Insolvenzler bekommt Erbe und will das Geld auf einem Fremdkonto überweisen?

22. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Scapture
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenzler bekommt Erbe und will das Geld auf einem Fremdkonto überweisen?

Hallo!

Es gibt eine Erbgemeinschaft, die in der nächsten Zeit Geld bekommt. Sagen wir mal 10000 € pro Nase. Nun ist da einer bei, der gerade in Privatinsolvenz ist. Dieser jemand möchte nun sein Erbe auf ein anderes Konto (sagen wir mal eines Freundes) überweisen, und dieser soll ihm dann das Geld nach und nach Quasi "per Post " zurück schicken. Er will also quasi das Geld an der Insolvenz vorbei mogeln.

Kann man das machen oder ist das bereits Strafbar oder was auch immer ? Kommt mir nicht in Ordnung vor und was könnte passieren wenn sowas rauskommt (sowohl für den eigentlich Erbberechtigten, als auch für den der das Spielchen mitgespielt hat). Ist man anfassbar, das man das Geld zurück zahlen muss, denn es ist ja mal beweisbar auf einem Konto eingegangen ? Denn das gegenüber wird sicherlich, wenn es hart auf hart kommt, abstreiten je was vom Geld gesehen zu haben.

Gruß


-- Editier von Scapture am 22.11.2016 13:44

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn der Insolvente ein Konto nennt, dann überweist man dorthin.
Warum man als Privatmann da zu weiteren Ermittlung verpflichtet sein sollte, wüsste ich nicht.


Der Freund der sein Konto füreine solche Aktion zur Verfügung stellt, der könnte Probleme mit dem Staatsanwalt und mit der Bank bekommen. Das sollte er sich gut überlegen, das kann Existenz gefährdend sein.

Der Insolvente bekommt dann natürlich auch Probleme mit der Staatsanwaltschaft und die Insolvenz ist auch im Eimer.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Mal ganz nebenbei wird nach der Erbschaft alles was auf Namen des Erblassers ging an das Finanzamt übermittelt, so dass wenigstens bei Kapitalvermögen und den Erben ein Abgleuch gemacht werden kann. Das zu Info.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde, also sich der Schuldner noch nicht in der WVP befindet, dann muss die Erbschaft, soweit sie auf den Schuldner entfällt, vollständig an den IV gezahlt werden. Halten sich die übrigen Erben nicht daran, obwohl sie von dem Insolvenzverfahren wissen, dann müssen sie noch einmal die komplette Zahlung an den IV leisten.

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