Insolvenz des Arbeitgebers

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Insolvenz des Arbeitgebers

Gehen Unternehmen in die Insolvenz, stellen sich den betroffenen Arbeitnehmern etliche Fragen. Folgender Beitrag bietet erste Anhaltspunkte:

Insolvenz kein Kündigungsgrund

Die Insolvenz selbst ist kein Kündigungsgrund. In Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt auch im Fall der Insolvenz das KSchG. Ob etwaige betriebsbedingte Kündigungen gerechtfertigt sind, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Sonderkündigungsschutz einzelner Arbeitnehmergruppen (z.B. schwerbehinderte Menschen, erziehungsbeurlaubte Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglieder, etc) bleiben ebenfalls unberührt.

Besondere Kündigungsfristen im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren können jedoch abweichende Kündigungsfristen gelten. Nach § 113 InsO beträgt die Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Längere Kündigungsfristen werden daher im Insolvenzverfahren „gekappt".

Betriebsübergang nach § 613a BGB

§ 613a BGB ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar, soweit es um den Bestand der Arbeitsverhältnisse und die Kontinuität des Betriebsrats geht. Das Arbeitsverhältnis kann daher bei Erwerb eines insolventen Unternehmens auf den Betriebserwerber übergehen. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist allerdings, ob der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang, der nach Insolvenzeröffnung und vor Ablauf seiner individuellen Kündigungsfrist stattfindet, einen Wiedereinstellungsanspruch mit Erfolg gegen den Betriebserwerber geltend machen kann.

Insolvenzgeld

Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld für Lohnansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenz. Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt eines Insolvenzereignisses zu stellen.

Betriebsrenten und Pensionsverpflichtungen

Kann der Arbeitgeber wegen der Insolvenz seine Versorgungszusagen nicht mehr einhalten, ist zu prüfen inwiefern der Pensionssicherungsverein eintritt. Umfang und Reichweite der Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins ist einzelfallabhängig.