Internationales Erben und Vererben - das müssen Sie wissen

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Der internationale Erbfall: Wann gilt welches Erbrecht, wie kann man sich absichern und was müssen Erben beachten?

Ob die Ferienimmobilie im Ausland, Autos oder andere Güter oder internationale Konten: Im Erbfall kann es knifflig werden. Das schon allein bei der Frage, welches Erbrecht eigentlich gilt. Und kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen? Wie man sich im Vorfeld als Erblasser absichern kann und was Erben beachten sollten, klärt 123recht.de im Gespräch mit Martina Dyllong, Rechtsanwältin für nationales und internationales Erbrecht aus Düsseldorf.

123recht.de: Frau Dyllong, der Klassiker im internationalem Erbrecht ist wahrscheinlich die Immobilie im Ausland?

Martina  Dyllong
Partner
seit 2010
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Tel: 0231-220 83 77
Web: http://www.kanzlei-dyllong.de
E-Mail:
spanisches Immobilienrecht, spanisches Erbrecht, Erbrecht, Familienrecht

Rechtsanwältin Dyllong: Es ist richtig, dass der Anknüpfungspunkt häufig (Ferien-) Immobilien im Ausland sind. Meist bleibt es dann aber nicht bei der Immobilie, sondern es kommen noch Bankkonten und Fahrzeuge oder auch Segelboote und Jachten hinzu.

123recht.de: Wann kann ein internationaler Erbfall vorliegen?

Rechtsanwältin Dyllong: Aus der deutschen Sicht liegt ein internationaler Erbfall vor, wenn der Erblasser Vermögen im Ausland hinterlässt oder aber eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem liegt er vor, wenn ein Deutscher seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als Deutschland hatte oder er mit einer ausländischen Person verheiratet war. Dies kann also bereits beispielsweise der Fall sein, wenn der Erblasser seinen Lebensabend auf Mallorca verbrachte, er ein Konto in der Schweiz hatte oder dieser mit einer italienischen Person verheiratet war. Ein solcher Fall liegt aber auch vor, wenn sich die Erben im Ausland befinden.

In Europa ist das Recht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend

123recht.de: Wie wird es europaweit geregelt, wenn es einen Erbfall mit internationalem Bezug gibt?

Rechtsanwältin Dyllong: In Europa werden Erbfälle mit internationalem Bezug durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: EU-ErbVO) geregelt.

Die EU-ErbVO ist zwar bereits seit dem 16.08.2012 in Kraft, wobei sie aber grundsätzlich erst für Erbfälle ab dem 17.08.2015 angewendet wird. Sie soll die Anwendung des Erbrechts bei Berührungen von Erbfällen in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland) regeln und vereinfachen.

Eine zentrale Änderung ist, dass aus deutscher Sicht nicht mehr das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich ist, sondern das Recht seines „letzten gewöhnlichen Aufenthaltes". Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Land der Erblasser offiziell gemeldet war. Deshalb ist es umso wichtiger, insbesondere bei Personen, deren letzter gewöhnlicher Aufenthalt nicht eindeutig feststellbar ist, noch zu Lebzeiten zu prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Testament zu verfassen und nach welchem Recht. Dies betrifft z.B. Spanienrentner, pflegebedürftige Personen, die in einem ausländischen Pflegeheim residieren, Unternehmer, die international tätig sind, Auswanderer, internationale (Patchwork-)Familien und Strafgefangene.

123recht.de: Was gilt bei Ländern außerhalb Europas?

Rechtsanwältin Dyllong: Zu unterscheiden ist, ob ein Bürger eines Drittstaates in Europa verstirbt oder ein Erbfall in einem Drittstaat vorliegt.

Für den Fall, dass ein Ausländer eines Drittstaats in Deutschland verstirbt, sind zunächst vorrangige Staatsverträge, die Deutschland abgeschlossen hat, einschlägig. Diese existieren allerdings lediglich im Verhältnis zu der Türkei, dem Iran und der Sowjetunion. In den übrigen Fällen bleibt es bei der Anwendung der EU-ErbVO. Verstirbt beispielsweise ein US-Amerikaner in Deutschland, kommt aus deutscher Sicht die EU-Erbrechtsverordnung zur Anwendung und nach dieser ist das anzuwendende Erbrecht zu bestimmen. Diese gilt nämlich gem. Art. 20 der EU-ErbVO universell, auch wenn das Recht zur Anwendung kommt, das nicht Recht eines Mitgliedstaates ist.

