Internetabzocke? Nein Danke!

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Internet, Kauf, Abo-Falle, Anbieter
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das WWW bietet beinahe unerschöpflich erscheinende Anwendungsmöglichkeiten wie das Kaufen und Tauschen über eBay, die Informationsbeschaffung z.B. über Wikipedia, etc. Schnell geschieht es bei dieser Euphorie, dass man den „Schwarzen Schafen“ des Internet-Geschäfts aufsitzt. Hierzu gehören u.a. die so genannten Abo-Fallen sowie unseriöse Anbieter, die auf die Gutgläubigkeit der Nutzer hoffen oder aber mit der Moral der Nutzer spielen.

(An dieser Stelle soll nicht verschwiegen werden, dass es auch auf der Nutzerseite Schwarze Schafe gibt, die wahllos Dienste in Anspruch nehmen und dann behaupten, es läge kein verbindlicher Vertrag vor.)

Hier finden sich Anbieter, die den Zugang zu Witzesammlungen „verkaufen“. Andere werben Film-Tester, um einen Vertrag über die entgeltliche Abnahme von DVDs zu schließen. Das Geschäft läuft gut: Es genügt, wenn nur eine geringe Anzahl von Ahnungslosen auf die Zahlungsaufforderungen der Anbieter eingeht.

Dabei ist das Schema, nach dem die Anbieter vorgehen, stets dasselbe: Unter einem variablen Vorwand werden Daten von dem Nutzer erhoben, insbesondere Name und E-Mail-Adresse. Sodann wird meist eine Willkommens-E-Mail zugesandt. Schon bald darauf folgt die erste Rechnung und bei Zahlungsweigerung die erste Mahnung. Sollten weiter Zahlungshemmungen bestehen, wird ein Inkassobüro eingeschaltet. Spätestens hier brechen die meisten Nutzer ein, lassen sich von dem seriösen Auftreten des Inkassounternehmens blenden und zahlen. Ist das Geld erst einmal bei dem Anbieter, kann es kaum noch „gerettet“ werden.

Die Anbieter machen durch dubiose Briefkastenfirmen die Verfolgung von Rückzahlungsforderungen fast unmöglich.

Dabei ist äußerst fraglich, ob ein Anspruch überhaupt besteht und, wenn dies der Fall ist, ob dieser Anspruch nicht angefochten bzw. die Erklärung widerrufen werden kann. Meistens kann gegen die vermeintlichen Ansprüche wirksam vorgegangen werden.

Da es nur um „geringe“ Summen geht (ca. 100,00 bis 200,00 Euro), scheut der Nutzer den Gang zum Anwalt. Er befürchtet, in jedem Fall noch schlechter zu fahren. Ein spezialisierter Anwalt erkennt das rechtlich und praktisch Mögliche jedoch schnell und kann deswegen auch kosteneffizient beraten.

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Wissenswertes über Internetauktionen