Insolvenzgeld Elternzeit

7. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Tanja-78
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 19x hilfreich)
Insolvenzgeld Elternzeit

Mein Arbeitgeber (eine GmbH & Co. KG) hat mir im Juni/Juli 2011 kein Gehalt und dann bis Oktober 2011 den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht gezahlt. Es ist beim Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen. Nach erfolgloser Kontopfändung war letzte Woche die Gerichtsvollzieherin bei ihr. Es ist wohl nichts zu holen und inzwischen wurde nun die Insolvenz eingeleitet, was wegen Massearmut wohl nichts bringen wird. Ich bin seit Oktober 2011 in Elternzeit, bis August dieses Jahres. Kann ich jetzt mein AA Insolvenzgeld beantragen oder bekomme ich da auch nichts, weil meine Rückstände nicht in den 3 Monatszeitraum fallen und ich in Elternzeit bin? Wäre toll wenn mir das jemand beantworten könnte. Hat sich meine Chefin nicht auch der Insolvenzverschleppung strafbar gemacht? Der Laden ist seit Juli 2011 geschlossen, nichts wurde mehr gezahlt. Ist das Ende Februar nicht viel zu spät? Sie ist alles in der Firma (Geschäftsführerin, Komplementär usw.)könnte man sie nicht persönlich haftbar machen? Im August 2011 hat sie mir erzählt, dass ich mein Geld bekomme, wenn sie es von Krankenkasse hat. Sie hat sich auch den gesamten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstatten lassen, aber mir keinen Cent ausgezahlt. Damit kann sie doch so nicht durchkommen!?

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

was Insolvenzverschleppung betrifft: Die Geschäftsführerin der GmbH ist gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt Insolvenzantrag zu stellen. Tut sie das nicht, kann sie vom Insolvenzverwalter für alle masseschmälernde Zahlungen mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden.

Da es sich vorliegend um eine KG handelt (auch GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin), haften hier die Kommanditisten mit ihren Einlagen. Darüber hinaus die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen. Man könnte also auch sagen: Ist die KG zahlungsunfähig, dann ist es die Komplementärs-GmbH auch.

Zu Ihrer eigentlichen Frage:

Meines Wissens nach spielt es keine Rolle, ob die Lohnrückstände in den Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung fallen. Vielmehr sind bis zu drei Monatslöhne vom Insolvenzgeld abgedeckt. Alle Rückstände darüber hinaus wären beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wie es sich mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verhält, weiß ich leider nicht. Insolvenzgeld wird bei Eintritt eines "Insolvenzereignisses" gezahlt. Hierbei handelt es sich entweder um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung derselben mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung im Inland, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

So wie Sie die Situation schildern, liegt im Falle Ihrer Arbeitgeberin wohl ein Insolvenzereignis vor. Haben Sie sich schon mal an die für Sie zuständige AfA gewandt und einfach nachgefragt, wie es sich in Ihrer Situation mit Insolvenzgeld und Mutterschaftsgeld verhält?

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@InsoFlo

quote:
Meines Wissens nach spielt es keine Rolle, ob die Lohnrückstände in den Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung fallen. Vielmehr sind bis zu drei Monatslöhne vom Insolvenzgeld abgedeckt.


Der Insolvenzgeldzeitraum spielt beim Insolvenzgeld schon eine sehr entscheidende Rolle. Es werden nicht pauschal bis zu 3 Monatsgehälter abgedeckt, egal aus welchen Monaten der Rückstand stammt.

Und nicht der Tag der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist entscheidend, sondern der Tag des sogenannten Insolvenzereignisses.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26404/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A073-Insolvenzgeld/Allgemein/Antragstellung-und-Auszahlung.html

Im Merkblatt 10 der AA sind noch mehr Beispiele für den Insolvenzgeldzeitraum aufgeführt.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf

Seite 9!


Die TE hätte meines Erachtens das Arbeitsverhältnis spätestens im Oktober fristlos kündigen müssen, dann wäre der individuelle Insolvenzgeldzeitraum die 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Das ist eine Besonderheit bei Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses bereits beendet sind.

als Beispiel:

Gehalt 06/2011 fällig am 15.07. nicht gezahlt
Gehalt 07/2011 fällig am 15.08. nicht gezahlt

Dann müsste der AN spätestens zum 30.8. kündigen. Der individuelle Insolvenzgeldzeitraum wäre für diesen AN
1.6. - 30.8.

Es würde in dem Fall keine Rolle spielen, wann es genau zum Insolvenzereignis kommt - die Hauptsache es kommt überhaupt so weit, weil irgendjemand den Antrag stellt. Als AN sollte man den Antrag auf Eröffnung des Insolenzverfahrens nicht selber stellen, obwohl es prinzipiell möglich wäre.