Bei einem Erbfall, der in einem Drittstaat eintritt und bei dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nicht in einem Mitgliedstaat der EU befand, gilt die EU-Erbrechtsverordnung nicht und die Regelungen des internationalen Privatrechts kommen zur Anwendung. Aus deutscher Sicht gilt dann gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB, dass das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers anzuwenden ist. Zu prüfen ist dann noch die Anwendung aus der Sicht des Heimatlandes des Erblassers.

Gilt nach beiden Rechtsordnungen dasselbe Erbrecht, gibt es keine Probleme, da die Anwendung des Erbrechts dann klar ist. Sollte die Prüfung ergeben, dass nach den jeweiligen Rechtsordnungen verschiedene Erbrechte zur Anwendung gelangen, ist mit Hilfe der Regelungen des internationalen Privatrechts die jeweils maßgebliche Rechtsanwendung zu bestimmen, was im konkreten Einzelfall sehr kompliziert sein kann.

Eheliches Güterrecht ist von der EU-ErbVO ausgenommen

123recht.de: Was gilt bei binationalen Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Rechtsanwältin Dyllong: Bei binationalen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften gilt in Deutschland, dass jeweils das anzuwendende Erbrecht des verstorbenen Ehepartners gemäß der EU-Erbrechtsverordnung zu bestimmen ist. Von der Verordnung sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d) EU-ErbVO Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von eingetragenen Lebenspartnerschaften ausgenommen. Dies kann zu Problemen bei der Ermittlung der Erbquoten führen, da güterrechtliche Bestimmungen mit solchen des Erbrechts kollidieren können. Dies ist zum Beispiel bei einem deutsch-spanischen Ehepaar der Fall, in dem das Ehepaar im deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war.

Verstirbt der spanische Ehegatte zuerst und kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung, gilt, dass nach allgemeinspanischem Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die Kinder erben, wohingegen dem Ehegatten lediglich ein Nießbrauchrecht an einem Teil der Erbschaft zusteht. Dies kollidiert mit der deutschen Regelung gem. § 1371 Abs. 1 BGB, dass im Falle des Todes des Ehegatten der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.

In dieser Konstellation ist streitig, wie zu verfahren ist und es liegt die Gefahr vor, dass langjährige Rechtsstreitigkeiten in Gang gesetzt werden. Die EU-ErbVO kann endlich in solchen Fällen Abhilfe schaffen, denn durch eine geschickte Nachlassplanung kann erreicht werden, dass für beide Ehegatten dasselbe Erbrecht zur Anwendung gelangt. Hat z.B. das deutsch-spanische Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so würde aufgrund der allgemeinen Regel für den spanischen Ehegatten deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangen, genauso wie für den deutschen Ehegatten. Dann können sie sogar ein Ehegattentestament verfassen, was ansonsten nach allgemeinspanischem Recht nicht möglich wäre.

Im Testament kann eine Rechtswahl vorgenommen werden

123recht.de: Gibt es auch unterschiedliche Anforderungen an die Form eines Testaments?

Rechtsanwältin Dyllong: Ja, die gibt es. Die EU-ErbVO regelt, dass die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments dem Recht unterliegt, das dann anzuwenden wäre, wenn der Testierende zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. Der Testierende muss also fiktiv im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments wissen, welches Recht auf ihn anzuwenden wäre.

Lebt beispielsweise ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich und errichtet ein Testament, muss es entsprechend den Regelungen des französischen Rechts errichtet werden. Von dieser Regelung kann aber auch abgewichen werden. Der Deutsche hat die Möglichkeit gem. Art. 22 EU-ErbVO per Testament eine Rechtswahl vorzunehmen. Dabei darf er aber nicht nach Belieben beispielsweise eine Rechtsordnung der EU wählen, sondern nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit, also das deutsche Erbrecht. Dann gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts.

Doppelbesteuerung: Erbschaftssteuern mehrerer Länder gleichzeitig möglich

123recht.de: Was ist mit der Erbschaftssteuer?

Rechtsanwältin Dyllong: Die Regelungen über die Erbschaftssteuer sind von den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich ausgenommen. Grundsätzlich verhält es sich so, dass in dem Land, in dem sich Nachlassvermögen befindet, auch die entsprechende Erbschaftssteuer nach den lokal geltenden Bestimmungen entrichtet werden muss. Erbt ein Deutscher, der auch Steuerinländer ist, muss er bei der deutschen Erbschaftssteuerstelle sämtliches geerbte Vermögen weltweit angeben und versteuern. Dies kann dazu führen, dass für denselben Nachlassgegenstand sowohl in dem Belegenheitsort als auch in Deutschland Erbschaftssteuern fällig sind, mithin eine Doppelbesteuerung erfolgt.

