechnen.

Alle Nachforschungen sind im Sand verlaufen. Was jetzt?

Sollte der Mieter übrigens gar nicht greifbar sein, so ist auch hier der Vermieter nicht schutzlos. Vielmehr kann in solchen Fällen gleichwohl eine Klage eingereicht werden. Dort ist mitzuteilen, dass die Ermittlungen über die Anschrift zu keinem Ergebnis geführt haben. Die Klage kann dann öffentlich zugestellt werden. Das heißt sie wird im örtlichen Gericht ausgehängt. Dies führt dazu, dass nach einem gewissen Zeitraum von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen wird. Da der Mieter aber tatsächlich die Klage im Regelfall nicht gesehen hat, kann er sich auch nicht verteidigen, die Folge: Der Klage wird in der Regel in voller Höhe stattgegeben. Dadurch erhält der Vermieter zumindest einen Titel.

Ob dieser dann auch mit Erfolg vollstreckt werden kann, ist allerdings eine andere Frage.

RA Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Der vorstehende Artikel erhebt nicht den Anspruch, eine abschließende rechtliche Beratung darzustellen. Fragen, Lob, Kritik und sonstige Anregungen zu dem Artikel sind gerne gesehen.
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