Die TE sollte den Antrag auf Insolvenzgeld stellen, das kostet ja nichts (ausser Zeit). Im ersten Moment sehe ich aber wenig Chancen Insolvenzgeld zu erhalten. Ob dieser Zuschuss überhaupt Insolvenzgeldfähig ist, müsste auch noch geklärt werden.



4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Insolvenzgeldzeitraum spielt beim Insolvenzgeld schon eine sehr entscheidende Rolle. Es werden nicht pauschal bis zu 3 Monatsgehälter abgedeckt, egal aus welchen Monaten der Rückstand stammt. <hr size=1 noshade>


Darf ich fragen, woher Sie diese Information haben? Wenn ich das von Ihnen zitierte Merkblatt (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf) genauer durchlese, dann stoße ich dort unter Punkt 2.3 nämlich auf folgende Aussage:

quote:<hr size=1 noshade>"Hat Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses." <hr size=1 noshade>


Das steht auf Seite 9, wie von Ihnen beschrieben. Bin ich zu doof zum Lesen oder ist mir was entgangen...? :???:

Auf Seite 25 der selben Broschüre steht übrigens Folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>"Ferner gehören zum Brutto-Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, die nicht als Leistungen für einen Zeitraum, sondern für einen Zeitpunkt einzustufen sind, wenn ihre wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen im Insolvenzgeld-Zeitraum (siehe Nr. 2.3) verwirklicht worden sind. Hierzu gehören z. B. Jubiläumszuwendungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschafts- und Krankengeld." <hr size=1 noshade>


Könnte für die TEin interessant sein. Überhaupt sei ihr die Lektüre der verlinkten Broschüre ans Herz gelegt. Die allermeisten ihrer Fragen dürften sich dadurch von selbst erledigen.

VG
InsoFlo

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
quote:
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Der Insolvenzgeldzeitraum spielt beim Insolvenzgeld schon eine sehr entscheidende Rolle. Es werden nicht pauschal bis zu 3 Monatsgehälter abgedeckt, egal aus welchen Monaten der Rückstand stammt.
--------------------------------------------------------------------------------



Darf ich fragen, woher Sie diese Information haben? Wenn ich das von Ihnen zitierte Merkblatt (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf) genauer durchlese, dann stoße ich dort unter Punkt 2.3 nämlich auf folgende Aussage:


quote:
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"Hat Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses."
--------------------------------------------------------------------------------



Das steht auf Seite 9, wie von Ihnen beschrieben. Bin ich zu doof zum Lesen oder ist mir was entgangen...?


Ich bin jetzt zwar nicht 1000kleinesachen, kann aber wohl auch etwas Licht ins Dunkel bringen.

Rein arbeitsrechtlich endet ein Arbeitsverhältnis nicht, wenn der AN in Elternzeit geht. Es ruht nur. D.h. ab Beginn der Elternzeit sind die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen suspendiert. Der AN muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen und er AG muss nicht zahlen.

Bei der Elternzeit ist man dann m. E. beim Regelfall der Gewährung von Insolvenzgeld, nämlich dass man vom Insolvenzereignis rückgerechnet drei Monate bewertet, ob es rückständiges Arbeitsentgelt gibt. Lagen diese drei Monate voll in der Elternzeit mit der Folge, dass es keine Zahlungspflichten für diese Monate gab, dann gibt es auch kein Insolvenzgeld.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Danke für die Aufhellung ;)

quote:<hr size=1 noshade>Rein arbeitsrechtlich endet ein Arbeitsverhältnis nicht, wenn der AN in Elternzeit geht. Es ruht nur. D.h. ab Beginn der Elternzeit sind die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen suspendiert. Der AN muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen und er AG muss nicht zahlen. <hr size=1 noshade>


Soweit ich mich erinnern kann, hat meine Frau damals vom Arbeitgeber immer die Gehaltszahlungen weiter erhalten und der hat es sich dann von der KK geholt. Kann auch sein, dass ich mich irre. Ist schließlich doch schon 6 Jahre her und ich verkalke ja zusehends :grins:

Aber wenn das zuträfe, dann existierten ja auch für diesen Zeitraum offizielle Gehaltsabrechnungen. Die von meiner Frau kann ich gerade nicht finden (kein Wunder bei der "Ordnung" ;) ), sonst könnte ich noch ein zusätzliches Lichtlein anknipsen...

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ InsoFlo

Entweder hatte deine Frau einen sehr günstigen Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer oder (was ich eher vermute, da es für freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers während der Elternzeit keinen Ersatz von der Krankenkasse gibt) du verwechsest die Beschäftigungsverbote durch das Mutterschutzgesetz mit Elternzeit.