Mit einigen wenigen Ländern wie Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA besteht zur Vermeidung dieses Zustands ein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschaftssteuer. In Bezug auf die übrigen Länder ist zu prüfen, ob möglicherweise eine Anrechnung der Steuer gem. Art. 21 ErbStG in Betracht kommt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der deutsche Erbe, der auch in Deutschland Steuerinländer ist, eine Ferienimmobilie in Spanien erbt und in Spanien Erbschaftssteuer zahlen muss. Wenn der Erbe für die spanische Immobilie in Deutschland ebenfalls Erbschaftssteuern zahlen muss, so kann er beantragen, dass diese mit der in Spanien gezahlten Steuer verrechnet wird.

Zu Lebzeiten eine Übersicht über das gesamte Vermögen erstellen

123recht.de: Wie kann man sich zu Lebzeiten absichern? 

Rechtsanwältin Dyllong: Für viele ist es immer noch schwierig, sich zu Lebzeiten mit dem Thema Tod zu beschäftigen. Aber genau dann können die Weichen gestellt werden, an wen der Nachlass zu welchem Anteil fließen soll. Gerade in steuerlicher Hinsicht kann durch eine kluge und vorausschauende Planung ein erheblicher Betrag an Erbschaftssteuer gespart werden.

Außerdem ist es sinnvoll, die potenziellen Erben darüber zu informieren, wo sich Informationen in Bezug auf das Vermögen befinden. In Bezug auf bewegliches Vermögen, wie z.B. Bargeld, Bankkonten, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, wertvolle Bilder, kommt es nicht selten vor, dass dieses nach dem Tod nicht mehr auffindbar ist oder sogar widerrechtlich entwendet wird. Aufgrund der Unkenntnis, dass z.B. eine Lebensversicherung existiert, oder Konten im Ausland, kann es sogar passieren, dass diese nie aufgefunden werden und das Nachlassvermögen dadurch tatsächlich geschmälert wird.

Entgegen der fälschlichen Annahme verhält es sich so, dass es keine Behörden, Gerichte oder andere Stellen gibt, die den Erben über das Vermögen des Erblassers informieren. Ebenso wenig treten Banken oder Versicherungen an den Erben heran, um ihn über die Existenz von Konten oder Lebensversicherungen in Kenntnis zu setzen. Hier ist teilweise ein detektivisches Vorgehen vonnöten und die berühmte Nadel im Heuhaufen wird gesucht. Dies kann vermieden werden, indem bereits zu Lebzeiten eine Übersicht über das gesamte Vermögen erstellt wird, die spätestens nach dem Tod dem Erben zugänglich gemacht werden sollte. Aber nicht nur Vermögen sollte aufgelistet werden, sondern auch Passwörter von Computern, E-Mail-Accounts, etc.

Durch die Errichtung eines Testaments wird klar geregelt, wer das Erbe erhält. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass beispielsweise bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Dies ist nach deutschem Erbrecht aber nicht der Fall. Leben beispielsweise im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch seine Eltern, so erben diese von Gesetzes wegen ebenfalls einen Anteil und bilden sodann mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft, was in vielen Fällen gar nicht so gewollt ist und die Nachlassabwicklung verkomplizieren kann. Bei der Errichtung des Testaments sollte sodann auch auf die richtige Formulierung geachtet und der Erbe klar bestimmt werden, damit dieses nicht ausgelegt werden muss, was ebenfalls zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten führen kann.

Erben sollten bei internationalen Erbfällen schnell handeln

123recht.de: Gibt es etwas, was Erben beachten müssen, wenn es um einen Nachlass mit internationalem Bezug geht?

Rechtsanwältin Dyllong: Nach dem Eintritt eines Erbfalls mit internationalem Bezug sollten die Erben sich frühzeitig um Ihre Pflichten als Erben kümmern. So sollten sie prüfen, welche Fristen für die Zahlung der Erbschaftssteuer bestehen, wann die Fristen für eine Erbausschlagung enden, wie die Umschreibung von Immobilien im ausländischen Grundbuch erfolgt und der restliche Nachlass umgeschrieben wird.

Die Banken müssen informiert werden, damit sich unbefugte Personen nicht an dem Konto bedienen können. Sie sollten insgesamt den Nachlass sichern, damit dieser nicht von Dritten unbefugt beiseite geschafft oder das Ferienhaus von Fremden besetzt wird. Es empfiehlt sich schon allein aus den sich ergebenden Pflichten, bereits zu Lebzeiten abzuklären, welches Vermögen oder auch Schulden überhaupt wo vorhanden sind, um schnell reagieren zu können.

123recht.de: Vielen Dank für das Gespräch!

Autorin
Die Autorin Martina Dyllong ist eine auf das Erb- und Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin

Kontakt:
Kanzlei Dyllong
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Info@kanzlei-dyllong.de, www.kanzlei-dyllong.de