Hallo Zusammen,
Mein Vater hat hohe Schulden und geht in September in Altersrente meine Mutter bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente.
Meine Mutter hat ein Festgeltkonto mit einen 4 Stelligen Betrag drauf.
Haftet meine Mutter in der Insolvenz mit Ihrer Rente bzw bleibt das Festgeltkonto unberührt ?
Wie sieht die Rechtslage aus ?
-----------------
""
Insolvenz des Ehepartners
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Hallo Esteban85,
zunächst einmal, kann ich Sie dahin gehend beruhigen, dass Ihre Mutter nicht mit ihrem Festgeld oder ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente haftet, wenn Ihr Vater in Insolvenz geht. Einzige Ausnahme wäre, wenn Ihre Eltern nicht im gesetzlichen Güterstand lebten, sondern Gütergemeinschaft vereinbart hätten. Dies kommt jedoch höchst selten vor, von daher sei es nur am Rande erwähnt.
Rein theoretisch besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, dass nach § 1360a Abs. 4 BGB
Ihre Mutter dazu angehalten wird, die Verfahrenskosten vorzuschießen. Für genaue Umstände hierzu fehlt es mir an Erfahrungswerten, daher kann ich keine sichere Prognose treffen. Für die Schulden selbst muss Ihre Mutter jedenfalls - sofern nicht Gütergemeinschaft vorliegt - nicht aufkommen.
VG
InsoFlo
-----------------
"§ 1 InsO
: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
Hallo insoFlo,
warum schreibst du hier so einen unermeßlichen Quatsch???
Bei Ehepartnern ist die gesetzliche Gemeinschaft die Gütergemeinschaft! Die Inso kann nur jeder für sich selbst beantragen! Eine Gütergemeinschaft spielt hier keine Rolle!
Die Verfahrenskosten werden zunächst gestundet! Die Unterhaltspflicht des Partners kann hier nicht beurteilt werden! Die Verfahrenskosten könnten bereits aus der Inso gedeckt werden...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Guten Morgen, Herr/Frau CBW,
quote:<hr size=1 noshade>Bei Ehepartnern ist die gesetzliche Gemeinschaft die Gütergemeinschaft! <hr size=1 noshade>
Wären Sie so freundlich, mir die entsprechende Stelle im Gesetz zu zeigen, aus welcher Sie diese Behauptung herleiten?
quote:<hr size=1 noshade>Die Verfahrenskosten werden zunächst gestundet! Die Unterhaltspflicht des Partners kann hier nicht beurteilt werden! <hr size=1 noshade>
Aber ich bitte Sie! Ein Rechtspfleger/Insolvenzrichter wird nie vorbehaltslos die Verfahrenskosten stunden, wenn er weiß, es gibt einen - womöglich vermögenden - Ehepartner, der problemlos den Verfahrenskostenvorschuss leisten kann! Ein Millionär, dessen Ehefrau ohne Vermögen und ohne Einkünfte in die Insolvenz geht, hat unbestreitbar deren Verfahrenskosten vorzuschießen, wenn die Schulden überwiegend aus der Zeit der Ehe stammen. Deswegen schrieb ich oben ja von gewissen Umständen.
Hierüber gibt es sogar BGH-Rechtsprechung, dass die Frau den Mann auf Zahlung dieses Vorschusses verklagen könnte (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. IX ZB 6/06 ). § 1360a Abs. 4 BGB ist hier einschlägig. Nachdem ich diese Vorschrift oben schon erwähnt habe, gehe ich davon aus, dass Sie lieber schreiben als lesen.
quote:<hr size=1 noshade>Die Verfahrenskosten könnten bereits aus der Inso gedeckt werden... <hr size=1 noshade>
Natürlich kann das sein. Aber weiß man das immer im Voraus? Dann könnte ich von vorne herein sagen, hier stunde ich nicht, weil da kommt ja sowieso genug Geld rein. Der Punkt ist, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorab keine Begutachtung der Vermögenssituation stattfindet. Woher also soll der Rechtspfleger wissen, dass sich ausreichend Masse erzielen lässt, um die Verfahrenskosten zu decken?
Soviel zum Thema "unermeßlicher Quatsch"...
-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""
@ CBW
quote:<hr size=1 noshade>Bei Ehepartnern ist die gesetzliche Gemeinschaft die Gütergemeinschaft! <hr size=1 noshade>
Um es mit deinen eigenen Worten zu sagen, die du InsoFlo "an den Kopf geworfen hast":
quote:<hr size=1 noshade>warum schreibst du hier so einen unermeßlichen Quatsch??? <hr size=1 noshade>
Der gesetzliche Güterstand ist immer noch der der Zugewinngemeinschaft, nachzulesen in § 1363 Abs. 1 BGB .
Wie war das nochmal mit dem Glashaus ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
1 Antworten