Das ist aber strikt voneinander zu trennen. Beschäftigungsverbote nach MuSchG gibt es per se 6 Wochen vor Entbindungstermin und 8 Wochen danach. Dann kann zudem noch ein Beschäftigungsverbot bei Gefährung von Gesundheit oder Leben der Mutter oder des Kindes bei ärztlichem Zeugnis bei fortdauernder Beschäfigung angeordnet werden. Für diese Zeiten bekommen die Frauen entweder ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt oder Mutterschaftsgelt + einen Zuschuss. Dementsprechend gibt es auch für diesen Zeitraum Lohnabrechnungen.

Für die Elternzeit gibt es jedoch keine Lohnabrechnungen, da auch nichts gezahlt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@InsoFlo

quote:
Bin ich zu doof zum Lesen oder ist mir was entgangen...?



Keine Ahnung. Ist die Problematik mit dem Einwand von eidechse - Elternzeit ist keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses - geklärt?

Ansonsten bleibt es bei meiner Erklärung:

"Der Insolvenzgeldzeitraum spielt beim Insolvenzgeld schon eine sehr entscheidende Rolle. Es werden nicht pauschal bis zu 3 Monatsgehälter abgedeckt, egal aus welchen Monaten der Rückstand stammt. "

Ein AN muss daher aufpassen, damit er nicht aus dem Insolvenzgeldzeitraum rausrutscht, wenn mehrer Monatsgehälter rückständig sind und notfalls das Arbeitsverhältnis selber kündigen.

-- Editiert 1000kleinesachen am 12.03.2012 19:10

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tanja-78
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Also eine Kündigung habe ich bisher nicht erhalten.Meine Chefin hat das ganze Geld von der KK erstatt bekommen,auch die fehlenden Gehälter,da ich ein Beschäftigungsverbot hatte. Sie hat mir ja auch jeden Monat die Gehaltsabrechnungen geschickt, nur die fast 6000 € zu überweisen, dass hat sie nicht getan. Das o.g. Heftchen habe ich mir auch durchgelesen, aber da steht ja nichts über Elternzeit. Bei der AfA wollte man mich zurückrufen, also werde ich weiter warten.Ich glaube meine letzte Chance ist wirklich sie wegen Insolvenzverschleppung dran zu kriegen und dann persönlich haftbar zu machen. Hilft einem dabei der Insolvenzverwalter? Ich kenne mich damit jaüberhaupt nicht aus. Sind Insolvenzverwalter (in dem Fall Rechtsanwälte) neutral, oder halten die eher zu AG? Wer bezahlt die denn?

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tanja-78
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich habe im dem Heft auf Seite 10 noch was interessantes gefunden:
"Zeiten, für die Sie keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten (z.B. Bezug von Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit), können den Insolvenzgeld-Zeitraum unterbrechen"
Bedeutet das, der Zeitraum wird verschoben, oder es gibt dann z.B. für 2 Wochen kein Insolvenzgeld (wegen dem Bezug von Krankengeld)? Elternzeit müsste ja auch ein solcher Zeitraum sein.

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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
"Zeiten, für die Sie keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten (z.B. Bezug von Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit), können den Insolvenzgeld-Zeitraum unterbrechen"


Das ist ne gute Frage. Leider erklärt die AA nicht, was mit dem Satz gemeint ist. Ich persönlich finde das Merkblatt eine Zumutung, ohne detailiertes Wissen zur InsO kann man das als Laie kaum verstehen.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tanja-78
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 19x hilfreich)

Ja, das stimmt!
Ich habe noch was gefunden: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A073-Insolvenzgeld/Publikation/pdf/DA-Insolvenzgeld.pdf

"(4)Der Insg-Zeitraum bezieht sich daher nicht auf Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, weil das Arbeitsverhältnis ruhte, z. B. wegen
• eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 , § 6 Abs. 1 MuSchG ,
• Inanspruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 , 16 BEEG ,
Diese Zeiten sind bei der Festlegung des Insg-Zeitraums auszuklammern , es sei denn, der Arbeitgeber schuldet einen Zuschuss zum Krankengeld.

InsgZeitraum bei ruhendem Arbeitsverhältnis
(5) Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist sowohl gesetzlicher Anspruch als auch arbeitsrechtlich als Entgelt anzusehen (vgl. DA 5.2 Abs. 1/§ 183 SGB III ).
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 , § 6 Abs. 1 MuSchG , für die ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG besteht, sind demnach bei der Festlegung des Insolvenzgeldzeitraums nicht auszuklammern .

Ich weiß auch hier nicht ob auszuklammern und nicht auszuklammern nun gut oder schlecht für mich sind??? :crazy:

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5x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

:???: Ich versteh auch Bahnhof. Hoffentlich kann eidechse Licht ins Dunkel bringen.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

@ eidechse:

Vielen Dank, das war das Licht, das noch nicht aufgegangen war. Bei meiner Frau handelte es sich in der Tat um ein Beschäftigungsverbot.

Zu allem anderen halte ich mich besser raus - frei nach dem Motto: Keine Ahnung, also halte ich die Fr... ;)

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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